DARC e. V. Vorstandsinformationen vom 13.06.2002

Der Vorstand informiert zum Thema: Amateurfunkgesetz als eigenständige Rechtsgrundlage für den Amateurfunk


Auf die Anfrage des RTA beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ob Bestrebungen existieren, das Amateurfunkgesetz mittelfristig nicht mehr als eigenständiges Gesetz bestehen zu lassen, sondern in das Telekommunikationsgesetz zu übernehmen, antwortet das BMWi kurz aber deutlich. Es teilt dem RTA mit Schreiben vom 27.05.2002 mit, dass derartige Vorhaben nicht bestehen.

Spekulationen darüber waren aufgrund einer regionalen Veranstaltung mit Bundestagsabgeordneten aus dem Wahlkreis Soest entstanden. Auf nochmalige Nachfrage bei dem auf der Informationsveranstaltung des Ortsverbandes Werl, O49, anwesenden SPD-Bundestagsabgeordneten Hovermann erläuterte dieser gegenüber der Juristin des DARC, Frau Hildebrandt, seine damaligen genauen Aussagen. Er habe keineswegs geäußert, dass Amateurfunkgesetz würde es in DL nicht mehr geben. Vielmehr habe er auf den immer deutlich werdenderen einheitlichen europäischen Regulierungsrahmen und den damit auch bei den nationalen Staaten fortschreitenden Mechanismus der Vereinfachung und Vereinheitlichung hingewiesen. Diese europäischen Tendenzen sollten auch die Funkamateure wachsam sein lassen im Hinblick auf ihre eigenständige Rechtsgrundlage zum Amateurfunk.

Die Aussagen des Abgeordneten werden bestätigt durch Nachfragen bei Europaabgeordneten. Danach existieren aktuell neue europäische Vorgaben, nach denen auch das deutsche Telekommunikationsrecht bis Mitte 2003 novelliert werden muss. Leitgedanken der Novelle sind die Optimierung des vorhandenen Rechtsrahmens, die Anpassung an veränderte Marktgegebenheiten, die Rückführung überflüssiger Regulierung und keine Ausdehnung der sektorspezifischen Regulierung auf Marktsegmente, die derzeit nicht der Telekommunikationsregulierung unterliegen. Zu nennen sind hierbei die EU-Richtlinien: Rahmen-, Zugangs-, Universaldienst- und Genehmigungsrichtlinie. Nach der Genehmigungsrichtlinie beispielsweise soll den nationalen Mitgliedsstaaten aufgegeben werden, dass einzelne Kommunikationsdienste keiner Genehmigung/Lizenz mehr bedürfen. Vielmehr sei künftig ein Anzeigeverfahren für die Aufnahme eines Kommunikationsdienstes ausreichend. Lediglich Frequenzen müssten beantragt werden.

Der Amateurfunkdienst wie auch der CB-Funkdienst sind aber von dieser Richtlinie ausdrücklich ausgenommen. In der EU-Richtlinie geht es um eine schnellere Regelung für den Marktzugang für elektronische Kommunikationsdienste und Netze. Die Eigennutzung von Funkendgeräten auf der Grundlage der nicht ausschließlichen Nutzung bestimmter Funkfrequenzen durch einen Nutzer, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, wie z. B. die Nutzung eines CB-Bands oder durch Funkamateure, stellt keine Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes dar und unterliegt daher nicht der Richtlinie.

Daher ist den Aussagen des Bundestagsabgeordneten Hovermann beizupflichten, obwohl aktuell kein Grund zur Besorgnis besteht. Die Funkamateure müssen auch im Hinblick auf den europäischen Regulierungsrahmen wachsam bleiben. Der DARC arbeitet deshalb selbstständig und aktiv im Rahmen der EUROCOM auf IARU-Ebene mit und hat diese von den „Gerüchten um das nationale Amateurfunkgesetz“ sofort informiert.


Ende der Vorstandsinfo vom 13.06.2002

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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