Kiel, den 20.9.1954

Ortsverbands-Rundschreiben

Nr. 9/54


ÜBERSICHT:


1) Die Geschäfts- und Wahlordnung

Seit etwa 1½ Jahren existieren eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung des DARC. Sie sind nicht Selbstzweck, sondern sollen dazu dienen, den organisatorischen Rahmen unseres Verbandes so zu bilden und zu erhalten, wie er von der Satzung umrissen ist. Dies Ziel kann aber naturgemäß nur dann erreicht werden, wenn die Regeln, die wir uns ja selbst gegeben haben, auch tatsächlich beachtet werden.

Der Wortlaut der Geschäfts- und Wahlordnung wurde seinerzeit bis an die Ortsverbände verteilt. Leider hat man aber manchmal den Eindruck, als ob nicht einmal ihr wesentlicher Inhalt in das Bewußtsein der OM gedrungen sei. Die Folgen sind unklare Verhältnisse, Differenzen innerhalb der Ortsverbände und Distrikte, daraus resultierende Proteste, die schließlich in einem Rattenschwanz von Papier enden, usw. usw. Zugegeben: die Geschäftsordnung ist nicht gerade die spannendste Lektüre, und vom eigentlichen Amateurfunk ist darin kaum die Rede. Trotzdem sollte aber jeder OVV mit ihr vertraut sein und sie auch den Mitgliedern einmal erläutern. Ein Verband von der Größe und Struktur des DARC kann nun einmal nicht ohne eine derartige allgemein verbindliche Reglementierung auskommen. Natürlich ist es unmöglich, in der Geschäftsordnung für jeden im Verbandsleben vielleicht einmal auftretenden Sonderfall ein Rezept zu liefern; alle normalen Ereignisse regelt sie jedoch in so eindeutiger Weise, daß ein falsches Vorgehen an sich ausgeschlossen sein sollte, – wenn man sie beachtet.

Einige immer wieder auftauchende Fragen seien im folgenden kurz erläutert. Die betr. §§ oder Abs. der Satzung, Geschäfts- oder Wahlordnung sind in Klammern angegeben. Dabei bedeuten: S = Satzung; G = Geschäftsordnung; W = Wahlordnung.

Ortsverbands-Vorstand: Ob dieser nur aus dem OVV besteht, oder ob ihm auch weitere Vorstandsmitglieder angehören, bleibt dem OV überlassen (G IIb). Die Amtsdauer ist für alle Vorstandsmitglieder zwei Jahre (s. § 15). Eine Abrechnung soll der OV-Vorstand seinen Mitgliedern jedoch jährlich vorlegen (G IId).

Die Wahl soll grundsätzlich auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden (W I), zu der alle Mitglieder zehn Tage vorher (G IIc) unter Bekanntgabe der Tagesordnung (mit Namen der vorgeschlagenen Kandidaten (W I)) einzuladen sind. Vorher müssen aber die Mitglieder die Gelegenheit haben, Wahlvorschläge einzureichen (bis 3 Wochen vor der Wahl (W I)), d. h. die bevorstehende Wahl sollte den OM mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Eine Wiederwahl ohne Wahlgang ist nur möglich, wenn keine neuen Wahlvorschläge für das betr. Vorstandsamt eingegangen sind (W I). Wird für ein vorzeitig ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ein Ersatzmann gewählt oder kommissarisch beauftragt (W IV), endet dessen Amtsperiode zum gleichen Zeitpunkt, an dem die Periode des normal gewählten OM zu Ende gegangen wäre. Und bitte nicht vergessen: Wahlergebnisse dem Distrikt und er Geschäftsstelle mitteilen (W I)!

Häufig wird auch nach der Möglichkeit zur Abberufung von OV-Vorstandsmitgliedern durch die Mitglieder gefragt. In der Praxis werden derartige Fälle hoffentlich selten auftreten (daher geht die Geschäftsordnung auch nicht ausdrücklich darauf ein), seien hier aber doch erwähnt. Entweder kann auf einer OV-Mitgliederversammlung über einen Mißtrauensantrag abgestimmt werden und durch Annahme dieses Antrags dem betr. Vorstandsmitglied der Rücktritt nahegelegt werden, oder aber es kann entsprechend G Vc verfahren werden, d. h. durch Beschluß der OV-Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit kann das betr. OV-Vorstandsmitglied abberufen werden. Der Antrag hierzu müßte von mindestens einem Drittel der OV-Mitglieder oder vom OVV gestellt werden.

Beschlüsse in den Ortsverbänden: Beschlußfähig sind nur die ordnungsgemäß einberufenen OV-Mitgliederversammlung (G IIc). Auf normalen OV-Abenden, die nicht rechtzeitig vorher zu Mitgliederversammlungen erklärt sind, können also keine verbindlichen Beschlüsse gefaßt werden. Derartige Beschlüsse könnten nämlich von den nicht anwesenden Mitgliedern später mit dem Hinweis darauf angefochten werden, daß sie nicht unterrichtet waren.

OV-Zugehörigkeit: Es kommt häufig vor, daß OM, denen offenbar die Nase ihres OV-Vorstands nicht paßt, beantragen, einem anderen OV zugeteilt zu werden. Das ist nicht möglich. Grundsätzlich gehört jeder OM zu dem OV, in dessen Bereich (G IIa) er wohnt. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, jederzeit an den Veranstaltungen anderer Ortsverbände teilzunehmen. Stimm- und Wahlberechtigt ist er aber nur in seinem zuständigen OV. Ausnahmen von dieser Regel können nur aus sachlichen Gründen gemacht werden, z. B. wenn ein OM in einem anderen OV-Bereich beschäftigt ist oder studiert, als dort, wo er seinen festen Wohnsitz hat.

Satzung, Geschäfts- und Wahlordnung sollen – wie gesagt – Richtlinien sein. Manche ihrer Bestimmungen mögen nur für größere Ortsverbände von Bedeutung sein, während in kleineren OVen mit wenig Mitgliedern eine buchstabengetreue Befolgung eine übertriebene Forderung darstellt. Es soll auch nicht Sinn dieser Zeilen sein, nun eine sklavische Erfüllung aller Paragraphen usw. zu propagieren. Nur sollte jeder OVV dafür sorgen, daß alle OM die Möglichkeit haben, in dem Maß auf die Entwicklung und das Wirken ihres OV und damit mittelbar auf den gesamten Club Einfluß zu nehmen, wie es ihnen die selbst gegebenen Regeln erlauben. Ob und inwieweit die Mitglieder von ihren Rechten Gebrauch machen, kann man ihnen natürlich nicht vorschreiben, aber: je mehr sie es tun, um so mehr kommen ihre Wünsche und Ansprüche zur Geltung.


2) Zur Beitragserhöhung

Es war eben davon die Rede, die Wünsche und Ansprüche der Mitglieder zur Geltung zu bringen. Diese dann auch erfüllen zu können, setzt allerdings voraus, daß auch die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Zur Zeit ist das nicht der Fall; in den letzten Rundschreiben ist ausführlich auf die Gründe eingegangen worden. Statt die Leistungen des Clubs zu erweitern, mußten sie eingeschränkt werden, die Distrikts- und OV-Anteile wurden um 25 % gekürzt.

Waren es bisher nur die Portoerhöhungen, die eine akute Gefahr heraufbeschworen haben, kündigen sich jetzt bereits neue Verteuerungen an: die allgemeinen Lohnerhöhungen werden sich über kurz oder lang auch auf den DARC auswirken und u. a. die Papier- und Druckkosten des DL-QTC entsprechend beeinflussen.

Bei der endgültigen Neufestsetzung des Beitrags wird es also erforderlich werden, auch dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, denn: Berücksichtigen wir nämlich jetzt lediglich die Portoerhöhungen, dann wird schon nach kurzer Zeit die Decke wieder nicht reichen, und wir werden abermals vor der Alternative stehen: Leistungsrückschritt oder Beitragserhöhung.

Es hat keinen Sinn – es wäre für den Club sogar verantwortungslos – diese Tatsachen zu bagatellisieren oder vor ihnen die Augen zu verschließen. An die OV-Vorsitzenden ergeht daher erneut der Appell, ihre Mitglieder auf die zwingende Notwendigkeit einer entsprechenden Beitragserhöhung vorzubereiten. Daß es angenehmere Aufgaben gibt, als seinen Mitgliedern eine Beitragserhöhung plausibel zu machen, ist klar. Wem aber das Weiterbestehen eines wirklich leistungsfähigen und unabhängigen DARC am Herzen liegt, der wird erkennen, daß es keine andere Möglichkeit gibt. Mit Protesten und der Androhung von Massenaustritten ist der Sache nicht gedient. Wer diese Richtung vertritt, schadet letzten Endes doch nur sich selbst, denn er entzieht damit seiner eigenen Interessenvertretung die nun einmal nötige finanzielle Grundlage.

Im Laufe der nächsten Zeit wird der geschäftsführende Vorstand nach genauer Prüfung aller Möglichkeiten dem AR Vorschläge für die Neufestsetzung des Beitrags machen. Die Einzelheiten sollen auch im nächsten Rundschreiben den Ortsverbänden mitgeteilt werden, so daß die OVV dann Gelegenheit haben werden, ihren Distriktsvorsitzenden gegenüber dazu Stellung zu nehmen.


3) Neue Rufzeichenliste

In diesen Tagen gelangt die neue, von der Deutschen Bundespost herausgegebene Rufzeichenliste der deutschen Amateurfunkstellen zur Verteilung an alle lizenzierten Funkamateure. Näheres über die Bezugsmöglichkeit für andere Interessenten wird noch bekanntgegeben.

Zu dieser Liste werden künftig halbjährlich Nachträge und Berichtigungen erscheinen.


4) Distriktstreffen

Im Laufe des kommenden Monats finden folgende Distriktsveranstaltungen statt:

Am 3.10. Treffen des Distrikts Westfalen-Süd in Wetter/Ruhr, Haus Bergfriede; Beginn um 11 Uhr.

Am 9. und 10.10. Versammlung des Distrikts Württemberg in Stuttgart, Pestalozziheim, Olgastr. 63; Beginn am 9.10. um 16 Uhr.


5) Versuchssendungen des Internationalen Roten Kreuzes

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) führt in den nächsten Tagen wieder eine Versuchsreihe zur Feststellung der Hörbarkeit und Verbreitung seiner humanitären Aufgaben dienenden Sendungen nach folgendem Plan durch:

Tage: 25., 27. und 29. September 1954
Zeiten: 07.00–08.00, 12.30–13.30, 16.00–17.00, 22.30–23.30 Uhr (jeweils 10 Minuten in französicher, deutscher, italienischer, englischer, spanischer und arabischer Sprache)
Frequenz: 7210 kHz

Das IKRK bittet auch diesmal wieder um Hörberichte mit folgenden Angaben: Tag, Zeit, Frequenz, Lautstärke, Verständlichkeit, Schwund, Störungen (auch unter- und oberhalb der beobachteten Frequenz), Empfänger, Antenne. Die Berichte sind zu richten an: Internationales Komitee vom Roten Kreuz, ...... Sie werden vom IKRK einzeln bestätigt.


6) Calls der Nichtmitglieder

.....


7) Ausstehende Beitragszahlungen für das 3. Quartal 1954

.....


8) Ortsverbands-Anteile

.....


9) Ergänzungen zum Organisationsplan vom 15.1.1954

Distrikt: Ortsverband:
BS Augsburg Max Menke, DL3HB
Kaufbeuren W. Geyrhalter, DL3RK
Bln Distr.-Vorsitz. H. Timmermann, DL7AX
NS Faßberg F. Eggersglüss, DL6NW
RP Ahrweiler W. Molitor


Mit VY 73, gez. Hansen, DL1JB


Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ


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