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DARC e. V. Vorstandsinformationen vom 19.07.2002

erstellt von: Hans Jörg Unglaub, DL4EBK, Dr. Walter Schlink, DL3OAP, Hans-Peter Wolf, DG0AX, Christian Schreier, DL4CWS
verteilt von: Sekretariat Jur.VBB - Frau T. Schlegel

Der Vorstand informiert zum Thema: Stellungnahme des RTA über die Anleitung zur Durchführung der Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach §9 BEMFV


Die nachfolgende Kommentierung der Anleitung zur Durchführung der Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach § 9 BEMFV wurde vom Expertenkreis des DARC/RTA erstellt und fristgerecht an die RegTP weitergeleitet.

Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post
Referat 414
Canisiusstraße 21
55122 Mainz

18.07.2002

Stellungnahme des RTA über die Anleitung zur Durchführung der Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach § 9 BEMFV

Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Entwurf der Anleitung zur Durchführung der Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach § 9 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV), Stand 06/2002, nimmt der RTA wie folgt Stellung:

Teil 1:

Auf Seite 4, Kapitel 1.1.4 „Berücksichtigung der Modulation (Betriebsart)“ ist in der Überschrift das Wort Betriebsart gegen den Begriff Sendeart auszutauschen, um eine einheitliche übergreifende Begriffsbezeichnung zu gewährleisten. Des Weiteren wird im gleichen Kapitel auf eine nicht existierende Anlage Nr. 4 Bezug genommen – gemeint ist wohl offensichtlich die im Anhang befindliche Anlage Nr. 3. Darauf bezugnehmend ist diese Anlage Nr. 3 aus Sicht des Amateurfunks nicht nachvollziehbar, da die dort angegebenen Umrechnungsfaktoren sich in der mittleren Leistung, der Spitzenleistung und im maximalen Augenblickswert der Leistung bei den Betriebsarten J3E, A3E und A1A von den Umrechnungsfaktoren in der Norm DIN VDE0848 Teil 1, Tabelle 2, unterscheiden. Außerdem ist festzustellen, dass in der Anlage Nr. 3 die Umrechnungsfaktoren für F3E und J3E gleich sind, was den physikalischen Zusammenhängen nicht entspricht. Hier besteht Erklärungsbedarf.

Zu Seite 4, Kapitel 3.3.1 „Standortbezogener Sicherheitsabstand“: Die Summenformeln sind nicht unmittelbar nachvollziehbar. In der 1. und 2. Formel sollte der erste Summenausdruck, in der 3. und 4. Formel sollte der zweite Summenausdruck näher erklärt werden. Abgesehen davon sind vermutlich die Referenzwerte a mit c und b mit d vertauscht worden. Ferner sollte hinter Hj, HLj elektrische Feldstärke in magnetische Feldstärke geändert werden.

Auf Seite 8 kann das Kapitel 1.2.2 „Messung“ um einen Hinweis auf die Suche nach maximalen Feldstärkewerten bei der Wahl der Messpunkte ergänzt werden (dritter Absatz). Durch die zugehörige Feldverteilung im Nahfeld sowie durch Interferenzen ist bei der Messung zu bewirken, nicht in den Feldstärkeminima zu messen.

Teil 2:

Auf Seite 10, Kapitel 3.3 „Anzeigeformblatt“ muss der letzte Satz „Alle übrigen Betreiber unterschreiben die Anzeige in der Anlage“ entfallen.

Begründung: Bei Clubstationen liegt die Stationsverantwortung nur beim stationsverantwortlichen Funkamateur. Die Unterschrift aller Nutzer ist nicht nur wegen der Verantwortung unzweckmäßig, sondern auch wegen der gegebenen Möglichkeit einer großen Nutzerzahl. Folgender Vorschlag ist deshalb denkbar: Unvorangekündigte und Spontannutzer können ihren Namen, ihr Rufzeichen, das Datum des Clubstationsnutzungstages und ihre Unterschrift in eine in der Clubstation ausliegende und dort verbleibende Liste eintragen, die auf Verlangen der RegTP vorgezeigt wird. Eine solche Liste könnte z. B. an die in Anlage 1, Blatt 4 von 4, angelehnt sein. Deshalb ist diese Liste in Anlage 1, Blatt 4 von 4, aus den im Anzeigeverfahren einzureichenden Unterlagen zu entfernen. Im Anzeigeverfahren hat für die betreffende Clubstation (Amateurfunkanlage von mehreren Nutzern) nur der für diese Clubstation verantwortliche Funkamateur eine Erklärung zu § 8 BEMFV und nur durch seine Unterschrift abzugeben.

Zu Seite 10, Kapitel 3.4 „Standortbezogener Sicherheitsabstand und kontrollierbarer Bereich“: Wenn benötigte offizielle Unterlagen (z. B. Auszug aus dem Kataster) aufgrund behördlicher Vorschriften nicht zu beschaffen sind, muss auch – wie bisher – eine übersichtliche Handskizze oder ein Auszug aus einer topographischen Karte gleichwertige Gültigkeit erlangen, aus denen die geographischen Verhältnisse vor Ort eindeutig hervorgehen (siehe auch Seiten 11 und 12, Kapitel 3.3 „Lageplan“).

Teil 3:

Zu Seite 11, Kapitel 3.1 „Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 9 Absätze 2 bis 4 BEMFV“: Da es sich bei diesen Dokumentationsmäglichkeiten um verschiedene Verfahren handelt, die jedoch die gleichen Inhalte dokumentieren, können sie gegeneinander ausgeschlossen werden. Ein Verfahren reicht also aus, um die Sachverhalte darzulegen. Deshalb sind die dort angegebenen vier Möglichkeiten Fernfeldberechnungen, Feldstärkemessung, Nachfeldberechnung, orientierende Abschätzung durch die Konjunktion „oder“ zu verknüpfen.

Was die Anlage 1, Blätter 1 von 4 und 2 von 4 anbelangt, sind die beiden Absätze 1 und 2 auf Blatt 2 von 4 entweder eine Untermenge der Erklärungen zu § 8 BEMFV des Blattes 1 von 4 und müssten demzufolge an dortiger Stelle eingeordnet werden oder die Unterschriftszeile mit Angabe von Ort und Datum ist nach hinten zu verschieben: Eine einmalige Unterschrift dieser Sachverhalte reicht aus.

In der Anlage 2, Blatt 5 unter „Zeile 12“ muss der zweite Satz entfallen, da er als unlogisch erachtet wird. Wenn die Angabe eines Sicherheitsabstandes HSM nicht möglich ist, so bietet auch eine zugehörige zeichnerische Darstellung keine Lösung.

Zur Anlage 3: Siehe Kommentare zu Seite 4, Kapitel 1.1.4 „Berücksichtigung der Modulation (Betriebsart)“.

Mit freundlichen Grüßen
Hans Jörg Unglaub
RTA Vorsitzender


Ende der Vorstandsinfo vom 19.07.2002

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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