Lieber OVV! Heute erhalten Sie nun das fünfte Arbeitsblatt, um Ihnen Ihre OV-Arbeit etwas zu erleichtern. Habe ich bisher nur einige verbindende und verbindliche Einführungsworte an Sie gerichtet, so muß ich heute zunächst auf die Aussprache über die Arbeitsblätter eingehen, die bei der Clubversammlung in Ulm stattgefunden hat.

Haben Sie herzlichen Dank, daß Sie durch Ihre Meinungsäußerung, die Sie durch Ihren DV der Clubversammlung und mir übermitteln ließen, Ihr Interesse an der Clubarbeit und an den Arbeitsblättern zeigten. Es war aber festzustellen, daß nicht überall der Sinn der Arbeitsblätter voll erkannt worden war. Man glaubte und hoffte, fix und fertige Kochrezepte für die Abhaltung von OV-Abenden zu erhalten, die kurz und bündig den anwesenden OM vorgelesen werden könnten. Das hat aber weder dem Vorstand noch unserem 1. Vorsitzenden, OM Picolin, DL3NE, der der Initiator der Arbeitsblätter ist, vorgeschwebt. In der Einleitung sagt DL3NE wörtlich: „... Sinn und Aufgabe dieser neuen Clubeinrichtung ist es, Ihnen Anregung und Hilfe bei der Gestaltung Ihrer OV-Zusammenkünfte zu geben“. „Diese Arbeitsblätter .... würden durch bloßes Verlesen ihren Sinn verlieren. Sie sollen Ihnen Hinweise auf die Amateurfunktechnik mit Quellenangaben vermitteln ....“.

Würde ich Ihnen eine Ausarbeitung liefern, die Sie nur vorzulesen brauchten, so würde Ihrer Arbeit und Mühe kaum Erfolg beschieden sein, denn Sie könnten Fragen über die zeitliche Entwicklung eines Problems kaum beantworten, weil Ihnen in der schnellebigen Zeit die entsprechenden Daten oder Vorgänge entfallen sind. Darum lese ich für Sie die Veröffentlichungen vergangener oder neuer Zeit, und weise Ihnen die Quellen nach. Sie brauchen also nicht lange zu suchen, sondern lesen nur die angegebenen Berichte. Sie sind dann mit der Materie vertraut, wenn Ihre OM dieses oder jenes genauer erfahren wollen.

In Ulm schlug man vor, in den Arbeitsblättern zu veröffentlichen, wie z. B. eine Fuchsjagd oder ein Hamfest aufzuziehen ist. Diese Vorschläge sind, wie Sie jetzt wohl selbst einsehen werden, nicht durchführbar. Solche Veranstaltungen werden stets individuell aufgezogen werden müssen, denn die Landschaft, die Geräte, die Anzahl der voraussichtlichen Teilnehmer, die Gestaltung des Rahmenprogrammes u. a. m. spielen eine große Rolle und müssen berücksichtigt werden. Haben Sie derartige Aufgaben zu erfüllen, dann wenden Sie sich bitte an einen OV, der schon ein Experte auf diesem Gebiet ist. In jedem DL-QTC finden Sie Berichte über solche Veranstaltungen.

Wie wäre es, wenn Sie selbst etwas an der Weiterentwicklung der Arbeitsblätter mitarbeiten würden? Schreiben Sie mir Themen. Ich bin für jeden Hinweis dankbar und werde dann den Stoff möglichst erschöpfend zu bearbeiten versuchen. Druckreife Manuskripte sind nicht erforderlich. Es genügen Stichworte!

Nach dieser Einleitung, die sicher notwendig war, damit wir uns gegenseitig verstehen, gehe ich zu einem sehr aktuellen Thema über, das nach einem Entwurf von OM Müller, DL9YS, bearbeitet wurde:

Das Recht auf eine Sendeantenne. Der Funkamateur glaubt häufig, daß er nach dem Erwerb der Lizenz ein Recht auf die Errichtung einer Antennenanlage hätte. Dies ist ein Irrtum. In § 5 der Durchführungsverordnung (DVO) zum Gesetz über den Amateurfunk (AFuG) ist ausdrücklich darauf hingewiesen. Maßgeblich für die Errichtung einer Antennenanlage ist stets der Mietvertrag, den der Mieter mit seinem Hauswirt abgeschlossen hat. Allerdings darf der Vermieter keine Klauseln in den Vertrag aufnehmen, die dem Grundgesetz widersprechen. Die Klausel: „Der Betrieb eines Amateursenders sowie die Anlage von Leitungen und Antennen dafür ist nicht gestattet“ war von einigen Wohnungsunternehmungen in die Mietverträge aufgenommen worden. Nachdem festgestellt worden war, daß es sich hier um eine Einschränkung der persönlichen Freiheit handelt, wurde diese Klausel als rechtsunwirksam wieder aus den Mietverträgen entfernt.

Da nach dem geltenden Recht der Vermieter auf jeden Fall wegen der Anbringung einer Antenne befragt werden muß, steht nur noch die Frage offen, ob und wann eine Genehmigung versagt werden darf. Der Funkamateur soll, um seine Forderungen zu untermauern, nicht Grundsatzurteile zur Duldung von Rundfunk- oder Fernsehantennen heranziehen, da eine gut gewartete Gemeinschaftsantenne nach der heutigen Rechtsprechung den Anspruch auf eine eigene individuelle Hochantenne ausschließt. Günstig erscheint dagegen ein Urteil des Landgerichtes Bochum vom 03.05.1960, welches sich mit dem Recht des Mieters auf Anbringung einer Sendeanlage für den „nichtöffentlichen, beweglichen Betriebsfunk“ (z. B. Taxifunk) befaßt. In der Urteilsbegründung heißt es wörtlich: „Das Recht auf den vertragsmäßigen Gebrauch einer Wohnung umfaßt auch die Benutzung der übrigen Hausteile, die nicht an andere Personen ausschließlich vermietet sind, wenn eine solche Mitbenutzung nach Treu und Glauben zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung erforderlich ist. Demnach hat der Vermieter grundsätzlich auch die Anbringung des Sendestabes einer Funksprechanlage des Mieters auf dem Dach des Hauses zu dulden.“ Da die Begründung des Urteils sehr umfangreich ist, wird Interessenten empfohlen, die Veröffentlichung hierüber in der Neue juristische Wochenschrift, Jahrgang 1960, Seite 1622, nachzulesen oder sich mit der Geschäftsstelle des VFDB in Verbindung zu setzen.

Nach dem vorstehenden Urteil muß der Vermieter die Anbringung einer Sendeantenne gestatten, wobei ihm jedoch eindeutig das Recht zusteht, Auflagen in bezug auf die Ausführung der Antenne zu erlassen. Eine Ablehnung der Antenne kann nur erfolgen, wenn der bauliche Zustand des Hauses es erfordern würde (Baufälligkeit). Da der Hauswirt Auflagen wegen der Ausführung der Antenne erlassen darf, ist damit auch klar zum Ausdruck gekommen, daß die Anbringung eines Rotary-Beam usw. abgelehnt werden kann, damit nicht das Gesamtbild der Wohnanlage gestört wird.

Nach diesen allgemeinen Hinweisen kommt DL9YS auf einen sehr wichtigen Punkt zusprechen, den jeder OM beherzigen sollte, weil er dadurch die ganze Verfahrensfrage erleichtert und dem Amateurfunk, ganz allgemein betrachtet, einen guten Dienst erweist. Die Hausbesitzer und überhaupt die Allgemeinheit glauben, daß Funkamateure Bastler im schlechtesten Sinne den Wortes sind. Deshalb sollte schon der Antrag an den Hausbesitzer übersichtlich, sauber und leicht verständlich sein:

Antrag auf Genehmigung der Anbringung einer Sendeantenne für eine Amateurfunkstation. Der OM, der eine Antennenanlage möchte, soll zunächst sich selbst darüber Gedanken machen, ob die geplante Anlage das Haus oder die Umgebung des Hauses verschandelt. Er soll sich also nicht von vornherein auf eine Antennenform versteife sondern das Für und das Wider mehrerer Antennen sachlich abwägen. Ist dies geschehen, so sind von der geplanten Antenne und möglichst auch noch zusätzlich von einer Kompromißlösung allgemeinverständliche Skizzen anzufertigen, die dem Genehmigungsantrag beizufügen sind. Ein solcher Genehmigungsantrag muß stets enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers (Mieters),
  2. Datum der Ausstellung der Lizenzurkunde und Name der OPD (evtl. beglaubigte Ablichtung der Lizenz),
  3. Versicherung, daß ordnungsgemäße Rundfunk- oder Fernsehanlagen durch den Betrieb der Amateurfunkstation nicht gestört werden,
  4. Hinweis, daß die beantragte Antennenanlage den VDE- und Blitzschutzvorschriften entspricht (evtl. Name der Fachfirma, die mit dem Antennenbau beauftragt wird),
  5. Bescheinigung des DARC bzw. VFDB, daß Schäden, die durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlage entstehen, durch die Haftpflichtversicherung der Verbände reguliert werden.

Zu 3: Bei dieser Versicherung ist das Wort „ordnungsgemäß“ wichtig. Über die Auslegung und rechtliche Behandlung von Störungen wird auf das VFDB-Rundschreiben 1/60 verwiesen, in dem ein Urteil des Amtsgerichtes Krefeld zum Abdruck gelangte.
Zu 4: Der Vermieter kann die Anbringung der Antennenanlage durch eine Fachkraft oder Fachfirma verlangen. Ist der beantragende OM durch seinen Beruf nicht als Fachkraft anzusehen, dürfte evtl. eine Bescheinigung oder Bürgschaft einer Fachkraft vorteilhaft sein, falls der Bau selbst durchgeführt werden soll.

OM Müller, DL9YS, der als Vorsitzender des Ausschusses für Antennenrechtsangelegenheiten des DARC das Antennenproblem sehr genau verfolgt, bittet, falls ein Vermieter nach der gegebenen Rechtslage ablehnend sein sollte, um ausführlichen Bericht. Er bittet aber ausdrücklich darum von Zuschriften wie „mein Vermieter duldet keine Antenne, sorgen Sie dafür, daß er es mir genehmigt“ Abstand genommen wird. Mit solchen Schreiben kann er bei dem besten Willen nichts anfangen.

Wenn ein OM als Mieter einer Wohnung schon gezwungen ist, Anträge auf Genehmigung zur Errichtung einer Antennenanlage zu stellen, so sollte er auch gleich spätere Unannehmlichkeiten oder gar Prozesse ausschalten und achten auf die

Sicherheitsvorschriften. Sämtliche Außenantennen unterliegen bestimmten Vorschriften. Zu diesen gehören in erster Linie die VDE-Vorschriften 0855 (Vorschriften für Antennenanlagen) und die Richtlinien des Ausschusses für Blitzableiterbau (ABB). Beide Vorschriften ergänzen sich gegenseitig. Es ist daher kein Zeitverlust, sondern vielmehr ein Zeitgewinn, vor Beginn des Antennenbaues zum Bleistift zu greifen und einige kleine Rechnungen durchzuführen. Die Belastungen, denen das gesamte Antennenmaterial bei Sturm und Vereisung ausgesetzt ist, sind von solchen Größen, daß sie oft unwahrscheinlich erscheinen. Maste, die als Träger von Richtstrahlern oder zum Aufhängen von Langdrahtantennen dienen sollen, sind nicht schwer zu berechnen. Ihre Dimensionierung ist aber wichtig.

Alle diese Probleme sind übersichtlich im Kapitel 9 und dem Anhang des Buches

Oxley-Nowak, Antennentechnik, Theorie und Praxis

zusammengestellt, das im Fachbuchverlag Siegfried Schütz, Hannover, erschienen ist. Selbstverständlich gibt es noch viele andere Veröffentlichungen über Antennen, die aber leider z. T. für den Amateur zu kostspielig sind, zumal wenn sie im Ausland erscheinen.

Bei den Anträgen auf Genehmigung zur Anbringung von Antennenanlagen müssen bei Langdrahtantennen selbstverständlich alle Hauseigentümer die Genehmigung erteilen, deren Häuser oder Grundstücke von der Antenne berührt werden. Also auch der Hauseigentümer, dessen Grundstück nur überquert wird, ist zu fragen. Da nun gerade die Sprache darauf gekommen ist, noch einige Hinweise auf Veröffentlichungen über

Langdrahtantennen.
DJ 2 ZF, Allband-Doublet-Antenne, DL-QTC 9/1960 (empfehlenswert ist auch der Artikel im DL-QTC 11/1959 vom gleichen Verfasser)
DL1FK, Koax-Speisung symmetrischer Antennen, DL-QTC 4/1961
DL1FK, Dipolantennen auf den längeren Amateurbändern, DL-QTC 5/1961
DL6DM / DJ2RE, Bestimmung des Horizontaldiagramm einer L-Antenne, DL-QTC 1/1962
DJ4XV, Abgeänderte G5RV-Antenne, DL-QTC 10/1962

Mit den besten 73
Ihr DL3JE


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


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