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DARC e. V. Vorstandsinformationen vom 03.07.2002

erstellt von: Hans Jörg Unglaub, DL4EBK, Ch. Hildebrandt, DO1JUR
verteilt von: Sekretariat Jur.VBB - Frau T. Schlegel

Der Vorstand informiert zum Thema: Nutzung des Frequenzbereiches 28 bis 29,7 MHz durch den Amateurfunk; Antwort des BMWi zum Schreiben des RTA vom 13.06.02, siehe Vorstandsinfo 59


Mit nachfolgendem Schreiben hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf das Schreiben des RTA zur Nutzung des Frequenzbereiches 28 bis 29,7 MHz durch den Amateurfunk/Freigabe der Sendeart SSB im CB-Funk auf 27 MHz geantwortet. Es wird nunmehr abgefragt, inwieweit auf das Schreiben des Ministeriums noch reagiert werden soll, insbesondere im Hinblick darauf, dass auch der CB-Funk sich nicht auf eine Zulässigkeit nach VO Funk berufen kann und vergleichbar auch im Amateurfunkdienst eine befristete Regelung samt Absicherung möglich wäre.

Eingegangen am 28.06.2002
An den Vorsitzenden des
Runden Tisches Amateurfunk
RTA
Herrn H. J. Unglaub
Geschäftsstelle Lindenallee 4
34225 Baunatal

Bonn, 27. Juni.2002

Amateurfunkdienst; Nutzung des Frequenzbereiches 28 bis 29,7 MHz; Hier: Erweiterung auf Inhaber der Zeugnisklasse 2 aus Anlass einer Regelung beim CB-Funk; Ihr Schreiben vom 13. Juni 2002

Sehr geehrter Herr Unglaub,
für Ihr o. g. Schreiben bedanke ich mich.

Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass in den Bereichen Amateurfunk und CB-Funk unterschiedliche Rechtsgrundlagen bestehen und von daher keine direkten Vergleiche zulässig sind.

Bei der CB-Funk-Regelung zur Einführung von Einseitenbandaussendungen handelt es sich um eine befristete Regelung, die gegebenenfalls auch wieder rückgängig gemacht werden kann. Sie ist entsprechend abgesichert. Auch Experimente sind im Bereich des CB-Funks kaum möglich, weil dort ausschließlich mit handelsüblichen Geräten gearbeitet werden darf.

Aber unabhängig von der Unzulässigkeit des direkten Vergleichs des Amateurfunkdienstes mit der Funkanwendung CB-Funk kann ich der von Ihnen geforderten Erweiterung der Nutzung des 10-m-Bandes durch Klasse-2-Inhaber deshalb nicht zustimmen, weil nach wie vor die Bestimmungen der VO Funk gelten, wonach Morsetelegrafiekenntnisse Voraussetzung für die Nutzung der Frequenzbänder unterhalb 30 MHz sind. Eine Änderung ist erst auf der nächsten Weltfunkkonferenz zu erwarten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Becker


Ende der Vorstandsinfo vom 03.07.2002

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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