Die Sitzung wurde am Nachmittag des 6.9. eröffnet. Da noch nicht sämtliche AR-Mitglieder anwesend waren, wurde zunächst in eine informatorische Beratung der Vorschläge des Fernmeldetechnischen Zentralamtes (FTZ) der Deutschen Bundespost zur Änderung und Ergänzung der DVO zum AFuG eingetreten. Die Vorschläge wurden der Reihe nach verlesen und beraten.
1) Sendegenehmigung (DVO § 1 (1))
Vorschlag des FTZ:
a) Klasse A: höchstzulässige Anodenverlustleistung: 60 Watt
3500 | | 3635 kHz | A1-A3, | F3 (Frequenz-Hub max. 1 kHz) |
3685 | | 3800 kHz | A1-A3, | F3 (Frequenz-Hub max. 1 kHz) |
7000 | | 7300 kHz | A1-A3 | |
14.000 | | 14.400 kHz | A1-A3, | F3 (Frequenz-Hub max. 2 kHz) |
28.000 | | 29.700 kHz | A1-A3, | F3 (Frequenz-Hub max. 3 kHz) |
144 | | 146 MHz | A1-A3, | F3 |
420 | | 450 MHz | A1-A5, | F1-F5, P1-P5 |
b) Klasse B: höchstzulässige Anodenverlustleistung der Summe aller Endstufenröhren: 30 Watt
3500 | | 3635 kHz | A1 |
3685 | | 3800 kHz | A1 |
7000 | | 7300 kHz | A1 |
14.000 | | 14.400 kHz | A1 |
28.000 | | 29.700 kHz | A1-A3, F3 (Frequenzhub max. 3 kHz) |
144 | | 146 MHz | A1-A3, F3 |
420 | | 450 MHz | A1-A5, F1-F5, P1-P5 |
c) Klasse C: (Sonderklasse) höchstzulässige Anodenverlustleistung 10 Watt für 3500 kHz, 30 Watt für UKW
3500 | | 3600 kHz | A1 |
144 | | 146 MHz | A1-A3, F3 |
420 | | 450 MHz | A1-A5, F1-F5, P1-P5 |
d) Klasse D: (Mitbenutzungsgenehmigung)
Für die Mitbenutzungsgenehmigung sind grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Erlangung der Sendegenehmigung zu erfüllen. Die Mitbenutzungsgenehmigung muß für die Klasse ausgestellt sein, für die auch die genehmigte Anlage gilt.
DARC-Stellungnahme:
Bei der Frage der Lizenzklassen wurde als Erstes die Festlegung der Leistungen für die einzelnen Klassen besprochen. Es wurde folgender Beschluß gefaßt: Die Vorschläge hinsichtlich der Leistungsfestlegung der neuen Klassen wurden mit dem Zusatz, eine Stufung von 10:30:100 Watt vorzusehen, als zweckmäßig gebilligt. Ebenso wurde gebilligt, daß für UKW bereits für die Klasse C eine Leistung von 30 Watt zugelassen werden soll.
Bei der Frage der Betriebsarten ergab sich, daß der neue Vorschlag des FTZ nicht den Absichten entspricht, wie sie bereits bei den Erlangener Vorschlägen mit der Schaffung eines 3-Klassensystems erreicht werden sollten. Um das Streben der OM nach zu großer Leistung einzudämmen, wurde es als zweckmäßig angesehen, bereits die Klasse B so auszugestalten, daß dem OM die meisten Betriebsarten zugänglich sind. Es wurde deshalb beschlossen, daß für alle Bänder außer A1 auch A3 und F3 zugelassen werden soll, d. h. also für 80, 40, 20 und 10 m. Dadurch sind dem OM alle Betriebsarten zugänglich, so daß er nicht bestrebt zu sein braucht, in die höchste Lizenzklasse einzurücken, nur um auch alle Betriebsarten auf den verschiedenen Bändern verwenden zu dürfen. Die Festlegung verschiedener Frequenzhübe auf den verschiedenen Bändern wurde für unzweckmäßig angesehen, stattdessen wurde einstimmig beschlossen, den Frequenzhub auf 2,5 kHz entsprechend dem Vorschlag auf der IARU-Konferenz in Paris festzulegen.
Andere Betriebsarten mit Frequenzmodulation außer F3 wurden nicht als wünschenswert angesehen.
Bezügl. der Klasse D (Mitbenutzungsgenehmigung) wurde festgestellt, daß der Vorschlag des FTZ in der jetzigen Form keinen Zweck hat, da bei den geforderten Bedingungen der betreffende Bewerber gleich eine Sendelizenz erhalten müßte. Nach einem Bericht von OM Conrad über Unzuträglichkeiten, die sich bei Mitbenutzungsgenehmigungen im Bereich der OPD Frankfurt ergeben hatten, wurde folgender Beschluß gefaßt: Die Mitbenutzungsgenehmigung soll nur für Familienangehörige ausgegeben werden. Die Mitbenutzungsgenehmigung ist streng an die Station gebunden, für die sie ausgegeben wird. Das Rufzeichen des Mitbenutzers wird gebildet durch das Rufzeichen der Hauptstation und dem Zusatz /2 oder evtl. /3, wenn weitere Mitbenutzer da sind. Es wurde festgestellt, daß bereits nach den Bestimmungen der bisherigen DVO ein Widerruf der Mitbenutzungsgenehmigung möglich ist, wenn der Inhaber der Hauptlizenz mit der weiteren Mitbenutzung nicht einverstanden ist. Die Ziffer 1d des Vorschlags muß daher gestrichen und neu formuliert werden.
Alle bis hier angeführten Beschlüsse wurden einstimmig gefaßt.
2) Prüfungsanforderungen
Vorschlag des FTZ:
Klasse B: | Betrieb und Technik wie bisher, Senden und Aufnahme von Morsezeichen: 60 B.p.M. |
Klasse A: | Antragsteller muß mindestens 12 Monate Inhaber einer Sendegenehmigung der Klasse B sein. Es ist eine zusätzliche Prüfung abzulegen, in der besondere technische Kenntnisse nachzuweisen sind. Senden und Aufnahme von Morsezeichen: 80 B.p.M. |
Klasse C: | Technische und betriebliche Kenntnisse wie zu Kl. B, Senden und Aufnahme von Morsezeichen 35 B.p.M. |
Klasse D: | Für den Erwerb einer Mitbenutzungsgenehmigung sind grundsätzlich die gleichen Kenntnisse wie für die eigentliche Sendegenehmigung der gleichen Klasse in einer Prüfung nachzuweisen. Jedoch können im technischen Teil der Prüfung gewisse Erleichterungen gewährt werden. |
DARC-Stellungnahme:
Wegen der getroffenen Änderungen in der Lizenzklasse B bezügl. der Betriebsarten wurde es für notwendig erachtet, bei den Prüfungsanforderungen Änderungen vorzusehen. Nach eingehender Diskussion wurde es für notwendig erachtet, den Bewerber eine gewisse Zeit in der Klasse C zu belassen und nicht sofort bei der Lizenzprüfung den Erwerb der Klasse B zu gestatten. Insoweit sollte nur ein Vorbehalt für Altlizenzinhaber gemacht werden, die eine frühere Sendetätigkeit nachweisen können, z. B. für späte Rückkehrer aus der Kriegsgefangenschaft oder dgl.
Beim Übergang von der Klasse C auf die Klasse B soll außer der Ablegung der Prüfung folgende Voraussetzung verlangt werden:
Der Bewerber muß eine erfolgreiche Tätigkeit in der Lizenzklasse C durch Vorlage von 30 QSL-Karten nachweisen, eine UKW-QSL-Karte gilt für drei andere QSL-Karten. Die Formulierung unter Nr. 2 Kl. C soll neu lauten wie folgt:
Erleichterte Kenntnisse gegenüber der Klasse B, Senden und Aufnehmen von Morsezeichen: 35 BpM.
Beim Übergang von Klasse B in Klasse A soll ebenfalls der Nachweis erfolgreichen Betriebes verlangt werden, bevor der Bewerber sich zur Prüfung melden kann. Es soll verlangt werden: 100 QSL-Karten, wobei wiederum eine UKW-Karte gleich drei andere Karten zählt. Bei den Prüfungsbestimmungen soll das Erfordernis einer neuen Morseprüfung mit erhöhtem Tempo fallen gelassen werden.
Die Bedingungen für Klasse D sollen folgenden Wortlaut erhalten:
Für den Erwerb einer Mitbenutzungsgenehmigung sind die gleichen Kenntnisse wie für die eigentliche Prüfung nachzuweisen, jedoch werden im technischen Teil der Prüfung Erleichterungen gewährt.
3) Frequenz (DVO § 6)
Vorschlag des FTZ:
(1) Der Inhaber der Sendegenehmigung kann jede im Rahmen der Kennzeichnung zulässige Frequenz benutzen, soll sich jedoch an die international übliche Unterteilung der Amateurbänder in Telegrafie- und Telefonie-Bereiche halten.
DARC-Stellungnahme:
Es wurde beschlossen, daß die Frequenzunterteilung der Bänder in einen CW- und einen Fonie-Teil nur als Empfehlung weitergegeben werden soll. Dieses wurde beschlossen gegen die Stimme von OM Hammer, DL7AA.
4) Rufzeichen (DVO § 7)
Vorschlag des FTZ:
(2) Das unabgekürzte Rufzeichen ist am Anfang und am Ende jeder Sendung zu übermitteln, bei längeren Sendungen mindestens alle 10 Minuten.
DARC-Stellungnahme: einstimmig angenommen.
5) Standort (bisher kein Paragraph der DVO)
FTZ-Vorschlag:
(1) Will der Amateur seinen Sender länger als sieben Tage von einem anderen als in der Genehmigungsurkunde angegebenen Standort betreiben, so muß er zehn Tage vor der beabsichtigten Standortveränderung die zuständige OPD verständigen. Falls diese Standortveränderung länger als 30 Tage dauern soll, ist dazu die Genehmigung der OPD erforderlich. An das Rufzeichen ist /p anzuhängen.
(2) Ändert der Funkamateur seinen Wohnsitz, so muß er innerhalb von sieben Tagen seine Sendegenehmigung der für den neuen Wohnsitz zuständigen OPD zur Änderung vorlegen und die bisher zuständige OPD unterrichten. Während dieser Zeit ist der Sendebetrieb unter den Bedingungen des Abschnitts (1) zulässig.
(3) Der Inhaber einer Amateur-Sendegenehmigung darf zu Versuchszwecken auch von einer anderen Amateurstation aus senden, wenn diese ordnungsgemäß genehmigt ist. Maßgebend für die Zulässigkeit der Betriebsart und Frequenzbereiche ist in diesem Falle nur die Genehmigung des den Betrieb durchführenden Amateurs. Bei diesen Sendungen sind sowohl das Rufzeichen der benutzten Station als auch des den Betrieb durchführenden Amateurs zu übermitteln.
Stellungnahme des DARC:
Gleichzeitig mit der ausführlichen Beratung dieses Punktes wurde der Vorschlag von OM Lührs, DL1KV, über speziellere Kennzeichnungen beim Betrieb von anderen als den in der Genehmigung angegebenen Standorten diskutiert. Der Vorschlag sieht das Anhängen folgender Buchstaben an das Rufzeichen vor:
/a beim Arbeiten von einem anderen festen Standort mit einer eigenen dort
befindlichen Station,
/p für den Betrieb einer wirklich beweglichen Station, wie sie dem Wort
portable entspricht,
/mm für den Betrieb auf einem Schiff,
/am für den Betrieb in einem Luftfahrzeug.
Es wurde einstimmig beschlossen, daß eine Zurückführung der Bezeichnung /p auf den eigentlichen portable-Betrieb geschehen soll. Über den Anwendungsbereich der Bezeichnung /a wurde eine weitere Diskussion in Kreisen der OM für zweckmäßig erachtet, ehe der Amateurrat hierzu einen endgültigen Beschluß faßt. Zu der Formulierung des Punktes in der DVO wurde beschlossen:
Ziffer (1) wird gestrichen, Ziffer (2) mit der Änderung angenommen, daß an Stelle von sieben Tagen 30 Tage gesetzt wird. Ziffer (3) wurde angenommen. Da Ziffer (2) eine Verweisung auf Ziffer (1) enthält, müßte diese bei einer endgültigen Neufassung noch berücksichtigt werden.
6) Inhalt der Sendungen (DVO § 8)
Vorschlag des FTZ:
Die Übertragung von Musik und Schallaufzeichnungen ist zu Modulationsversuchen kurzzeitig gestattet. Solche Übertragungen sollen nicht länger als 30 Sekunden dauern.
Sendungen zu Unterhaltungszwecken und Übernahme von Rundfunksendungen sind unzulässig.
DARC-Stellungnahme:
Es wurde einstimmig beschlossen, die bisherige Formulierung der DVO § 8, Abs. 4 mit folgendem Zusatz beizubehalten: Sendungen zu Unterhaltungszwecken und die Übernahme von Rundfunksendungen sind unzulässig.
7) Stationstagebuch (DVO § 12)
Vorschlag des FTZ:
Der Abschnitt (1) muß insofern ergänzt werden, als das Funktagebuch gebunden und mit einer Numerierung versehen sein muß. Die Eintragungen müssen mit Kopierstift oder Tinte vorgenommen werden.
DARC-Stellungnahme:
Einstimmig abgelehnt: das FTZ mag gegebenenfalls eine Begründung für seinen Wunsch geben, diese neue Formulierung einzuführen.
8) Störungen (DVO § 13)
Vorschlag des FTZ:
(2) Wird durch eine Amateurfunkstation der Rundfunkempfang des Bezirkssenders mit Geräten ungenügender Trennschärfe gestört, so ist durch Einbau von Sperrkreisen oder anderen geeigneten Mitteln bei den betroffenen Empfangsanlagen Abhilfe auf Kosten des Amateurs zu schaffen. Ist eine Abhilfe nicht möglich, so dürfen in der Haupthörzeit (täglich 18.0023.00 Uhr, sonn- und feiertags 11.0022.30 Uhr) keine störenden Sendungen vorgenommen werden.
Die Verpflichtung zum Einbau dieser Abhilfe-Maßnahmen entfällt bei Geräten, die nach dem 31.12.51 gebaut sind.
Stellungnahme des DARC:
Dieser Punkt soll noch in Kreisen der OM diskutiert werden. Es herrschte Einigkeit darüber, daß dieser Punkt von größter Bedeutung für die Amateure in der Zukunft sein wird. Es wurde der Verwunderung darüber Ausdruck gegeben, daß entgegen Zusagen von Herrn Ministerialrat Preßler versucht wird, den Amateuren die alte Formulierung des § 13 der DVO nur mit verschärften Sperrzeiten vorzusetzen, obwohl bei der Besprechung mit dem Bundespostministerium im Juni diese Formulierung als zweideutig und einer genaueren Präzisierung bedürftig erkannt worden war.
OM Bauer, DL3AD, schlug eine Formulierung vor, daß die Verpflichtung zur Entstörung nur bei modernen Geräten mit genügender Trennschärfe bestehen solle, während bei den altmodischen Geräten ungenügender Trennschärfe der Amateur nur zur Einhaltung der Sperrzeiten verpflichtet sein soll.
9) Prüfung und Überwachung (DVO § 14)
Vorschlag des FTZ:
(1) Auf Verlangen der Oberpostdirektion muß der Funkamateur die Unterlagen für den Betrieb der Anlage (Stationstagebuch, QSL-Karten) und für die technische Einrichtung und deren Aufstellungsort vorlegen.
(3) Wird der Inhaber einer Sendegenehmigung durch die Deutsche Bundespost auf einen Verstoß hingewiesen, so hat er innerhalb von drei Tagen schriftlich zu dem Vorkommnis Stellung zu nehmen und alle geforderten Auskünfte über Aufbau und Betrieb der Funkanlage zu erteilen.
Stellungnahme des DARC:
Zu Ziffer (3) wurde einstimmig beschlossen, die Erklärungsfrist solle eine Woche betragen.
OM Kawan, DL1UU, wies weiter auf folgendes hin: Die neue Formulierung des FTZ läßt sich so auslegen, daß der Amateur seine Unterlagen auf Verlangen an die OPD einsenden muß. Es ist nicht einzusehen, warum die Post mehr verlangen können soll als die Vorlage gegenüber dem überprüfenden Beamten. Er schlug daher folgende Formulierung vor:
Bisheriger § 14 Ziffer (2) wird Ziffer (1), neue Ziffer (2) lautet: Bei dieser Überprüfung ist dem Beauftragten die Einsicht in die betrieblichen Unterlagen (Stationstagebuch, QSL-Karten) und die technischen Unterlagen gestattet. Ziffer (3): Wird der Inhaber einer Sendegenehmigung durch die Deutsche Bundespost auf einen Verstoß hingewiesen, so hat er innerhalb von einer Woche schriftlich zu dem Vorkommnis Stellung zu nehmen.
10) Einstellung des Betriebes (DVO § 17)
Vorschlag des FTZ:
(1) Bei Verletzung der vorstehenden Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb einer Amateurfunkstation kann die Sendegenehmigung durch die Deutsche Bundespost entzogen oder befristet gesperrt werden. Die Wiedererteilung einer entzogenen oder gesperrten Sendegenehmigung kann von der Erfüllung bestimmter technischer und betrieblicher Forderungen abhängig gemacht werden. Während der Einstellung sind die Technischen Einrichtungen oder Teile von ihnen so zu entfernen, daß die Benutzung der Anlage unmöglich wird.
Stellungnahme des DARC:
Die neue Formulierung des § 17 sieht die Möglichkeit einer Entziehung der Lizenz bloß wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der DVO vor. Die Einführung dieser Möglichkeit wurde einstimmig abgelehnt. Für die Entziehung der Lizenz muß es bei der bisherigen Formulierung des § 4 des AFuG sein Bewenden haben. Bei einem Verstoß gegen die DVO kann lediglich eine befristete Sperrung der Lizenz ausgesprochen werden. Dies darf nicht durch untere Beamte, sondern nur vom FTZ oder vom Ministerium selbst aus geschehen. Außerdem soll der Sperrung eine dreimalige Verwarnung vorausgehen, wie dies in einer Besprechung bereits als zweckmäßig festgestellt wurde. Die Regelung mit dreimaliger Verwarnung ist in Berlin bereits praktisch ausprobiert worden und hat sich gut bewährt.
Die Neuformulierung des § 17 der DVO sollte daher in Ziffer (1) lauten:
Bei Verletzung der vorstehenden Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb einer Amateurfunkstation kann die Sendegenehmigung auf Weisung des FTZ befristet gesperrt werden. Die Freigabe einer gesperrten Sendegenehmigung kann von der Erfüllung bestimmter technischer Forderungen abhängig gemacht werden.
Ob die Formulierung bezügl. der Entfernung von Einzelteilen während der Dauer der Sperrung angenommen werden soll, soll einer weiteren Besprechung vorbehalten bleiben. Auf Grund eines neuen Gesetzes erscheint diese Formulierung nicht mehr gerechtfertigt.
11) Gebühren (DVO § 18)
Vorschlag des FTZ:
(1) Die Gebühr für die Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstation beträgt einheitlich für alle Klassen DM 2,.
Stellungnahme des DARC:
Die einheitliche Gebühr von DM 2, wurde einstimmig angenommen. Es soll Gebührenfreiheit für Arbeitslose angestrebt werden.
Als Nachtrag zu Nr. 1) (Sendegenehmigung) wurde beschlossen, bei allen Lizenzklassen folgenden Wortlaut hinzuzufügen:
Höchstzulässige Anodenverlustleistung der Summe aller Röhren der Senderendstufe: .......... Watt.
Die Nachmittagssitzung wurde damit geschlossen.
Die Vormittagssitzung des 7.9. fand als erste Vollsitzung statt:
Anwesend waren die AR-Mitglieder
DL1AL - OM Conrad für DARC/Hessen
DL1EK - OM Herbig für DARC/Bayern
DL1LS - OM Sütterlin für DARC/Württemberg-Baden
DL1WA - OM Rapcke für DARC/Brit. Zone
DL7AA - OM Hammer für DARC/Berlin
Es fehlten die drei Vertreter der französischen Zone. Den Vorsitz führte OM Lührs, DL1KV.
Zu Beginn der Sitzung wurde das Protokoll des Vortages zur Kenntnis gebracht, über einzelne Punkte dieses Protokolls wurde erneut in Diskussion eingetreten. Es ergaben sich folgende Zusätze und Anträge:
Durch DL7AA wurde der Antrag gestellt, in der Lizenzklasse C den Frequenzbereich von 35003600 kHz abzuändern in 35253600 kHz. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.
Über einen zweiten Antrag, der eine Erhöhung des Morsetempos auf 4045 B.p.M. statt 35 B.p.M. für Klasse C vorsah, wurde in einer Vorabstimmung mit einem Stimmenverhältnis von 3:2 Stimmen für ein höheres Tempo als 35 B.p.M. entschieden. Eine endgültige Festlegung des Tempos bleibt der Besprechung mit den Vertretern des FTZ vorbehalten. (Nachtrag: In dieser am 11.9. erfolgten Besprechung wurde bei 35 B.p.M. verblieben).
Der dritte Zusatzantrag von DL7AA sah vor, daß für den Übergang von Klasse C auf Klasse B die Vorlage von 30 QSL-Karten von verschiedenen Stationen gefordert werden soll. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.
In einem vierten Antrag wurde für den Übergang von Klasse B auf Klasse A die Vorlage von 100 QSL-Karten gefordert, von denen 50 % in Telegrafie und 50 % in Telefonie erworben sein sollten. Nach eingehender Diskussion wurde mit 3:2 Stimmen beschlossen, daß die Karten Verbindungen in Telegrafie und Telefonie belegen sollen, mit 4:1 Stimmen, daß sie aus verschiedenen Bändern stammen sollen. Es wurde daraufhin über einen Antrag abgestimmt, der vorsieht, daß die Karten Verbindungen in Telegrafie und Telefonie auf verschiedenen Bändern nachweisen sollen. Der Anteil einer der beiden Betriebsarten soll 20 % nicht unterschreiten. Höchstens 80 % der vorgelegten Karten dürfen auf einem Band erworben sein. Diese Formulierung wurde genehmigt.
OM Conrad, DL1AL, stellte den Antrag, den in Ziffer 6 des FTZ-Vorschlages enthaltenen Satz Sendungen zu Unterhaltungszwecken und die Übernahme von Rundfunksendungen sind unzulässig abzuändern in Sendungen zu Unterhaltungszwecken sind unzulässig. Dieser Änderungsvorschlag wurde einstimmig angenommen.
Die Vormittagssitzung wurde daraufhin beendet.
(Über die auf der Basis dieser am 6.9. und 7.9. festgelegten Stellungnahme des DARC am 11.9. mit Vertretern des FTZ geführten Besprechungen wird vom FTZ noch ein Sonderprotokoll herausgegeben, das allen Distrikts-Vorsitzenden zugeleitet wird.)
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Als Vertreter der Verbände der französischen Zone war OM Dr. Schott, DL6IR, bei der Abfassung des Protokolls zugegen. Er gab zu den einzelnen Punkten seine Zustimmungserklärung ab, mit ausdrücklichem Vorbehalt der nachstehenden Punkte:
Bei den Prüfungsanforderungen der Klasse C wird ein Morsetempo von 35 Buchstaben pro Minute für ausreichend gehalten. Dieses Morsetempo wird deswegen für zweckmäßig gehalten, weil dadurch für jugendliche Amateure ein größerer Anreiz zum Morsen-Lernen und zum Erwerb der Lizenz gegeben wird.
Zum Punkt 10 des FTZ-Vorschlages wird für die endgültige Diskussion der Zusatzantrag gestellt, daß bei der Entscheidung über die Einstellung des Betriebes ein Vertreter des DARC mitzuwirken hat.
Bei der weiteren Aufstellung des Protokolls gab OM Dr. Schott jeweils zu den einzelnen Protokollpunkten seine Stimme ab.
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Die Nachmittagssitzung des 7.9. wurde mit der Verlesung einer Resolution von OM Rapcke, DL1WA, über die Bildung des Gesamt-DARC eröffnet.
Es wurde darauf in die Diskussion eingetreten, ob die Bildung eines DARC auf Bundesbasis erwünscht und zweckmäßig sei. Bei der anschließenden Abstimmung über die Zweckmäßigkeit eines gesamten DARC wurde mit 5:0 dafür gestimmt, einschl. der nachträglichen Stimme von DL6IR: 6:0.
Danach wurde in die Diskussion über den Aufbau des Verbandes eingetreten. Hierfür wurden einerseits eine föderative Lösung auf Länderbasis vorgeschlagen und andererseits eine Lösung auf der Basis von Distrikten, wobei als Distrikt das Gebiet höchstens zweier OPD-Bezirke definiert wurde.
Die Lösung auf der Basis gleichberechtigter Distrikte wurde mit 5:0 Stimmen angenommen. DL6IR enthielt sich mit Rücksicht auf die ihm vorher zugegangenen schriftlichen Vollmachten der beiden Verbände des Südteils der französischen Zone der Stimme.
Auf Grund dieses Abstimmungsergebnisses bestätigte der Amateurrat die versammelten Distrikts-Manager als konstituierendes Gremium zur Bildung des Gesamt-DARC mit 5:0 Stimmen. In der Diskussion darüber wurde gleichzeitig die Bezeichnung Distrikts-Manager in Distrikts-Vorsitzender abgeändert. Auch in diesem Punkt enthielt sich DL6IR der Stimme. Daraufhin beschloß der Amateurrat mit einer Stimmenthaltung seine Auflösung.
Im Anschluß daran konstituierte sich der neue Amateurrat bestehend aus den bisherigen Verbands-Vorsitzenden von Berlin, Hessen, Württemberg-Baden, Württemberg-Hohenzollern, Südbaden, Rheinland-Pfalz, sowie den bisherigen zwei Distrikts-Managern des DARC/Bayern und sieben Distrikts-Managern des DARC/Brit. Zone.
Anwesend waren für den Distrikt
Bayern-Nord | OM Herbig, DL1EK |
Berlin | OM Hammer, DL7AA |
Hamburg | OM Rapcke, DL1WA i. V. OM Wichmann, DL1SD |
Hessen | OM Conrad, DL1AL |
Köln-Aachen | OM Führ, DL3GH |
Niedersachsen | OM Krohn, DL3ZW |
Nordsee | OM Wagner, DL1LD |
Ruhr-Distrikt | OM Fendler, DL1JK |
Schleswig-Holstein | OM Hansen, DL1JB i. V. OM Röhling, DL1FM |
Westfalen | OM Schultheiß, DL1QK i. V. OM Zimerhöcker, DL1MS |
Württemberg-Baden | OM Sütterlin, DL1LS |
Nicht anwesend waren drei Vertreter der französischen Zone sowie ein Vertreter Südbayerns. Es waren somit elf von 15 Distrikts-Vorsitzenden anwesend.
Als vorläufiger Name wurde die Bezeichnung Amateurrat beibehalten.
OM Lührs, DL1KV, wurde mit der Beibehaltung des Vorsitzes bei den AR-Sitzungen beauftragt.
Für die Distrikte Württemberg-Hohenzollern und Südbaden war OM Dr. Schott, DL6IR, in Vollmacht bei der Abfassung des Protokolls anwesend und gab jeweils seine Stimme ab. Die dadurch erhaltenen Stimmverhältnisse sind jeweils in Klammern gesetzt.
Als erstes wurde in die Diskussion über einen Vorschlag von OM Schultheiß, DL1QK, auf Namensänderung des Clubs in Verband Deutscher Kurzwellenamateure oder ähnlich eingetreten. Nach längerer Diskussion wurde mit einem Stimmenverhältnis 8:3 (10:3) entschieden, daß der alte Name DARC beizubehalten sei.
Es wurde ein Ausschuß gebildet, dem die Ausarbeitung einer Übergangssatzung sowie Richtlinien für die einzelnen noch zu bildenden Referate übertragen wurde. Ebenfalls soll eine endgültige Satzung durch diesen Ausschuß ausgearbeitet werden. Ihm gehören an
OM Merz, DL1BB
OM Herbig, DL1EK
OM Lührs, DL1KV
OM Kawan, DL1UU
OM Bauer, DL3AD
Dieser Ausschuß wurde mit 10 (12) Stimmen bei einer Stimmenthaltung bestätigt.
Es wurde sodann darüber beraten, welche Referate für den DARC notwendig und wünschenswert seien, und ob sie hauptamtlich oder nicht hauptamtlich zu besetzen sind.
Nachstehende Referate wurden für notwendig gehalten:
Geschäftsstelle - hauptamtlich
QSL-Vermittlung - hauptamtlich
Verbindungsstelle zur Bundespost (Lizenzreferat) - nicht hauptamtlich
Rechtsreferat - nicht hauptamtlich
Pressereferat - nicht hauptamtlich
Testreferat - nicht hauptamtlich
Ein Auslandsreferat sowie ein Referat für den Funkbetrieb wurden für nicht notwendig erachtet.
Vor der Diskussion über den Präsidenten und den stellvertretenden Präsidenten des Verbandes wurde die Besetzung der einzelnen Referate beraten. Zu Beginn wurde das Rücktrittsschreiben des bisherigen Test-Managers OM Ullrich, DL6MU, verlesen. Die QSL-Vermittlung wurde weiterhin mit OM Pankow, DL1BA, besetzt. Als Test-Manager wurde OM Hammer, DL7AA, gewählt. Die Abstimmung über die QSL-Vermittlung wurde einstimmig gefaßt, bei der Abstimmung über das Test-Referat enthielt sich einer der Abstimmenden der Stimme. Gelegentlich dieser Abstimmung wurde einem Antrag zugestimmt, daß ein Distriktsvorsitzender gleichzeitig ein Referat des DARC innehaben kann.
Einstimmig wurde beschlossen, daß die Stelle des Präsidenten nicht hauptamtlich zu besetzen sei.
DL6IR stimmte nachträglich allen diesen Beschlüssen zu.
Die Diskussion wurde in diesem Punkte zur Verlesung einer Zuschrift des Allgemeinen Radio Bunds Deutschlands e. V. abgebrochen. Als Vertreter des DARC für eine am gleichen Abend stattfindende Besprechung mit dem ARBD wurden beauftragt:
OM Rapcke, OM Führ, OM Kawan und OM Sütterlin.
Über das Ergebnis dieser Besprechung soll noch ein Bericht vorgelegt werden.
Die AR-Sitzung des 7.9. wurde damit beendet.
Zur Vormittags-Sitzung des 8.9. waren außer den bereits Genannten anwesend für den Distrikt
Rheinland-Pfalz - OM Schnautz, DL6EE
Schleswig-Holstein - OM Röhling, DL1FM
Zu Beginn wurde OM Schnautz über die gefaßten Beschlüsse orientiert, er gab seine generelle Zustimmung.
Anschließend wurde über die Besetzung der Stelle des Präsidenten und seines Stellvertreters beraten. Es wurde zunächst zur Debatte gestellt, ob Präsident und Stellvertreter jeweils auf ein Jahr zu wählen wären oder ob eine Regelung ähnlich bei der USKA gefunden werden solle, d. h. daß der Präsident im nächsten Jahre stellvertretender Präsident wird oder umgekehrt, oder schließlich als dritte Möglichkeit, ob die Amtsdauer beider je zwei Jahre mit einjähriger Überlappung betragen solle. Eine Entscheidung über diesen Punkt wurde ausgesetzt und zunächst mit der Beratung über die Person des Präsidenten begonnen.
Als erstes wurde darüber abgestimmt, daß keiner der bisherigen Verbandsvorsitzenden für die Stelle des Präsidenten kandidieren sollte. Dieser Beschluß wurde mit 8:4 (10:4) Stimmen angenommen.
Als Wahlvorschläge wurden eingebracht:
OM Hans Bauer, DL1DX
OM Auerbach, DL1FK
OM Zimmerhöcker, DL1MS
OM Assmann, DL3DC
OM Dr. Otto, DL7BW
An dieser Stelle wurde durch OM Hammer, DL7AA, der Antrag eingebracht, der Präsident möge nicht selbständig Inhaber eines Geschäftes auf dem Kurzwellen- oder Rundfunk-Gebiet sein. Nach längerer Debatte wurde jedoch über diesen Punkt nicht abgestimmt.
Anschließend wurde eingehend über die einzelnen Vorschläge diskutiert. In diesem Zusammenhang wurde der Antrag eingebracht, ob nicht entgegen dem bisherigen Beschluß doch einer der bisherigen Verbandsvorsitzenden kandidieren solle. Dieser Antrag wurde mit dem gleichen Stimmenverhältnis wie zuvor abgelehnt.
Vor der darauf erfolgenden Vorabstimmung wurde die Nominierung von OM Assmann, DL3DC, zurückgezogen. Die Vorabstimmung ergab bei zwölf abgegebenen Stimmen:
für OM Bauer, DL1DX, eine Stimme
für OM Auerbach, DL1FK, zehn Stimmen
für OM Zimmerhöcker, DL1MS, eine Stimme
für OM Dr. Otto, DL7BW, keine Stimme
Vor dem endgültigen Wahlgang für die Wahl des Präsidenten wurden als stellvertretender Präsident nominiert:
OM Merz, DL1BB,
OM Lührs, DL1KV,
OM Zimmerhöcker, DL1MS,
OM Hammer, DL7AA.
In diesem Zusammenhang wurde auch ein Antrag gestellt, daß Nicht-Mitglieder des AR vorschlagberechtigt seien. Dieser Antrag wurde mit 11:0 (13:0) angenommen.
Die folgende Vorabstimmung über den stellvertretenden Präsidenten ergab:
für OM Lührs, DL1KV, zehn Stimmen
für OM Merz, DL1BB, eine Stimme
1 Stimmenthaltung.
Die Hauptwahl erbrachte bei zwölf (14) abgegebenen Stimmen:
Zwölf (14) Stimmen für OM Auerbach, DL1FK, als Präsident
Zwölf (14) Stimmen für OM Lührs, DL1KV, als Vizepräsident
Die Wahl des Vizepräsidenten fand in Abwesenheit von OM Lührs, DL1KV, unter dem Vorsitz von OM Kawan, DL1UU, statt.
OM Auerbach, DL1FK, wurde sodann durch die Vorsitzenden der bisherigen Verbände von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt und zu seinem Amt beglückwünscht.
Die Vormittagssitzung wurde daraufhin beendet.
Zu Beginn der Nachmittagssitzung des 8.9. begrüßte OM Auerbach, DL1FK, als Präsident die Versammlung und dankte für das ihm erwiesene Vertrauen. Er übertrug anschließend den Vorsitz der Versammlung seinem Stellvertreter, OM Lührs, DL1KV.
Als erstes wurde in die Beratung eingetreten, ob der Präsident und sein Stellvertreter in der Amateurrats-Sitzung Stimmrecht haben sollen. Diese Frage wurde mit elf (13) Ja-Stimmen bei einer Stimmenthaltung positiv entschieden.
Als nächste Frage wurde ein Antrag beraten, daß das Stimmrecht des jeweils Vorsitz-Führenden der Amateurrats-Sitzung ruhen solle. Diese Frage wurde mit zwölf (14) Stimmen bei einer Stimmenthaltung positiv entschieden. Hierzu stellte OM Dr. Schott, DL6IR, den Antrag, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben solle. Über diesen Antrag muß in der Satzungsberatung noch entschieden werden.
Es wurde sodann weiter über die Besetzung der einzelnen Referate beraten. Das Presse-Referat wurde in Abwesenheit von OM Merz, DL1BB, vorbehaltlich seiner Zustimmung, mit zwölf (14) Ja-Stimmen bei einer Stimmenthaltung ihm wieder übertragen. OM Kawan wurde als Rechts-Referent bestätigt. OM Dr. Schott, DL6IR, enthielt sich hierzu der Stimme. OM Auerbach brachte den Vorschlag ein, daß der QSL-Vermittlung ein oder zwei erfahrene DX-Leute beigeordnet werden sollten, um die Vermittlung von Karten für selten oder weit entfernte Stationen sicherzustellen. OM Pankow, DL1BA, berichtete, daß er bereits mit der Unterstützung von OM Drasdo, DL1FF, eine Kartei derartiger Stationen angelegt habe. Die Angelegenheit wurde sodann an den Satzungsauschuß zur Aufnahme in die Geschäftsordnung für die QSL-Vermittlung verwiesen.
In der Beratung über die Besetzung des Lizenz-Referates wurde zunächst festgestellt, daß die Bezeichnung Lizenz-Referat lediglich einen Arbeitstitel darstellt, der das Arbeitsgebiet nur unvollkommen umreißt. Als Wahlvorschläge wurden OM Kawan, DL1UU, OM Conrad, DL1AL, und OM Bauer, DL3AD, eingebracht. Der Vorschlag für OM Bauer, DL3AD, wurde vor Beginn der Abstimmung zurückgezogen. In einer Vorabstimmung ergaben sich sieben (neun) Stimmen für OM Conrad, DL1AL, und sechs Stimmen für OM Kawan, DL1UU.
Anschließend daran wurde über die Besetzung und Sitz der Geschäftsstelle beraten. Im Verlauf der Debatte zeigte es sich, daß der Wunsch bestand, die Geschäftsstelle nach Möglichkeit in einen zentraleren Ort zu verlegen. Hierzu lagen Anträge zur Verlegung nach Frankfurt oder in den Raum Köln-Bonn vor. Diese Anträge wurden schließlich zusammengefaßt in einem Antrag von OM Schnautz, DL6EE:
Der Distrikts-Vorsitzende Hessen soll bis zum 31.12.50 über die Möglichkeiten des Umzuges der Geschäftsstelle in den Raum des Sitzes der Bundespost berichten, mit Weisung, daß die Verlegung bis zum 31.3.51 nach dort erfolgt.
Dieser Antrag wurde mit elf (13) Stimmen bei zwei Stimmenthaltungen angenommen. Die Überleitung aller Unterlagen an die Geschäftsstelle soll bis zum 31.12.50 erfolgen. In dieser Frist liegt auch eine Begrenzung für die Arbeit des Satzungsausschusses.
(Zusatz von OM Lührs, DL1KV: Sämtliche Beschlüsse in dieser Angelegenheit sind im Lichte der Beratungen über den Etat zu sehen, über die später im Protokoll noch zu berichten ist.)
Ein Antrag von OM Führ, DL3GH, auf Verlängerung des Termins für die Geschäftsstellen-Verlegung bis zum 1.7.51 wurde mit acht (zehn) gegen fünf Stimmen abgelehnt.
OM Hansen, DL1JB, wurde mit 13 (15):0 Stimmen mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung beauftragt.
Die anschließend erfolgte Hauptabstimmung über die Besetzung des Lizenz-Referates ergab das gleiche Stimmenverhältnis wie in der Vorabstimmung.
Im Anschluß daran wurde durch OM Lührs, DL1KV, ein Bericht über die Verhandlungen gegeben, die Zwecks Zusammenlegung der CQ mit der QRV geführt worden waren.
Als Kalkulationsgrundlage bei 3500 zahlenden Mitgliedern und einem monatlichen Mitgliedsbeitrag von DM 1,50 stehen unter Anwendung von 50 % des Mitgliedsbeitrages DM 2675, zur Verfügung. Im Rahmen dieses Aufkommens müssen sich sämtliche Aufwendungen für die gemeinsame Zeitschrift halten. Nach ihnen richtet sich also auch Umfang und Aufmachung. Es wurde Einigkeit darüber erzielt, daß durch einen noch zu wählenden Ausschuß die Verhandlungen mit dem Körner-Verlag weitergeführt und zu Ende gebracht werden sollen. Die Frage nach der Zusammenlegung als solcher wurde mit 13 (15):0 Stimmen positiv entschieden.
Auf Anfrage von OM Schnautz, DL6EE, bestätigte OM Körner, DL1CU, daß es sich bei der neuen Zeitschrift um ein Club-Organ und nicht um ein Verlags-Objekt handeln soll. Es erfolgte sodann die Nominierung eines Ausschusses zum Abschluß des Vertrages. Die Überleitung der beiden Zeitschriften soll bis zum 31.12. abgeschlossen sein. Für diesen Ausschuß wurden nominiert: OM Lührs, DL1KV, OM Kawan, DL1UU, OM Fendler, DL1JK, OM Hansen, DL1JB, und ein Vertreter der QRV. Diese Nominierung wurde mit 13 (15):0 Stimmen bestätigt.
Als Arbeitstitel der Zeitschrift wird zunächst CQ-QRV gewählt. Der neue Titel sowie die äußere Aufmachung sollen durch ein in beiden Zeitschriften zu veröffentlichendes Preisausschreiben im Kreise der OM ermittelt werden. Als Preisrichter werden die OM Körner, DL1CU, und Rapcke, DL1WA, bestimmt. Die Schriftleitung der neuen Zeitschrift hat als verantwortlicher Schriftleiter OM Fendler, DL1JK, Umbruchschriftleiter ist OM Franz, DL3AG, mit der Maßgabe, daß er nicht berechtigt ist, Änderungen vorzunehmen, sondern lediglich Füller einzufügen und die Korrektur der Anzeigen zu besorgen hat. Alle eingehenden Artikel werden an OM Fendler, DL1JK, gesandt. Nur wichtige, aktuelle Dinge, die unmittelbar vor dem Umbruch eingehen, kann OM Franz, DL3AG, selbstständig einfügen, muß jedoch OM Fendler, DL1JK, davon unterrichten. Dem Hauptschriftleiter ist ein Schriftleiter-Kollegium beizuordnen. Im Titel der Zeitschrift soll das in der Form erscheinen:
Schriftleitung Ernst Fendler, DL1JK, unter Mitarbeit von Erich Franz, DL3AG, und
Namen der weiteren ständigen Mitarbeiter
Unter diesen Mitarbeitern soll OM Körner, DL1CU, erwähnt werden.
Dem in dieser Form skizzierten Vorschlag wurde die grundsätzliche Zustimmung mit zwölf (14) Stimmen bei einer Stimmenthaltung erteilt.
Die Sitzung wurde sodann geschlossen.
Am Abend des 8.9. trat der Amateur-Rat zu einer Spätsitzung noch einmal zusammen.
Inzwischen war als Vertreter des Distrikts Bayern-Süd OM Hinrichsmeyer, DL3ZZ, neu hinzugekommen. Als einziger Punkt wurde der Etat des DARC beraten.
Zu Beginn wurde durch OM Hammer, DL7AA, der Antrag gestellt, daß unter Herabsetzung des bisher in Berlin erhobenen Monatsbeitrages von DM 2, in Angleichung an den Satz, der im übrigen Gebiet der Bundesrepublik erhoben wird, der dort erhobene Betrag von DM 1,50 auf DM 1,60 erhöht wird. Der Differenzbetrag sollte als Unterstützung für Berlin Verwendung finden. In der anschließenden Diskussion wurde eine Erhöhung des Beitrags allseitig abgelehnt. Der Antrag wurde im späteren Verlauf der Sitzung durch OM Hammer wieder zurückgezogen im Hinblick darauf, daß der Gesamt-Etat des DARC bereits stark belastet ist.
Der Beratung wurden folgende Mitgliedzahlen zugrunde gelegt:
Britische Zone | 2400 |
Bayern | 450 |
Württemberg-Baden | 200 |
Hessen | 250 |
Franz. Zone insgesamt | 250 |
Berlin | 125 |
GESAMT | 3675 |
Da erfahrungsgemäß der Beitragseingang nur etwa zu 70 bis 80 % gesichert ist, wurde darauf hingewiesen, daß bei der Kalkulation ein entsprechender Sicherheitsfaktor eingebaut werden müsse und in allem sehr vorsichtig zu kalkulieren sei.
Da sich in der Diskussion weiterhin ergab, daß die Finanzlage des DARC sehr angespannt sein würde, zog OM Hammer, DL7AA, wie bereits erwähnt, seinen Antrag auf Zuschuß zurück und erklärte, daß Berlin dann auch weiterhin finanziell selbständig bleiben müsse. Es wurde daraufhin eine Zahl von 3300 zahlenden Mitglieder für die Kalkulation zugrunde gelegt und folgender roher Voranschlag eröffnet:
Eingänge: | Ausgänge: | |
5000, DM | Beiträge pro Monat | |
Zeitschrift | 2500, DM | |
QSL-Vermittlung | 600, | |
Geschäftsstelle | 750, | |
Reisekosten | 100, | |
sonstige Referate | 100, | |
OV- und Distrikts-Anteile (DM ,25 pro Mitgl.) | 825, | |
Reserven | 125, | |
5000, DM | 5000, DM |
Der Geschäftsführer wurde beauftragt, auf Grund dieses Rohentwurfes bis zum 31.12. einen genauen Haushaltsplan vorzulegen. Dieser Antrag wurde mit 15:0 Stimmen angenommen.
Die Sitzung wurde damit geschlossen.
Auf den folgenden Haupttagen der KW-Tagung fanden keine Vollsitzungen des AR mehr statt. Lediglich eine Reihe von Einzelfragen wurden jeweils im kleineren Kreise durchberaten. Die dabei erreichten Ergebnisse sowie die noch offenen Fragen werden dem AR bzw. den Referenten zur weiteren Beratung vorgelegt.
Am Vormittag des 11.9. wurde durch den Zeitschriftenausschuß und die Vertreter der QRV OM Körner, DL1CU, und OM Franz, DL3AG, eine Vereinbarung über die Zusammenlegung der CQ und der QRV zum 1.1.51 getroffen. Diese Vereinbarung wurde den noch anwesenden Mitgliedern des AR zur Kenntnis gebracht und von ihnen gebilligt. Ein endgültiger Vertrag soll alsbald abgeschlossen werden.
Über die am Nachmittag des 11.9. zwischen Vertretern des FTZ, des VFDB und des DARC abgehaltene Besprechung über die neue DVO wird ein besonderes Protokoll vom FTZ herausgegeben.
Bad Homburg, den 11. September 1950
F.d.R. Hansen, DL1JB
Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ
Inhalt 1950 | Rundspruch-Archiv |