Kiel, den 17.12.1963

Ortsverbands-Rundschreiben

Nr. 11/63


ÜBERSICHT:


1) Weihnachtssendung des DARC

Die traditionelle Weihnachtssendung des Clubs findet am Sonntag, dem 22.12., statt. Die Festansprache hält der Präsident OM Schultheiß, DL1QK. Sie wird als Tonbandaufnahme von DLØDL um 09:00 Uhr auf der Rundspruchfrequenz (ca. 3730 kHz), sowie von DLØBN um 10:00 Uhr auf ca. 3720 kHz, um 11:00 Uhr auf 7055 kHz und um 11:30 Uhr auf 144,149 MHz ausgestrahlt. Die anderen Rundspruchstationen erhalten von der Rundspruchredaktion den Text zur Verlesung.

Eine Ringsendung in der bisher üblichen Form ist diesmal nicht vorgesehen, weil ihre Abwicklung bei den herrschenden Bedingungen zu unsicher erscheint.

Am Sonntag, dem 29.12., wird kein Rundspruch gesendet. DLØDL meldet sich im neuen Jahr am 05.01.1964 zur gewohnten Stunde wieder.


2) IQSY

Am Neujahrstag beginnt es; aber was es bedeutet und welche Aufgaben es dem Amateurfunk stellt, scheint vielen OM, darunter auch manchem OVV noch nicht ganz geläufig zu sein. Darauf deuten jedenfalls zahlreiche Zuschriften in letzter Zeit hin.

IQSY ist die Abkürzung für „International Quiet Sun Year“, d. h. Internationales Jahr der ruhigen Sonne. Es handelt sich dabei um ein weltweites wissenschaftliches Vorhaben zur Erforschung aller von der Sonne beeinflußten Phänomene auf der Erde während des bevorstehenden Sonnenflecken-Minimums.

Das IQSY ist also das Gegenstück zum IGY. Es beginnt am 01.01.1964 und wird sich voraussichtlich über zwei Jahre erstrecken. Alle interessierenden organisatorischen Einzelheiten hat das AFB-Referat im DL-QTC Nr. 10/63 (S. 492/93) veröffentlicht.

Aus dem Beobachtungsprogramm des IQSY kommen für Funkamateure in Betracht:

  1. Aurora-Reflexionen, 21 bis 500 MHz.
  2. Es-Reflexionen (short-skip), 21 bis 500 MHz.
  3. DM3IGY, 28,002 MHz (short-skip-Indikator)
  4. DLØAR, 29,000 MHz (Aurora-Indikator)
  5. Troposphärische Überreichweiten für UHF und VHF bei Entfernungen von über 300 km.
  6. Meteor-Scatter-Verbindungen der Funkamateure.
  7. 10-m-Bandöffnungen über 2500 km, auch K6HME auf 28,6 MHz.
  8. 80-m-Nachtverbindungen nach Übersee zur Feststellung der Restdämpfung, sowie Beginn und Ende der Toten Zonen im Nahfeldbereich (keine Mögel-Dellinger-Effekte).
  9. Amateurverbindungen nach Hawaii und Umgebung auf allen Bändern.
  10. Satelliten, die in Amateurbändern arbeiten, oder außerhalb der Amateurbänder, wenn die Beobachtung von wissenschaftlicher Seite ausdrücklich gewünscht wird.
  11. Raketen und Ballone, die in Amateurbändern arbeiten, oder außerhalb der Amateurbänder, wenn die Beobachtung von wissenschaftlicher Seite ausdrücklich gewünscht wird.
  12. Visuelle Aurora-Beobachtungen.

Diese Aufgaben hat DJ1SB in den AFB-Mitteilungen des DL-QTC Nr. 11/63 (S. 537/38) bereits näher erläutert. Weitere Erklärungen dazu werden im Januarheft 1964 folgen.

An die Ortsverbandsvorsitzenden ergeht die Bitte, ihre Mitglieder auf die erwähnten Aufsätze hinzuweisen oder – besser noch – das Thema „IQSY“ unter Zuhilfenahme dieser Artikel beim nächsten OV-Abend zu behandeln. Auf Anforderung wird OM Brockmann auch gern noch weiteres Material zur Verfügung stellen.

Bitte sorgen Sie mit dafür, das IQSY zu einem ähnlichen Erfolg für den Amateurfunk werden zu lassen, wie es seinerzeit das IGY gewesen ist, und gewinnen Sie Ihre Mitglieder für die Mitarbeit. Das AFB-Referat hat den Rahmen dafür geschaffen; jetzt gilt es, ihn auszufüllen und die gebotenen Möglichkeiten zu nutzen. Je eher, desto besser! Wer gleich von Anfang an mitmacht, wird auch selbst mehr davon haben.

Alle, die sich aktiv an diesem interessanten Vorhaben beteiligen wollen, werden um Anmeldung beim AFB-Referat, OM E. Brockmann, DJ1SB, ....., gebeten. Sie erhalten dann von dort alle nötigen Unterlagen. Bis jetzt haben sich schon annähernd 50 Amateure zur Verfügung gestellt.


3) YU-Hilfe

Im Rahmen dieser Aktion, zu der der Club im Oktober zugunsten der von dem Erdbeben in Skopje betroffenen jugoslawischen Funkamateure aufgerufen hatte, sind bisher Sachspenden im Gesamtgewicht von annähernd vier Zentnern bei DJ2OU eingegangen. Weitere sind angekündigt bzw. noch unterwegs. Besonders intensiv haben dazu der Distrikt Nordsee – da vor allem der OV Bremen –, der OV Wuppertal und einige Industriefirmen beigetragen. Der Distrikt Baden übermittelte außerdem eine Geldspende von DM 115,–.

Allen Spendern sei auch an dieser Stelle herzlichst für ihre Hilfe gedankt. Die Aktion soll zum Jahresende abgeschlossen, und das bis dahin eingegangene Material dann dem jugoslawischen Verband SRJ übergeben werden. Im Anschluß daran wird ein endgültiger Bericht folgen.


4) Sonderregelungen – Sondergenehmigungen

Clubstation, 2. Standort, Mobilbetrieb usw. werden in der aus dem Jahr 1949 stammenden Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetz nicht erwähnt, weil sie damals noch keine Bedeutung hatten. Sie wurden erst im Laufe der Jahre aktuell. Von Fall zu Fall hat das Bundespostministerium dann dankenswerterweise durch zusätzliche Bestimmungen entsprechende Möglichkeiten für die lizenzierten Funkamateure geschaffen. Eine Zusammenstellung darüber existiert jedoch nicht. Weil aber immer wieder danach gefragt wird, sollen im folgenden die wichtigsten, z. Z. geltenden Sonderregelungen erläutert werden.

a) Bei den zuständigen Oberpostdirektionen können beantragt werden:

  1. Genehmigung für Clubstation (DLØ-Rufzeichen)
    Der Antrag muß die Bezeichnung und den Aufstellungsort der Clubstation enthalten. Ferner soll ein für die Station verantwortlicher Funkamateur benannt werden, der selbst Inhaber einer Genehmigung der Klasse B sein muß. Spezielle Rufzeichenwünsche werden im Rahmen des Möglichen erfüllt. Die monatliche Gebühr für eine solche Genehmigung beträgt DM 3,–.
  2. Genehmigung des Betriebs am 2. Standort (Rufzeichen mit A)
    Im Antrag ist der 2. feste Standort, von dem aus die Station betrieben werden soll, anzugeben und kurz zu begründen (z. B. 2. Wohnsitz, Arbeitsort, Studium o. ä.). Die Genehmigungsurkunde ist zur Eintragung dieses zweiten Standorts an die OPD einzureichen.
  3. Genehmigung des Mobilbetriebs (Rufzeichen mit /m)
    Im Antrag ist anzugeben, in was für ein Fahrzeug (z. B. Kraftwagen oder Boot. – Seeschiffe kommen nicht in Betracht!) die Station betrieben werden soll. Auch in diesem Falle ist die Genehmigungsurkunde der OPD zur entsprechenden Eintragung vorzulegen.
  4. Vorzeitige Zulassung zur Prüfung – vorzeitige Lizenzierung
    In besonderen Ausnahmefällen kann die OPD Lizenzanwärtern auf Antrag bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Prüfung zulassen; das 17. Lebensjahr muß jedoch auf jeden Fall vollendet sein. Über die vorzeitige Erteilung der Sendegenehmigung entscheidet das BPM. Die OPD kann dort einen entsprechenden Antrag stellen, wenn der Anwärter bei der Prüfung besonders gute Leistungen nachgewiesen hat und nach Ansicht der OPD die notwendige sittliche Reife besitzt.

b) Die ausnahmsweise Zulassung besonderer Frequenzbereiche und Betriebsarten, die in der DVO nicht vorgesehen sind, hat sich das Bundespostministerium vorbehalten. Derartige Sondergenehmigungen werden vom Ministerium nur an entsprechend qualifizierte Funkamateure erteilt. Ihre Gültigkeit wird jeweils auf ein Jahr befristet. Lizenzklasse B ist Voraussetzung. Als Nachweis der Qualifikation gilt im allgemeinen eine Befürwortung durch den DARC. Anträge sind über die DARC-Geschäftsstelle an das BPM zu richten. Z. Z. gibt es Sondergenehmigungen für:

  1. 160 m
    Dafür gelten die folgenden besonderen Auflagen:
    a) Im Rahmen besonderer Versuchsreihen darf auf Frequenzen zwischen 1825 und 1835 kHz sowie zwischen 1985 und 1992 kHz gesendet werden.
    b) Genehmigte Sendeart A1; auf Frequenzen zwischen 1832 und 1835 kHz ist außerdem Sendeart A3J (SSB) zugelassen.
    c) Die Sendeleistung ist auf höchstens 10 W zu beschränken.
    d) Andere Funkdienste dürfen in keinem Fall gestört werden, andernfalls sind die Sendungen sofort einzustellen.
  2. Fernschreiben mit folgenden Auflagen:
    a) Funkfernschreib-Versuchssendungen dürfen nur auf Frequenzen zwischen 3575 und 3625 kHz, 37525 und 3775 kHz, 7025 und 7050 kHz, 14.075 und 14.110 kHz, 21.075 und 21.125 kHz, 28.100 und 28.150 kHz, sowie 145,8 und 145,9 MHz vorgenommen werden.
    b) Zugelassen sind das System „Hell“ und CCIT-Code Nr. 2.
    c) Die Tastzeichen sind, hauptsächlich bei Sendeart A1, weich zu machen.
    d) Bei Sendeart F1 ist der Hub auf 450 Hz zu begrenzen (Shift 900 Hz).
    e) Folgende Bandbreiten müssen eingehalten werden: Bei A1: 125 Hz bei Morse 25 B; 250 Hz bei CCIT-Code Nr. 2 50 B; 612,5 Hz bei Hell 122,5 B. Bei F1 und Hub 200 Hz: 513 Hz bei Morse 25 B; 525 Hz bei CCIT-Code Nr. 2; 562 Hz bei Hell 122,5 B. Bei F1 und Hub 450 Hz: 1138 Hz bei Morse 25 B; 1150 Hz bei CCIT-Code Nr. 2; 1187 Hz bei Hell 122,5 B.
    f) Bei allen Sendungen ist jeweils nach zehn Minuten Sendezeit das eigene und das Rufzeichen der Gegenstelle durchzugeben.
  3. Sendeart A5 mit folgenden Auflagen:
    a) Es ist nur die Frequenz 435 MHz mit der höchstzulässigen Bandbreite von ±500 kHz zu benutzen.
    b) Die Eingangs-Gleichstromleistung der Endstufe des Senders darf 30 W nicht überschreiten.
    c) Es dürfen keine Fernseh-Rundfunkprogramme der Rundfunkanstalten, sondern nur eigene Testbilder übertragen werden. Die Sendeversuche dürfen auch keine rundfunkähnlichen Charakter tragen und nicht öffentlich angekündigt werden. Reklame- und Werbesendungen jeder Art sind ebenfalls unzulässig.

Grundsätzlich gilt für alle drei Sondergenehmigungsarten der Vorbehalt, daß die Auflagen jederzeit geändert und die Genehmigung im Störungsfall oder aus anderem Anlaß jederzeit widerrufen werden können.

Die Befürwortungen sollten ausgesprochen werden bei Anträgen für 160 m durch den DX-Referenten, für Fernschreiben durch den Technischen Referenten des Distrikts oder den OVV, und für Sendeart A5 möglichst durch den Technischen Referenten des Clubs, sonst durch den des Distrikts.

Die mit den erforderlichen Befürwortungen versehenen Anträge können an die Geschäftsstelle des DARC gerichtet werden. Die Geschäftsstelle beantragt die Sondergenehmigungen dann beim BPM, und zwar in Form von Sammelanträgen, die etwa alle drei Monate gestellt werden.

Es sei nochmal betont, daß diese drei Arten von Sondergenehmigungen nur auf Ausnahmefälle beschränkt werden können. Sie kommen nur für Funkamateure in Betracht, die über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, und die auch gerätemäßig die Voraussetzungen erfüllen. „Reklame“ sollte daher für diese Sondergenehmigungen nicht gemacht werden.


5) Jahresabrechnungen der Distrikte und Ortsverbände

...


6) Organisationsplan des DARC

Ein neuer Organisationsplan nach dem Stand vom 01.01.1964 wird mit dem nächsten Rundschreiben verteilt werden.


Sowohl persönlich als auch im Namen des gesamten Clubvorstands wünschen wir allen Mitgliedern und ihren Angehörigen „Frohe Weihnachten“ und ein gesegnetes neues Jahr. Gleichzeitig danken wir Allen, die im vergangenen Jahr, an welcher Stelle auch immer, für den Club tätig waren, herzlichst für ihre Unterstützung, ohne die unser DARC nicht bestehen könnte. In der Hoffnung auf weitere gute Zusammenarbeit grüßen wir

VY 73, gez. Hansen, DL1JB, und Röhling, DL1FM


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


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