Kiel, 26.07.1967
Für die zahlreichen Beweise der Anteilnahme an der Trauer um unseren verstorbenen Schatzmeister OM Lorenz Röhling, DL1FM, möchte ich allen, die seiner gedacht haben, herzlich danken.
Vom 25.08.03.09. findet in Berlin die 25. Große Deutsche Funkausstellung statt, an der sich auch der DARC beteiligen wird. Die vom Distrikt Berlin unter dem Motto Amateurfunk überbrückt alle Grenzen gestaltete DARC-Sonderschau befindet sich im Pavillon 2 auf dem Ausstellungsgelände am Funkturm. Die Berliner OM würden sich sehr freuen, dort recht viele Funkamateure aus nah und fern begrüßen zu können.
In Verbindung mit der Funkausstellung veranstaltet der Distrikt Berlin am Freitag, dem 01.09., ein HAM-Fest, zu dem alle Mitglieder herzlich eingeladen sind. Das Lokal steht im Moment noch nicht fest; es wird aber auf dem Ausstellungsstand des DARC in Berlin zu erfahren sein.
Über die neue DVO ist das eigentliche Amateurfunk-Gesetz bei manchen etwas in Vergessenheit geraten; vereinzelt herrscht sogar die Auffassung, es gelte überhaupt nur noch die DVO. Das Gesetz ist aber nach wie vor in Kraft und bildet wie bisher die Grundlage für die DVO.
Da der Text offenbar nicht mehr bei allen Ortsverbänden vorliegt, wird hiermit eine Zusammenfassung Bestimmungen über den Amateurfunk verteilt. Sie enthält das Gesetz über den Amateurfunk vom 14.03.1949 im vollen Wortlaut, sowie Auszüge aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst zum Internationalen Fernmeldevertrag Genf 1959 und aus dem Gesetz über Fernmeldeanlagen vom 14.01.1928. Zur Vervollständigung seiner Unterlagen erhält jeder Ortsverband hiermit auch noch einmal die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 13.03.1967 in der Form, wie sie dem DL-QTC Nr. 5/1967 beilag. Die Kenntnis dieser Vorschriften wird bei der Amateurfunkprüfung verlangt.
Klasse C. Die bisher durchgeführten Prüfungen für die Klasse C lassen erkennen, daß viele Bewerber diese Prüfung nach Wegfall des Morsens für eine bloße Formsache halten, auf die man sich nicht besonders vorzubereiten braucht. Die Folge davon ist, daß sie die Prüfung nicht bestehen.
Die Anwärter für die Klasse C sollten daher in den Ortsverbänden ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß an sie, abgesehen vom Morsen, die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie bei der Prüfung für die Klasse A. Eher werden von ihnen sogar mehr Kenntnisse in der UKW- und Dezimeter-Technik verlangt.
Buchstabiertafel. Bei der Prüfung der betrieblichen Kenntnisse wird u. a. die Beherrschung der internationalen Buchstabiertafel aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst gefordert. Diese lautet: Alfa, Bravo, Charlie, Delta, Echo, Foxtrott, Golf, Hotel, India, Juliett, Kilo, Lima, Mike, November, Oscar, Papa, Quebec, Romeo, Sierra, Tango, Uniform, Victor, Whiskey, X-Ray, Yankee, Zouolou.
Sendeleistung. Dazu hat das fernmeldetechnische Zentralamt den einzelnen Oberpostdirektionen kürzlich folgendes mitgeteilt:
Die Beurteilung der Sendeleistung von Amateurfunkstellen im Sinne der Anlage 1, Punkt 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 13.03.1967 ist dann nicht eindeutig, wenn von den (meist ausländischen) Röhrenherstellern mehrere Grenzwerte der Anodenverlustleistung für dieselbe Röhrentype angegeben werden, deren CCS (continous commercial service) -Werte noch zulässig, deren ICAS (intermittent commercial and amteur service) -Werte jedoch nicht mehr zulässig wären, da sie die Maximalleistungen überschreiten, die in der o. a. Verordnung festgelegt sind.
Damit bei der Auslegung des Textes der Bezugsverfügung einheitlich verfahren wird, bitten wir, in den o. a. Fällen allein die CCS-Werte des Röhrenherstellers als Listenwerte im Sinne des Punktes 5 der Anlage 1 der Verordnung anzuwenden.
3) Herbstsitzung der Clubversammlung
Die diesjährige Herbstsitzung der Clubversammlung wird am 21./22.10. in Heidelberg im Hotel Schrieder an der Kurfürstenanlage, Rohrbacher Str. 10, stattfinden. Die offiziellen Einladungen dazu werden im September ergehen. Auf der Tagesordnung stehen zunächst:
Anträge der Cluborgane, die bei dieser Sitzung behandelt werden sollen, müssen gemäß § 13 der Satzung bis zum 21.09. beim Geschäftsführer eingegangen sein. Später eingebrachte Anträge bedürfen zur Zulassung der Abstimmung der Clubversammlung mit einfacher Mehrheit. Die OV-Vorsitzenden werden gebeten, eventuelle Anträge nicht unmittelbar, sondern über ihren Distriktsvorsitzenden an die Geschäftsstelle zu richten.
Die endgültige Tagesordnung wird den Ortsverbänden Ende September bekanntgegeben werden.
4) Amateurfunk-Richtlinie der Bundeswehr
In dem mit dem letzten OV-Rundschreiben verteilte Protokoll über die Hauptversammlung 1967 wurde u. a. eine Richtlinie für die Ausübung des Amateurfunks durch Bundeswehrangehörige erwähnt. Die Geschäftsstelle ist inzwischen mehrfach nach näheren Einzelheiten gefragt worden. Es wird deshalb hiermit ein Auszug aus dieser am 03.03.1967 erlassenen und am 05.04.1967 im Ministerialblatt des Bundesministers der Verteidigung veröffentlichten Richtlinie gegeben; es heißt dort:
Funkamateure verfügen über Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Bundeswehr von großem Nutzen sein können. Ihre Aufgeschlossenheit gegenüber dem Fernmeldewesen und der Elektronik verdient Förderung und Unterstützung.
Ich erlasse daher für das Ausüben des Amateurfunks durch Bundeswehrangehörige (Soldaten, Beamte, Angestellte, Arbeiter) folgende Bestimmung: (Auszug)
Betreuung der Funkamateure
a) Die personalbearbeitenden Stellen sorgen dafür, daß Soldaten, die Funkamateure sind, entsprechend dieser Vorbildung eingesetzt werden.
b) Für den Bau und den Betrieb von Amateurfunkstellen durch Soldaten können Werkräume zur Verfügung gestellt werden. Der freiwillige Zusammenschluß von Bundeswehrangehörigen zum Bau und Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb des Standortes ist zu fördern.
Es wird darauf hingewiesen, daß sogenannte Klubstationen, wie jede andere Station, nur mit Genehmigung der Deutschen Bundespost errichtet und betrieben werden dürfen. Auch dürfen nur Genehmigungsinhaber und die Inhaber von Mitbenutzungsgenehmigungen der Deutschen Bundespost den Amateurfunk an den Stationen ausüben. Für jede Klubstation ist ein Verantwortlicher zu benennen.
Melde- bzw. Anzeigepflicht
Bundeswehrangehörige, die im Besitz der nach dem Gesetz über den Amateurfunk erforlichen Genehmigung der Deutschen Bundespost sind, müssen dies dem zuständigen Einheitsführer bzw. Dienststellenleiter schriftlich melden bzw. anzeigen.
Erteilung der Erlaubnis
a) Bundeswehrangehörige, die innerhalb von Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben wollen, müssen hierzu neben der nach dem Gesetz über den Amateurfunk erforderlichen Genehmigung der Deutschen Bundespost die Erlaubnis ihres zuständigen Einheitsführers oder Dienststellenleiters beantragen. Vor Erteilung der Erlaubnis ist das Einverständnis des das Hausrecht ausübenden Vorgesetzten einzuholen, z. B. des Kasernenkommandanten, auf Truppenübungsplätzen des Platzkommandanten, des Dienststellenleiters usw.
Die Erlaubnis ist widerruflich.
b) Bundeswehrangehörige, die außerhalb von Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr eine Amateurfunkstelle betreiben, benötigen diese Erlaubnis nicht; sie unterliegen nur der Meldepflicht (s. o.).
Verwendung von ausgesondertem Material
Gemäß Nr. 38 meines Erlasses vom 03.05.1966 - S V 5 - Az 80-06-01 - (VMBl S. 193) wird hiermit angeordnet, daß auf Anforderung an die Einheiten/Dienststellen der Bundeswehr ausgesondertes Material für den Zweck des Amateurfunks abzugeben ist. Das Material ist zum Gebrauch oder Verbrauch in den Werkräumen bestimmt.
Während des letzten halben Jahres sind die Faroese Amateur Radio Society (Fär-Öer-Inseln) und die Malta Amateur Radio Society (Insel Malta) in die International Amateur Radio Union aufgenommen worden. Damit zählt die IARU jetzt 74 Mitglieder. Ihre Aufnahme beantragt haben inzwischen außerdem der Central Radio Club of Bulgaria (Bulgarien), Der Radio Club of Honduras (Honduras) und die Association des Radio-Amateurs Ivoriens (Elfenbeinküste).
Durch den Tod von OM Röhling und die länger andauernde Erkrankung einer Mitarbeiterin ist die Geschäftsstelle z. Zt. nicht in der Lage, die fälligen OV-Anteile für das 2. Quartal 1967 auszuzahlen. Sie werden voraussichtlich im Herbst zusammen mit den Anteilen für das 3. Quartal überwiesen. Die OVVs werden um Verständnis gebeten.
7) Beiträge für das 3. Quartal 1967
...
8) Regelmäßige OV-Versammlungen
...
9) Berichtigungen und Ergänzungen zum Organisationsplan vom 15.07.1966
DOK | Ortsverband |
|
B23 | Naila | H. Hülf, DJ4HH |
B17 | Weiden | B. Jacobi, DJ5WU |
F11 | Bad Homburg | H. Wotruba, DL8PE |
G | Jugend-Referent: z. Zt. unbesetzt | |
G | Presse-Referent: z. Zt. unbesetzt | |
G24 | Köln-Deutz (neu) | D. Mindhoff, DJ3GI |
G25 | Oberpleis (neu) | W. Oepen, DL3OE |
H08 | Gifhorn | H. Requardt, DJ3WV |
R17 | Geldern (neu) | W. Colberg, DJ1IH |
K11 | Worms | E. Schäfer, DJ7GT |
L14 | Moers | Dr. H. Schmitz, DL6SZ |
L15 | Mülheim | A. Odenthal, DJ9RO |
O12 | Kamen-Unna | E. Tiedemann, DJ9FY |
O31 | Meinzerhagen | R. Herrmenn |
O19 | Wetter | W. Bergerhoff, DJ6BE |
P | Kassenwart: R. Weingand |
VY 73, gez. H. Hansen, DL1JB
Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
Inhalt 1967 |