Kiel, den 19.3.1954
Bei den im Laufe der letzten Zeit mit dem Bundespostministerium (BPM) geführten Besprechungen gab das BPM als Grund für die weitere Verzögerung der neuen Durchführungsverordnung zum Amateurfunk-Gesetz (DVO) folgendes an:
Die Inkraftsetzung einer neuen DVO im augenblicklichen Zeitpunkt bedeutet, daß der deutsche Amateurfunk für lange Zeit auf die jetzt zugeteilten Frequenzen festgelegt wird. Momentan fällt die Zulassung der Bänder noch unter die Zuständigkeit der Alliierten Hohen Kommission, die die Freigabe weiterer Bereiche jedoch ablehnt. Sobald die Funkhoheit auf die Deutsche Bundespost übergeht, können von ihr weitere Bänder entsprechend dem Weltnachrichtenvertrag von Atlantic City freigegeben werden. Diese Freigabe kann aber nur durch eine neue DVO wirksam werden. Wenn jedoch schon jetzt, d. h. bevor die Bundespost die Funkhoheit besitzt, eine neue DVO erlassen wird, ist es nicht möglich, kurz darauf abermals eine neue DVO herauszubringen, nur um weitere Frequenzen freizugeben.
Das BPM schlug daher vor, mit der Inkraftsetzung der neuen DVO so lange zu warten, bis die Bundespost in der Lage sei, darin auch gleich die übrigen Amateurbänder (UKW über 440 MHz) berücksichtigen zu können; dies sei spätestens nach Unterzeichnung des Deutschlandvertrags der Fall.
Da der DARC-Vorstand eine weitere Verzögerung der neuen DVO jedoch nicht für vertretbar hält, wird zur Zeit geprüft, ob nicht doch ein Weg gefunden werden kann, der eine baldige Inkraftsetzung der DVO ermöglicht, ohne die von der Bundespost hervorgehobenen Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
2) Rechtlicher Anspruch auf Duldung der Sendeantenne?
Bei der Errichtung ihrer Sendeantennen stoßen bekanntlich manche OM auf Schwierigkeiten, wenn der Vermieter, Haus- oder Grundbesitzer seine Genehmigung verweigert. Es wurde daher schon vorgeschlagen, die Frage des rechtlichen Anspruchs auf Duldung einer speziellen Sendeantenne durch eine Feststellungsklage und Durchfechtung eines entsprechenden Musterprozesses einmal grundsätzlich zu klären. Begründet wurde dieser Vorschlag damit, daß ja auch der Rundfunkhörer Anspruch auf eine Hochantenne habe. Daß der DARC diese Anregung nicht aufgreift, hat folgende Gründe:
Der Anspruch auf eine Hochantenne und auch auf eine spezielle UKW-Antenne für Rundfunkempfang ist in gerichtlichen Entscheidungen mehrfach ausdrücklich anerkannt worden. Er wird damit begründet, daß es sich beim Rundfunk genau so, wie z. B. bei der Strom-, Wasser- und Gas-Versorgung, um eine der Allgemeinheit dienende Einrichtung handele, zu der jedermann Zugang haben müsse. Der Amateurfunk kann jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen, in seiner Bedeutung für die Allgemeinheit mit diesen Einrichtungen auf eine Stufe gestellt zu werden. Daran wird auch die Tatsache nichts ändern, daß er evtl. in Katastrophenfällen oder bei der Medikamentenbeschaffung der Allgemeinheit in gewissem Umfang zur Verfügung stehen kann.
Auch aus anderen bestehenden Rechtsvorschriften läßt sich zur Zeit selbst bei weitherziger Auslegung kein rechtlicher Anspruch auf eine Sendeantenne herleiten. (In einem in der Berliner Funktechnik Nr. 6/53 erschienenen Aufsatz Das Recht auf die Sendeantenne von OM Dr. W. Otto, DL7BW, sind die Zusammenhänge näher erläutert.)
Mit größter Wahrscheinlichkeit würde also eine entsprechende Feststellungsklage abschlägig entschieden werden. Erfahrungsgemäß sprechen sich grundsätzlich gerichtliche Entscheidungen ziemlich schnell herum. Das könnte zur Folge haben, daß dort, wo jetzt die Sendeantenne noch geduldet wird, die Genehmigung zurückgezogen wird. Da nun die Fälle, in denen eine Duldung der Sendeantenne durch gütliche Vereinbarung nicht erreicht werden kann, durchaus in der Minderzahl sind, würde für die Allgemeinheit der Amateure gesehen ein günstiger Ausgang eines Musterprozesses verhältnismäßig wenig ändern, eine negative Entscheidung (und diese ist sehr viel wahrscheinlicher) die Lage aber wesentlich verschlechtern. Kurz: Durch eine Feststellungsklage ließe sich wenig gewinnen, aber sehr viel verlieren.
Es empfiehlt sich also auch weiterhin, zu versuchen, mit dem Vermieter auf gütlichem Wege zu einer Vereinbarung über die Sendeantenne zu kommen, oder aber von vornherein eine entsprechende Klausel in den Mietvertrag aufzunehmen. Bedenken wegen eines eventuellen Schadensersatzes (oft der einzige Grund dafür, daß der Vermieter seine Genehmigung nicht geben will) können durch Hinweis auf die für die DARC-Mitglieder abgeschlossene Haftpflichtversicherung entkräftet werden.
In der letzten Zeit wurden zwei Fälle bekannt, in denen englischen Amateuren, die ein durch Notruf deutscher Amateure gesuchtes Medikament beschafft hatten, von den englischen Behörden der Entzug ihrer Lizenz angedroht wurde.
Wie die RSGB inzwischen mitteilte, hat das folgende Gründe: Um zu verhindern, daß seltene Medikamente auf den schwarzen Markt geraten, sind die englischen Amateure angewiesen, sämtliche Notrufe über Medikamentanforderungen an Scotland Yard weiterzuleiten. Dort können fingierte Notrufe sofort erkannt werden, während in berechtigten Fällen für die Beschaffung des Medikaments gesorgt wird. Ferner ist es den englischen Amateuren untersagt, irgendwelche Mitteilungen über die von ihnen bearbeiteten Notrufe an die Presse oder sonst an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Auf Grund dieser Anordnung können für englische OM auch dann Schwierigkeiten entstehen, wenn in ausländischen Zeitungen über ihre Mitwirkung bei derartigen Notrufen berichtet wird. (in den erwähnten Fällen waren deutsche Zeitungen ausführlich auf die Notrufe und die Beteiligung englischer Amateure eingegangen.)
Um unseren englischen Freunden Unannehmlichkeiten zu ersparen, muß daher künftig unbedingt vermieden werden, daß in deutschen Zeitungen die Mitwirkung englischer Amateure bei Notrufaktionen erwähnt wird. Überhaupt sollte jeder OM, der bei einem Notruf mitgewirkt hat, der Presse gegenüber äußerst zurückhaltend sein. Zu leicht werden diese Berichte in den Zeitungen sensationell ausgeschlachtet und erwecken dann in der Öffentlichkeit ein vollkommen falsches Bild vom Amateurfunk.
Im übrigen wird in diesem Zusammenhang erneut darauf hingewiesen, daß Notrufe nur in wirklich begründeten Ausnahmefällen angewendet werden dürfen. Wenn es sich um die Beschaffung von Medikamenten handelt, ist zumindest eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes erforderlich, daß Lebensgefahr für den betr. Patienten besteht und das benötigte Präparat auf anderen Wegen nicht mehr rechtzeitig beschafft werden kann.
Die Firma Görler bietet den Mitgliedern des DARC eine Ausführung ihres bekannten Spulenrevolvers zu einem wesentlich verbilligten Nettopreis von DM 9, pro Stück an.
Bei dem Muster handelt es sich um einen unbewickelten Dreikammer-Revolver für 6 Bereiche mit 2×4 und 1×5 versilberten Kontakten, einschl. 20 Wickelkörper mit KW-Kernen. Konstruktion und Ausführung sind die gleiche, wie bei dem Spulenrevolver F320 und dem im Selbstbauempfänger von DL3DO (beschrieben im DL-QTC Nr. 4/53, S. 148161) verwendeten Spulenrevolver.
Die Ortsverbände werden gebeten, alle Mitglieder über dieses sehr günstige Angebot zu unterrichten. Betr. Lieferung usw. ist mit der Firma Görler folgende Vereinbarung getroffen worden:
Die Ortsverbände nehmen Bestellungen ihrer Mitglieder entgegen und richten dann entsprechende Sammelbestellungen an die Firma Julius Karl Görler, ...... Bei der Bestellung ist anzugeben, ob die zugehörigen Wickelkörper in Kammer- oder in glatter Ausführung gewünscht werden. Die Lieferung erfolgt ab Werk Berlin an die Ortsverbände. Bezahlung innerhalb von 30 Tagen rein netto Kasse. Die Versandkosten gehen zu Lasten des Empfängers, sie betragen ca. 5 % des Auftrags.
Da es sich bei den angebotenen Spulenrevolver um einen Restbestand aus einer Industriefertigung handelt, empfiehlt sich baldige Bestellung.
5) Zeitungsdienst von Norddeich-Radio
Zu der im letzten OV-Rundschreiben (Nr. 2/54, Ziff. 3) erwähnten Morseübungsmöglichkeiten weist das Funkamt Norddeich darauf hin, daß der Pressedienst, den Norddeich-Radio ausstrahlt, dem Copyright unterliegt. Eine irgendwie geartete Verwertung dieser Pressenachrichten setzt daher die Zahlung einer vorgeschriebenen Gebühr voraus.
a) Rufzeichen- und Zonenkarte von HB9GJ
Die bekannte Karte ist in ihrer Ausgabe 1954 wesentlich verbessert und noch
übersichtlicher gestaltet worden. Sie enthält einen dreifarbigen Plan (Format
98×60 cm), der alle Länder und Staaten mit Landeskennern, sowie die Zoneneinteilung
der Welt zeigt, ferner azimutale Karte (Zentrum Mitteleuropa) mit Gradeinteilung und
Entfernungen. Preis SFr. 5, zuzüglich Porto- und Versandkosten. Bestellungen
sind zu richten an Fritz Lüthi, HB9GJ, ...... OM Lüthi wird auch Auskunft über
eventuelle Zahlungsmöglichkeiten in deutschem Geld geben.
b) Rundfunk-Fernseh-Jahrbuch 1954
Diese Jahrbuch, das in seiner neuen Ausgabe gegenüber dem Vorjahr ebenfalls
wesentlich ergänzt und erweitert wurde, ist für den KW-Amateur vor allem wegen seiner
ausführlichen Angaben über die Kurzwellensender der Welt sehr wertvoll. Es bringt
vollständige Listen und Beschreibungen der Sender in ca. 130 verschiedenen Ländern.
Daneben werden aber auch die Berichte der deutschen Rundfunkanstalten, in denen besonders
die Entwicklung des Fernsehens zu Worte kommt, für manchen OM von Interesse sein. Das
Buch ist im Kulturbuch-Verlag, ....., erschienen und kann dort oder bei jedem Buchhändler
bestellt werden. Preis: DM 8,40.
c) Short Wave Magazin
Die in England erscheinende Zeitschrift The Short Wave Magazin kann jetzt auch
in Deutschland direkt bestellt werden, und zwar bei der Firma W. Dawson & Sons, ......
Ein Jahresabonnement kostet DM 19,50.
7) Rücktritt des technischen Referenten
OM Schultheiß, DL1QK, hat sein Amt als Technischer Referent des DARC zur Verfügung gestellt, so daß eine Ersatzwahl nötig wird. Die Distrikts-Vorsitzenden wurden bereits aufgefordert, bis zum 15.4.54 entsprechende Wahlvorschläge einzureichen. Bis zur Durchführung der Ersatzwahl wird OM Schultheiß noch im Amt bleiben.
OM H. Rückert, exDL1EZ, der vor einigen Jahren nach Australien auswanderte und dort inzwischen unter dem Call VK2AOU wieder lizenziert ist, läßt auf diesem Wege alle OM, die sich seiner noch erinnern, recht herzlich grüßen. Da sehr oft nach seiner Adresse gefragt wird, hier seine jetzige Anschrift: ......
Wie OM Rückert mitteilte, ist jetzt die Bestimmung aufgehoben worden, nach der australische OM ihre QSOs nur in englischer Sprache abwickeln durften. Wir können künftig also auch wieder deutsch mit VK2AOU reden.
Die ab 1.4.1954 gültigen, neuen Ausweise gelangen im Laufe des März und April zur Ausgabe an die Ortsverbände und Distrikte. In Verbindung damit erhalten die Ortsverbände und Distrikte außerdem in Form kleiner Karteikarten Unterlagen über ihre Mitglieder, die künftig von der Geschäftsstelle auf dem laufenden gehalten werden sollen. Einzelheiten werden in einem besonderen Rundschreiben mitgeteilt.
10) Satzung für neue Mitglieder
Auf Grund zahlreicher Rückfragen der Ortsverbände wird darauf hingewiesen, daß alle neu angemeldeten Mitglieder nach erfolgter Aufnahme in den DARC von der Geschäftsstelle (in der Regel zusammen mit der ersten Nummer des DL-QTC) ein Exemplar der Satzung erhalten. Es ist daher nicht erforderlich, daß die Ortsverbände den neuen Mitgliedern die Satzung aushändigen.
Durch Beschluß des Ortsverbands-Vorstandes Berlin-Schöneberg wurde ----- -----, auf Grund des § 7 der Satzung wegen Verstoßes gegen die Interessen und Schädigung des Ansehens des DARC, sowie Verletzung gesetzlicher Vorschriften am 26.2.1954 aus dem DARC ausgeschlossen. Der Ausgeschlossene ist nicht mit dem Inhaber der Lizenz DJ1-- (----- -----, Karlsruhe) identisch.
.....
13) Beitragszahlungen für das 1. Quartal 1954
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.....
15) Ergänzungen zum Organisationsplan vom 15.1.1954
Distr.: | Ortsverband: | |
Ba | Schwarzwald (neu) | Alfred Trüb, DL6IT |
He | Hanau | Dr. K. Leipold, DL3CZ |
KA | Gummersbach | Siegfried Kürten, DL6EB |
-...-
Zur 5. Wiederkehr des Jahrestages unserer Lizenzierung, am 23. März, allen Mitgliedern die besten Wünsche und
VY 73, gez. Hansen, DL1JB
Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
Inhalt 1954 | Rundspruch-Archiv |