Kiel, den 23.7.1960

Ortsverbands-Rundschreiben

Nr. 7/60


ÜBERSICHT:


1) Die neue Satzung

Die vom Amateurrat kürzlich neugefaßte Satzung ist mittlerweile nach der Eintragung in das Vereinsregister am 08.07.1960 in Kraft getreten. Die Satzung vom 01.05.1953 ist damit ungültig geworden. Um Verwechslungen mit ihr zu vermeiden, ist die neue Satzung auf gelblichen Karton gedruckt. Ein für den OV bestimmtes Exemplar liegt diesem Rundschreiben bei. Den Mitgliedern geht die neue Satzung mit dem nächsten DL-QTC zu.

Auf die wesentlichsten Änderungen wurde im letzten OV-Rundschreiben und auch im DL-QTC bereits kurz eingegangen. Im folgenden werden die Neuerungen noch etwas ausführlicher erläutert.

Eine Satzung soll nicht nur die interne Vereinsorganisation regeln sondern auch dem Außenstehenden gleich einen klaren Begriff geben; sei es, daß er sich für den Verein interessiert, sei es, daß umgekehrt der Verein seine Hilfe in Anspruch nehmen will. In diesem Sinne werden die Ziele des DARC im § 2 genauer als bisher zum Ausdruck gebracht. Dabei soll die Aufnahme der Kennzeichnung ‚Amateurfunksport‘ und der Jugendbetreuung (e) einer Förderung des DARC durch die dafür zuständigen Stellen und Behörden, auch und vor allem auf örtlicher Basis, die Wege ebnen.

Im § 3 entfällt die bisherige Unterscheidung in aktive und passive Mitglieder. Dafür gibt es künftig nur noch ordentliche Mitglieder mit gleichen Rechten. Neuaufgenommen wurde die - an sich selbstverständliche - Bestimmung, daß Mitglied nur werden kann, wer im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Nach § 5 müssen Aufnahmeanträge Minderjähriger künftig ggfs. von beiden Elternteilen mitunterzeichnet werden. Dies entspricht der neuen Rechtslage (Gleichberechtigung von Mann und Frau).

Gemäß § 7 ist jetzt auch der Clubvorstand ausschlußberechtigt. Neu ist ferner, daß der Einspruch eines Ausgeschlossenen aufschiebende Wirkung hat, d. h. daß der Betroffene ggfs. bis zur endgültigen Entscheidung des Clubvorstands weiterhin als Mitglied geführt wird.

§ 8 bestimmt, daß die Gründung neuer Ortsverbände der Zustimmung des Distriktsvorsitzenden bedarf. Das ist nicht neu, stand bisher aber bloß in der Geschäftsordnung. Die Bildung von Distrikten ist künftig nur auf Beschluß der Clubversammlung möglich. Bisher waren lediglich der Clubvorstand und die beteiligten Ortsverbände im gegenseitigen Einvernehmen dafür zuständig.

Im § 9 erscheint als neues Organ die Clubversammlung (s. u.). Ferner bestimmt dieser Paragraph, daß künftig auch die Mitglieder der Distrikts- und Ortsverbandsvorstände Angehörige der Bundesrepublik Deutschlands oder Westberlins sein müssen.

Nach den §§ 10 und 11 wird die Clubleitung anders als bisher gegliedert. Dabei ist die Stellung des Präsidenten insofern neu, als sie eine ausschließlich repräsentative Spitze des Clubs bedeutet, wie es sie bisher nicht gab. Die Amtszeit des vom Amateurrat zu wählenden Präsidenten beträgt vier Jahre im Gegensatz zu den sonst im DARC üblichen zwei Jahren. An die Stelle des Präsidenten und des Vizepräsidenten nach der alten Satzung treten der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie bilden zusammen mit dem Geschäftsführer (bisher Sekretär), dem Schatzmeister (neu) sowie dem Beisitzer den Geschäftsführenden Vorstand und werden ebenfalls vom Amateurrat gewählt.

Da bisher die aktiven Mitglieder den Präsidenten und den Vizepräsidenten wählten, könnte die neue Regelung als Schmälerung der Rechte empfunden werden. Dazu ist zu sagen: Nach Verzicht auf die Unterscheidung in aktive und passive Mitglieder wäre als Alternative nur die Wahl durch alle ordentlichen, d. h. annähernd 12.000 Mitglieder in Frage gekommen. Ganz abgesehen von dem dafür nötigen Aufwand wären die meisten Mitglieder damit überfordert worden. Nur in relativ wenigen Fällen würden sie die Kandidaten kennen, also eine echte Wahl treffen können. Dieses Problem trat schon bei der Wahl durch die aktiven Mitglieder, einen erheblich kleineren Kreis, von Mal zu Mal stärker in Erscheinung. Den Distriktsvorsitzenden sind die Kandidaten jedoch bekannt. Es ist daher logisch und entspricht auch mehr dem übrigen Aufbau des Clubs, ihnen die Wahl zu übertragen, zumal sie ja auch in allen anderen Fällen als Vertreter der Mitglieder ihrer Distrikte handeln müssen.

Zum Erweiterten Vorstand gehören wie bisher die Fachreferenten, die jedoch künftig die Clubversammlung wählt. Geschäftsführender und Erweiterter Vorstand bilden zusammen den Clubvorstand, dessen Aufgaben im § 11 satzungsmäßig festgelegt sind; bisher standen sie nur in der Geschäftsordnung.

Die Zusammensetzung des Amateurrats bleibt nach § 12 unverändert. Einen Teil seiner bisherigen Aufgaben übernimmt jetzt aber gemäß § 13 die neugeschaffene Clubversammlung, in der außer den AR-Mitgliedern auch die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands Sitz und Stimme haben. Damit wird erreicht, daß bei allen für den Gesamtverband wichtigen Entscheidungen der Vorstand ein Mitspracherecht hat, während er bisher nur beraten, auf die Abstimmungen selbst aber keinen Einfluß ausüben konnte. Dies dürfte von allen Neuerungen die wesentlichste sein.

Anträge an die neue Clubversammlung können alle Organe des Clubs richten. Dagegen war bisher, bei den AR-Sitzungen, praktisch jedes Mitglied antragsberechtigt. Das sieht nach einer Einschränkung der Mitglieder-Rechte aus; bei näherer Überlegung leuchtet diese Regelung aber ein. Sie verhindert die Blockierung der Sitzungen durch zahllose Bagatell-Anträge, was bisher durchaus möglich war. Mittelbar, nämlich über seinen OV-Vorstand, wird aber auch künftig jedes Mitglied in wichtigen Fällen Anträge stellen können, wenn es die Mehrheit seines Ortsverbands dafür gewinnt. Auf diese Weise wird eine gewisse Auslese bei den Anträgen an die Clubversammlung erreicht. Darüber hinaus läßt die neue Satzung zu, u. U. auch über Anträge abzustimmen, die erst bei den Sitzungen eingebracht werden. Das war bisher nicht möglich.

Die §§ 14 und 15 entsprechen den bisherigen §§ 13 und 14. Der alte § 15 entfällt, da die Amtsdauer der einzelnen Organe schon in den sie betreffenden Paragraphen geregelt wird.

Neu ist dem Inhalt nach der § 16, der an die Stelle der alten §§ 16 und 17 tritt und die Rechnungslegung durch den Club-, die Distrikts- und OV-Vorstände eindeutiger vorschreibt, als es bisher in Satzung und Geschäftsordnung der Fall war.

Die §§ 17–20 entsprechen im wesentlichen den alten §§ 18–21. Aus formaljuristischen Gründen sind lediglich einige Umstellungen erfolgt und neben der Auflösung auch die eventuelle Verschmelzung satzungsmäßig geregelt. Die alten §§ 22 und 23 entfallen, da sie vereinsrechtlich nicht nötig sind. Der Gerichtsstand ergibt sich aus § 1, und das Inkrafttreten ist eine automatische Folge der Satzungs-Annahme und -Eintragung.

Über die hier erläuterten Änderungen hinaus sind noch einige Bestimmungen auf Grund der im Laufe der vergangenen Jahre gemachten Erfahrungen anders formuliert worden, ohne jedoch ihren Sinn zu ändern. Schließlich wurden noch einige Regeln, die bisher lediglich in der Geschäfts- und Wahlordnung standen, wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung in die Satzung übernommen. Andererseits wird die Geschäfts- und Wahlordnung noch auf die neue Satzung abgestimmt werden müssen. Bis dahin gilt die alte Fassung der Ordnung sinngemäß.


2) Zeltlager in Bad Zwischenahn

Das vom Distrikt Nordsee und OV Bremen gemeinsam veranstaltete Zeltlager in Bad Zwischenahn ist seit Anfang Juli in vollem Betrieb und trotz des nicht sehr schönen Wetters ein großer Erfolg. Am 17.07. fand dort ein Mobilwettbewerb statt, den DJ3KF gewann. Der nächste Wettbewerb steigt am 07.08., eine vom OV Osnabrück ausgerichtete Fuchsjagd für mobile Jäger. Das Fernsehen wird voraussichtlich am 29.07. eine Sendung über das Zeltlager bringen. Bitte in den nächsten Tagen auf die aktuellen Fernsehsendungen achten!

Das Lager dauert bis zum 31.08. und hat noch einige Zeltplätze und Leihzelte zur Verfügung. Auskunft über die jeweils bestehenden Möglichkeiten erteilt im Äther die Lagerstation DLØBR/p oder schriftlich DJ4FW (OM Klaus Wunderlich, .....).

Zur Kostendeckung wird eine Campinggebühr erhoben. Jeder Zeltplatz kostet pro Tag DM 1,–; für ein Kraftfahrzeug sind DM –,50 zu entrichten. Einige Hauszelte mit Boden (für je zwei Personen) und Rundzelte (für je eine Familie) sind fest aufgestellt und werden für DM 1,50 (Hauszelt) bzw. DM 2,– (Rundzelt) pro Tag vermietet. Jedes Zelt ist mit Stroh und 24-V-Beleuchtung versehen. Platzreservierungen sind zu richten an das Zeltlager des DARC, ......


3) VoA-Sendungen für Amateure

„Die Stimme Amerikas“ (VoA) bringt an jedem Sonntag ein viertelstündiges Programm für Funkamateure, das von W2SKE, W2BAK, W4ETT und W3ASK zusammengestellt wird. In Deutschland kann es zur Zeit am besten empfangen werden:

22:15–22:30 Uhr von München auf 3980 und 6185 kHz;
von WDSI auf 15.205 und 21.505 kHz;
23:15–23:30 Uhr von München auf 173, 1196, 3980 und 6185 kHz

QSLs sind erwünscht und werden bestätigt. Sie können entweder an W2SKE, ....., oder an Amateur Radio, ....., gerichtet werden.


4) DL-Rundspruch im Sommer

Während der Sommermonate wird der Deutschland-Rundspruch nur alle 14 Tage gesendet, und zwar am 24.07., 07.08. usf. Der wöchentliche Rundspruchdienst beginnt erst wieder am 25.09.


5) Unwillkommene Besucher (Nicht für Rundsprüche geeignet!)

Gastfreundschaft ist unter Funkamateuren selbstverständlich. Wer häufig unterwegs ist, hat das schon oft dankbar empfunden. OM, mit denen man viele QSOs gefahren hat, wird man gerne auch einmal persönlich bei sich begrüßen, und selbst ein ganz Unbekannter ist willkommen, wenn er mit seiner QSL in der Hand zu Besuch kommt. Daß es Außenseiter gibt, die nassauernd darauf „reisen“, ist nichts Neues; von ihnen soll hier auch nicht die Rede sein. Solche Fälle sind bedauerlich, lassen sich aber meistens schnell erkennen.

Es gibt aber auch Besucher, die die traditionelle Gastfreundschaft der Amateure zur Verfolgung anderer, anfangs gar nicht auffallender Ziele ausnutzen. So mehren sich in letzter Zeit leider die Anzeichen dafür, daß Funkamateure (wenigstens behaupten sie es zu sein) aus der Ostzone, gelegentlich sogar als Flüchtlinge, in die Bundesrepublik geschickt werden mit dem ausdrücklichen Auftrag, westdeutsche OM zu besuchen und unauffällig über alle möglichen, zunächst unwichtig erscheinenden Dinge auszufragen. Diese Leute versuchen, unter dem Deckmantel des Amateurfunks das Vertrauen der OM zu gewinnen und sie, ohne daß sie es spüren, für etwas einzuspannen, was mit dem Amateurfunk nicht mehr das Geringste zu tun hat. Es erscheint daher nötig, alle Mitglieder in geeigneter Form auf diese häßliche Erscheinung und die damit verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen.

Der freundschaftliche Verkehr mit persönlich bekannten DMs soll dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Unbekannten Besuchern aus der Ostzone gegenüber, die sich als Funkamateure vorstellen und es manchmal sogar tatsächlich sind, sollte man aber außerordentlich zurückhaltend und vorsichtig sein.


6) Neue Rufzeichen und QTH-Änderungen

Zur Zeit sind vom FTZ nur die neuerteilten Rufzeichen des DJ6-Blocks einigermaßen regelmäßig zu erfahren. Wiedererteilte alte Rufzeichen und Anschriftenänderungen lizenzierter OM werden dagegen leider noch immer nicht wieder laufend und vollständig mitgeteilt. Für die pünktliche QSL-Zustellung sind diese Angaben aber unerläßlich.

Es ergeht daher hiermit an alle Ortsverbände nochmals die dringende Bitte, sämtliche Lizenzerteilungen und Anschriftenänderungen in ihrem Bereich stets möglichst bald der Geschäftsstelle zu melden, von wo aus die QSL-Vermittlung entsprechend unterrichtet wird. Diese kann dann außer für die richtige Karten-Weiterleitung auch für die Eintragung in das Internationale Call Book sorgen.

Gelegentlich kommt es vor, daß ein lizenzierter OM seine Adresse nur vorübergehend ändert, die Station aber am alten Standort beläßt. In solchen Fällen wird um ausdrücklichen Hinweis darauf gebeten, daß der QTH-Wechsel nicht für die Station gilt, damit nicht unnötig eine Änderung im Call Book veranlaßt wird.


7) Registrierkarten für Mobile,

die im letzten DL-QTC (Seite 342) angeboten wurden, sind nicht, wie vielfach angenommen wird, bei der Geschäftsstelle sondern unmittelbar bei der EMC (Mönchhof über Eschwege/Werra) anzufordern. Dem Antrag sind eine Bestätigung des OVVs darüber, daß der betreffende OM DARC-Mitglied und Inhaber einer Mobilstation ist, sowie DM –,80 in Briefmarken beizufügen.


8) Das Mobil-QTC

ist entgegen anderslautenden Gerüchten noch nicht erschienen. Alle Interessenten werden gebeten, noch etwas Geduld zu haben und endgültige Bestellungen erst nach Erscheinen einer entsprechenden Ankündigung im OV-Rundschreiben bzw. DL-QTC aufzugeben.


9) Berichtigungen und Ergänzungen zum Organisationsplan vom 15.12.1959

DOK:

Ortsverband:

C14 Rosenheim H. Drexler, DJ4GZ
G16 Jülich P. Drechsler, DJ1TO
H15 Hildesheim K.-F. Kuhn, Dl3LY
I07 Leer H. Schlichting, DJ3JV
K03 Idar-Oberstein K.-T. Stumm, DL9OK
L14 Moers H. Liebich, DL1OY
L26 Bottrop H. Machlitt, DJ3BB
O05 Dortmund F. Stratmann, DL1NT


Mit VY 73, gez. Hansen, DL1JB


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


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