Rahmensatzung
des
DEUTSCHEN AMATEUR-RADIO-CLUB
§ 1
Der Club heißt Deutscher Amateur-Radio-Club, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Vorläufiger Sitz des Clubs ist Kiel.
§ 2
Zweck des Clubs ist der Zusammenschluß der Kurzwellenamateure zur Förderung gemeinsamer Interessen unter Ausschluß aller politischen, wirtschaftlichen und gewerblichen Ziele.
§ 3
Der Club hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und gewillt ist, die Ziele des Clubs zu fördern.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Vereinsorgane vom Amateurrat ernannt werden. Sie genießen sämtliche Rechte des ordentlichen Mitglieds ohne dessen Pflichten.
Zu Ehrenmitgliedern sollen im allgemeinen nur solche Persönlichkeiten ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Amateurwesens oder der Funktechnik erworben haben und die in Amateurkreisen weithin bekannt sind.
§ 4
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Sie wird durch Zahlung einer Aufnahmegebühr sowie des ersten Beitrags rechtskräftig, sofern nicht seitens eines der Cluborgane Einspruch erhoben wird. Durch die Beitrittserklärung erklärt sich der Anwärter mit der Satzung einverstanden und verpflichtet sich zur Zahlung eines regelmäßigen Beitrags.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung. Der Austritt ist im allgemeinen nur zum Ende eines Quartals möglich und muß schriftlich angezeigt werden.
Mitglieder, die gegen die Satzung oder die Interessen des Clubs verstoßen oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können aus dem Club ausgeschlossen werden. Ein Einspruch kann innerhalb von vier Wochen erfolgen.
Bei Säumnis in der Beitragszahlung um mehr als drei Monate ohne triftigen Grund kann die Mitgliedschaft gestrichen werden.
Ausländer können Mitglieder des Clubs werden, jedoch können sie keine Clubämter bekleiden.
§ 5
Der Club gliedert sich in Ortsverbände und Distrikte.
§ 6
Die Mitglieder eines Ortes oder Landgebietes bilden nach örtlichen Gegebenheiten einen Ortsverband. An der Spitze des OV steht der von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählte OV-Vorsitzende (OVV). Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
§ 7
Die Ortsverbände höchstens zweier Oberpostdirektions-Bezirke bilden einen Distrikt. An der Spitze des Distrikts steht der Distrikts-Vorsitzende (DV). Er soll DL sein, braucht jedoch nicht bereits vorher ein Amt innerhalb des DARC bekleidet zu haben. Der Distrikts-Vorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des jeweiligen Distrikts auf ein Jahr gewählt, dabei rechnet ein OV als Wahlkreis.
§ 8
Der Vorstand des DARC besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter sowie den Referenten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Hand ist unzulässig. Der Präsident vertritt den DARC gerichtlich und außergerichtlich. Alle Vorstandsmitglieder müssen DL sein. Präsident und Stellvertreter sind in Urabstimmung der Mitglieder zu wählen. Als Stimmbezirk soll ein Ortsverband gelten.
§ 9
Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder dauert 1 Jahr. Sie beginnt am Tage nach Beendigung der jährlichen Kurzwellentagung. Wenn diese nicht stattfindet, am Tage nach der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Durch Mißtrauensvotum des Amateurrats kann jedes Vorstandsmitglied abberufen werden. Ein Mißtrauensvotum muß von mindestens 1/3 der Stimmberechtigten beantragt sein.
§ 10
Scheidet der Präsident vorzeitig aus, so tritt der Stellvertreter an seinen Platz. Beim Ausscheiden eines anderen Vorstands-Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, eine Ersatzwahl vorzunehmen, die bis zur nächsten Sitzung des Amateurrats gilt. Das Ergebnis der Ersatzwahl ist allen Mitgliedern bei nächster Gelegenheit mitzuteilen.
§ 11
Die Distrikt-Vorsitzenden bilden in ihrer Gesamtheit den Amateurrat. Die Aufgaben des Amateurrats sind die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Verbandes sowie der einzelnen Referate. Er wählt ferner die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Präsidenten und seines Stellvertreters in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Eine Amateurrats-Entscheidung ist gültig, wenn 2/3 der Mitglieder des Amateurrats an der Abstimmung teilgenommen haben. Im Amateurrat haben der Präsident, sein Stellvertreter und die Referenten Stimmrecht.
§ 12
Alljährlich ist dem Amateurrat zwecks Entlastung ein Rechenschaftsbericht des Vorstands vorzulegen. Dieser Bericht ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§ 13
Diese Rahmensatzung gilt längstens bis zur Kurzwellen-Tagung 1951 oder bis zu einer äquivalenten Sitzung des Amateurrats. Sie ist alsbaldig durch eine detaillierte Satzung zu ersetzen, zu deren Aufstellung ein besonderer Arbeitsausschuß gebildet ist.
Bad Homburg, den 7. September 1950
Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
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