DARC e. V. Vorstandsinformationen vom 29.05.2002

Der Vorstand informiert zum Thema: Kommentierung des Entwurfs einer Neufassung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung


Sehr geehrte Damen und Herren,
gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nehmen wir zum Entwurf der Neufassung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) wie folgt Stellung. Der Runde Tisch Amateurfunk (RTA) gliedert seine Stellungnahme in zwei Teile. Der erste Teil seiner Kommentierung bezieht sich auf den Verordnungstext der FreqBZPV selbst. Im zweiten Teil wird auf den FreqBZP samt der vorgesehenen Nutzungsbestimmungen eingegangen.

I. Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung

Entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 3 TKG legt § 2 der FreqBZPV zum Inhalt des FreqBZP fest, dass dieser auch Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen für Frequenznutzungen in und längs von Leitern enthält. Tatsächlich ist dies jedoch mit der Streichung der Nutzungsbestimmung 30 aufgrund der Vorgaben der Europäischen Kommission nicht mehr der Fall.

Die Begründung der FreqBZPV führt hierzu aus: Die Verträglichkeit zwischen Frequenznutzungen im Funk einerseits und in und längs von Leitern andererseits ist vollständig im Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten geregelt. Insbesondere ermöglicht § 8 Abs. 6 Nr. 2 EMVG als Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1 EMV-Richtlinie besondere – auch vorbeugende – Maßnahmen zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze oder zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- und Sendegeräten.

Das EMVG enthält jedoch ersichtlich weder Nutzungsbedingungen für die Frequenznutzung in und längs von Leitern noch Grenzwerte oder Messverfahren geschweige denn Vorschriften für den Schutz von sicherheitsrelevanten Funkdiensten sowie anderen Funkdiensten.

Wäre die Verträglichkeit zwischen Frequenznutzungen im Funk einerseits und in und längs von Leitern andererseits in der EMC Direktive und im EMVG vollständig geregelt, dann hätte die Europäische Kommission eigentlich das Mandat 313 über die Begrenzung der Störstrahlung von Telekommunikationsnetzen nicht zu erteilen brauchen. Im Mandat 313 wird die Nutzungsbestimmung 30 sogar als eine der möglichen Lösungen genannt. Stattdessen beinhaltet das EMVG grundsätzlich nur allgemeine Schutzanforderungen sowie Vorschriften für das In Verkehr bringen sowie Aufgaben und Zuständigkeitsbeschreibungen der ausführenden Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

Der in der Begründung angesprochene § 8 Abs. 6 Nr. 2 EMVG ermöglicht zudem keine generellen und vorbeugenden Maßnahmen, die im Rahmen einer Rechtsverordnung zu regeln sind, sondern beschreibt die Befugnis der Regulierungsbehörde in einem Einzelfall, Maßnahmen für das Betreiben eines Gerätes anzuordnen. Mit dieser Vorschrift ist im Übrigen auch nur die Befugnis zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze oder zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten angesprochen, nicht aber der Schutz vor Störungen aller übrigen Funkdienste, die nicht Sicherheitszwecken dienen.

Ganz abgesehen davon, dass wir der Ansicht sind, dass durch die Nichtausfüllung des § 45 Abs. 2 Satz 3 TKG in der FreqBZPV eine freizügige Nutzung von Frequenzen in und längs von Leitern nicht mehr gegeben und damit unzulässig ist, wird durch die Streichung der NB30 im nun vorliegenden Neuentwurf der FreqBZPV ein rechtsfreier Raum zu Lasten aller Funkdienste und so auch des Amateurfunkdienstes geschaffen. Weder sind verbindliche Nutzungsbedingungen noch Grenzwerte oder Regelungen zur Handhabung von auftretenden Störungen bzw. elektromagnetischen Unverträglichkeiten vorhanden.

Dadurch wird mehr noch als mit einer verbindlichen Grenzwertfestlegung in nicht gerechtfertigter Weise in die aktive und passive Informationsfreiheit eingegriffen. Eine freizügige Nutzung des Amateurfunkdienstes ist nicht möglich, wenn die Kurzwellenfrequenzen des Amateurfunkdienstes für die neuen Techniken der Nachrichtenübertragung auf Leitern frei und ohne Festlegungen genutzt werden können. Wir weisen auf die Verpflichtung in den Radio Regulations S15.12 hin, wonach Funkdienste generell vor Störungen aus Leitungsnetzen und elektrischen Installationen zu schützen sind.

Auch laut § 3 EMVG müssen alle Geräte so beschaffen sein, dass bei vorschriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten möglich ist. Diese generellen Schutzanforderungen werden jedoch – wie bereits oben ausgeführt – im EMVG nur sehr allgemein beschrieben.

Unseres Wissens existieren bisher für den in der NB30 geregelten Frequenzbereich und Sachverhalt auch keine verbindlichen nationalen oder internationalen technischen Vorschriften bzw. Normen. Auf europäischer Ebene arbeitet zwar die gemeinsame Arbeitsgruppe von CENELEC und ETSI im Rahmen des Mandates 313 seit kurzem an diesem Ziel, diskutiert zunächst jedoch nur Regelungen für den Störungsfall, bislang ohne Beachtung der Radio Regulations und unter entsprechender Benachteiligung der Funkdienste. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Funkempfängern wäre unter den derzeit angedachten Regelungen nicht mehr gesichert.

Hier entsteht also zumindest für einen Übergangszeitraum eine normative Regelungslücke, und wir regen deshalb wiederholt und ausdrücklich an, dass die zu erwartenden Störungen bzw. Unverträglichkeitsprobleme mit anderen Kabelnetzen, Haushaltsgeräten oder Funkdiensten in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des EMVG generell beschrieben und festgelegt werden sollten.

Hierzu enthält § 8 Abs. 9 EMVG auch eine Ermächtigungsgrundlage. Das Bundesministerium für Wirtschaft wird danach ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf das Verfahren sowie die Einzelheiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Ermittlung und Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten nach den Absätzen 6 bis 8 zu regeln.

Ebenfalls beziehen wir uns auf § 6 Ziffer 4 des Amateurfunkgesetzes von 1997, wonach das Ministerium ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes festzulegen, insbesondere auch für das Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten zwischen einer Amateurfunkstelle und anderen Geräten im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten.

Beide Ermächtigungen, die nach unserem Verständnis auch politischer Wille des Verordnungsgebers sind, sind bisher nicht ausgefüllt worden. Dies sollte dringend nachgeholt werden. Dadurch kann auch § 16 der noch in Kraft befindlichen DV-AFuG bzw. eine Nachfolgevorschrift in diese neue Verordnung mit aufgenommen werden.

Den seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie dem Leiter des Arbeitskreises EMV Kabel/Funk der AG Verträglichkeit unterbreiteten Vorschlag, die Grenzwerte und Messverfahren für Frequenznutzungen in und längs von Leitern in eine technische Vorschrift im Sinne des EMVG und die Regelungen zum Schutz sicherheitsrelevanter Funkdienste in eine Verwaltungsanweisung umzusetzen, halten wir dagegen weder für konsequent noch für ausreichend.

Zu § 3 (Aufbau des FreqBZP) regen wir eine Erläuterung dahingehend an, wann es sich bei einer zugeteilten Frequenznutzung um eine weitgehend exklusive handelt, falls nur ein Primärnutzer vorhanden ist. Die Begrifflichkeit exklusive Nutzung wird mit dieser Bedeutung auch noch von der RegTP verwendet und vertreten.

II. Frequenzbereichszuweisungsplan samt Nutzungsbedingungen

1. Nr. 17: Die Nutzungsbestimmung 3 zum Frequenzbereich 130 bis 148,5 kHz legt fest, dass der Frequenzbereich 135,7 bis 137,8 kHz zusätzlich dem Amateurfunkdienst auf sekundärer Basis zugewiesen ist. Die maximale Strahlungsleistung des Senders einer Amateurfunkstelle darf dabei 1 Watt ERP nicht überschreiten und es sind störungsarme Antennen einzusetzen. Der Runde Tisch Amateurfunk begrüßt diese Frequenzzuweisung im Langwellenband ausdrücklich, ebenso wie die Neuregelung der Strahlungsleistung von 1 Watt ERP entsprechend einer CEPT-Empfehlung, der bereits die meisten europäischen Länder gefolgt sind. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung für den Amateurfunkdienst dar sowie eine Gleichstellung mit den übrigen europäischen Funkamateuren, die wir bereits in der Stellungnahme vom 16.03.1999 zum ursprünglichen Entwurf der FreqBZPV gefordert hatten.

2. Nr. 33 bis 35: Wir begrüßen den Wegfall der Leistungsbeschränkung im primär zugewiesenen Frequenzbereich 1810 bis 1850 kHz. Dies entspricht ebenfalls einer Gleichstellung mit fast allen europäischen Ländern. Darüber hinaus begrüßen wir die Erweiterung des Frequenzbereichs von 1890 bis 2000 kHz, die ebenfalls den Regelungen in den wichtigsten europäischen Ländern entspricht und wodurch sich auch die Einhaltung der Zusage der Regulierungsbehörde ergibt, den Besitzstand im Frequenzbereich 1890 bis 1950 kHz für das Beitrittsgebiet zu bewahren. Aufgrund der sekundären Zuweisung im Frequenzbereich 1850 bis 2000 kHz folgt jedoch eine Leistungsbeschränkung auf 75 Watt (für 1850 bis 1890 kHz) bzw. 10 Watt (für 1890 bis 2000 kHz). Hier würden wir uns für die Dauer der wichtigsten Amateurfunk-Conteste die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung im Frequenznutzungsplan bzw. auf Antrag bei der RegTP wünschen.

3. In Nr. 55 wird in dem dem Amateurfunkdienst primär zugewiesenen Frequenzbereich 3500 bis 3800 kHz nicht mehr auf die ursprünglich alte Nutzungsbestimmung D120 hingewiesen. Danach konnten die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche bei 3,5 MHz, 7,0 MHz, 10,1 MHz, 14,0 MHz, 18,068 MHz, 21,0 MHz, 24,89 MHz und 144 MHz auch für den internationalen Verkehr bei Katastrophen benutzt werden. Diese Besserstellung begrüßen wir auch entsprechend bei den weitergehenden laufenden Nummern 80, 95, 114, 115, 132, 142, 153 und 192.

4. In Nr. 142 wird in dem dem Amateurfunkdienst primär zugewiesenem Frequenzbereich 21000 bis 21450 kHz auf die Nutzungsbestimmung 10 hingewiesen. Danach können Frequenzen aus diesem Frequenzbereich für militärische Funkdienste im 25-kHz-Raster unter Beachtung bevorrechtigter ziviler Funkstellen bzw. Frequenzteilbereiche sowie der UKW-Grenzabkommen freizügig benutzt werden. Wir weisen hier auf das Grünbuch von 1994 hin, das mit der Nutzungsbestimmung D15 als weitere Beschränkung für die Funkstellen der militärischen Funkdienste vorsah, dass diese lediglich mit einer Leistung von bis zu 16 Watt senden durften und im Übrigen deren Antennenhöhe auf max. 5 m über Grund beschränkt war. Zum Schutz vor den zu erwartenden potentiellen Störungen für den Amateurfunkdienst bitten wir hier um eine entsprechende Aufnahme im Frequenznutzungsplan. Diese Ausführungen gelten entsprechend für den Frequenzbereich 28 bis 29,7 MHz (Nr. 165).

5. Unter Nr. 176 wird der Frequenzbereich 47 bis 68 MHz dem Rundfunkdienst und mobilen Landfunkdienst primär zugewiesen. Es wird darüber hinaus auf die Nutzungsbestimmung 14 verwiesen. Darin wird der Frequenzbereich 50,08 bis 51 MHz zusätzlich dem Amateurfunkdienst auf sekundärer Basis zugeteilt. Wir begrüßen ganz außerordentlich diese Zuweisung. Die maximale Strahlungsleistung einer Amateurfunkstelle darf dabei 25 Watt ERP nicht überschreiten.

Im Hinblick auf die des Weiteren für den Frequenzbereich 47 bis 68 MHz vorgesehene Nutzungsbestimmung D162A sehen wir ein erhebliches Beeinflussungspotenzial mit Windprofilern aufgrund deren höherer Bandbreite und Strahlungsleistung. Wir bitten um Maßnahmen zum Schutz der dort arbeitenden Funkdienste einschließlich des Amateurfunkdienstes.

6. In der laufenden Nr. 192 wird in dem dem Amateurfunkdienst primär zugewiesenen Frequenzbereich 144 bis 146 MHz auf die Nutzungsbestimmung 31 hingewiesen, die im Übrigen identisch ist mit der Nutzungsbestimmung 30. Diese Nutzungsbestimmung, die auch in den vorhergehenden und folgenden Zuweisungen für den Amateurfunkdienst oberhalb 30 MHz aufgeführt ist, erlaubt die Frequenzbereiche oberhalb 30 MHz durch Funkanlagen geringster Leistung mit zu nutzen. Die Grenzwerte der zulässigen Störstrahlung von Funkanlagen geringster Leistung sollen dabei im Frequenznutzungsplan oder bei der erforderlichen Frequenzzuteilung festgelegt werden. Funkanlagen geringster Leistung dürfen keine Störungen bei anderen Funkanlagen und Funkdiensten verursachen. Störungen durch andere Funkanlagen und Funkdienste müssen dem gemäß hingenommen werden.

Diese Nutzungsbestimmung ist vollkommen unverständlich. Es erfolgt keinerlei Spezifikation im Hinblick darauf, welche Funkanlagen gemeint sein könnten. Kleinstleistungsfunkanlagen sind bereits durch die NB9 abgedeckt. Somit fragt sich, um welche Funkanlagen geringster Leistung es sich hier handeln soll. Ebenfalls ist die max. zulässige Leistung nicht festgelegt sowie andere Parameter wie Anwendungsbereich und Antennen. Hier scheint eine zusätzliche, allgemeine und pauschale Freigabe wie in den ISM- Frequenzbereichen für die LPD-Funkanlagen bzw. SRDs gewollt zu sein. Wir fordern ausdrücklich, diese Nutzungsbestimmung zu spezifizieren, um ungeordnete und konfuse Verhältnisse auf lokaler Ebene zu vermeiden. Darüber hinaus halten wir es für unangemessen, neben den sogenannten ISM-Frequenzbereichen weitere Frequenzbereiche oberhalb 30 MHz pauschal für Funkanlagen geringster Leistung zu öffnen.

7. Unter Nr. 222 werden in dem Frequenzbereich 430 bis 440 MHz, der dem Amateurfunkdienst mit primärem Status zugewiesen ist, Nutzungsbestimmungen im Hinblick auf den ISM-Bereich festgelegt. Nach der Nutzungsbestimmung D150 soll unter anderem der Frequenzbereich 433,05 bis 434,79 MHz für industrielle, wissenschaftliche, medizinische, häusliche oder ähnliche Anwendungen (ISM) bestimmt sein. Darüber hinaus wird festgelegt, dass Funkdienste, die innerhalb dieser Frequenzbereiche wahrgenommen werden, Störungen, die durch diese Anwendungen ggf. verursacht werden, hinnehmen müssen. Bezüglich der Formulierung „ggf.“ ist hier bereits auf eine erheblich vorhandene Stördichte aufgrund der ISM-Nutzer hinzuweisen. Darüber hinaus widerspricht diese einseitige Festlegung über die Störungshinnahme der Funkdienste den Festlegungen und Rechten der Funkstellen, die einem primären Funkdienst angehören. Auch § 3 Abs. 3 der FreqBZPV besagt, dass ein primärer Funkdienst ein Funkdienst ist, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können.

Mit der Nutzungsbestimmung D150 wird jedoch das genaue Gegenteil festgelegt. Im Sinne eines vernünftigen Ausgleiches sollte daher zumindest in der Nutzungsbestimmung mit aufgenommen werden, dass im umgekehrten Fall auch die ISM-Anwendungen Störungen der Funkdienste hinnehmen müssen. Dies ist im Übrigen auch in der Amtsblattverfügung der RegTP für LPD- bzw. SRD-Funkanlagen so festgelegt (Verfügung 73/2000). Der Sinn einer anderweitigen Regelung für die ISM-Anwendungen ist nicht ersichtlich. Allgemeinzuteilungen, die dies festlegen könnten, existieren in diesem Bereich für ISM-Nutzungen, die nicht der Kommunikation dienen, nicht. Die Nutzungsbestimmung 9 bestimmt für denselben Frequenzbereich, dass dort Fernwirkfunkanlagen geringer Leistung mit genutzt werden dürfen. Darunter fallen auch die bereits erwähnten LPD/SRD-Funkanlagen.

Diesbezüglich möchten wir auf die Definition der ISM-Anwendung im S1 der Radio Regulations hinweisen, wonach Anwendungen auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs und damit Funkanlagen ausgenommen werden. Auch an keiner anderen Stelle der VO Funk sind die sogenannten LPD-Funkanlagen in einem Frequenzbereich zugelassen. Sie sind daher ohne eine sie rechtfertigende international ausreichende Grundlage in der Bundesrepublik zugelassen. Im Übrigen sollte der Frequenzbereichszuweisungsplan als Bestandteil der FreqBZPV zumindest die Regelungen treffen, die auch in der Allgemeinzuteilung für SRDs enthalten sind. Wir regen daher folgende weitere Formulierung in der Nutzungsbestimmung 9 an: Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen nicht gestört werden. Es besteht kein Schutz vor frequenzmäßigen Beeinträchtigungen durch andere Frequenznutzer im gleichen Frequenzbereich.

Zusätzlich bestimmt die Nutzungsbestimmung 19, dass im Frequenzbereich 430 bis 440 MHz Einzelfrequenzen für den militärischen nichtnavigatorischen Ortungsfunk mitgenutzt werden können. Dies entspricht weitestgehend der ursprünglichen Formulierung der Nutzungsbestimmung D29 im alten Grünbuch, die jedoch darüber hinaus eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Ministerien vorsah. Wir bitten, wie bisher auch diese Regelung an Vereinbarungen der entsprechenden Ressorts zu knüpfen.

8. In Nr. 232 ist festgelegt, dass der Frequenzbereich 1260 bis 1300 MHz dem Amateurfunkdienst sekundär zugewiesen wird. Im Hinblick auf die Nutzungsbestimmung 5 sei aber die Frage berechtigt, welche zivilen Zwecke gemeint sind, wofür die betroffenen Einzelfrequenzen genutzt werden dürfen und um welche Funkstellen es sich hier handeln soll. Dies bedarf einer näheren Konkretisierung.

Bezüglich der weiteren Nutzungsbestimmung 28, wonach der Frequenzbereich 1270 bis 1295 MHz (vorzugsweise die Frequenz 1290 MHz) auch durch Windprofile Messradaranlagen auf sekundärer Basis genutzt werden kann, verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Nr. 176. Ergänzend soll hier angemerkt werden, dass auch die Anzahl der genutzten Windprofile-Messradaranlagen unklar ist. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass jeder Mittel- und Großflugplatz zivil und militärisch damit ausgerüstet wird. Insbesondere eine frequenzmäßige Verteilung über den Gesamtbereich würde ein erhebliches Konfliktpotenzial beinhalten.

9. Unter der laufenden Nummer 277 wird dem Amateurfunkdienst der Frequenzbereich 2400 bis 2450 MHz sekundär zugewiesen. Neben dem bereits vorhandenen Störpotenzial durch ISM-Funkanlagen und sonstigen Anwendungen bestimmt die Nutzungsbestimmung 25, dass der Frequenzbereich 2400 bis 2483,5 MHz für Funkanlagen für breitbandige Datenübertragung (RLANs) mit genutzt werden kann. Wir weisen auf die sich bereits jetzt aus der Praxis ergebenden erheblichen Störungen in diesem Frequenzbereich hin.

10. Der Frequenzbereich 3400 bis 3475 MHz, der nach Nr. 290 dem Amateurfunkdienst ebenfalls sekundär zugewiesen ist, sollte auf Empfehlung des ERC als Unterkomitee der CEPT dem Amateurfunkdienst bis 3500 MHz zugewiesen werden. Unseres Wissens wurde nach langer Diskussion im europäischen Frequenzmanagement diese Position auf Vorschlag des deutschen Vorsitzenden angenommen.

11. Unsere Hinweise zu den Nutzungsbestimmungen 5 und 25 gelten auch für die Frequenzbereiche 5650 bis 5725 sowie 5725 bis 5755 MHz.

12. Unter den laufenden Nummern 334/335 des Frequenzbereichszuweisungsplanes wird der Frequenzbereich 10,4 bis 10,5 GHz dem Amateurfunkdienst sekundär zugewiesen. Gleichzeitig ist entgegen dem ursprünglichen Frequenzbereichszuweisungsplan im alten Grünbuch von 1994 dem Mobilfunkdienst dieser GHz-Bereich nunmehr primär zugewiesen. Wir befürchten, dass der hohe Bedarf an Mobilfunkgeräten und die Änderung des Status des Mobilfunkdienstes dazu führt, dass neue automatische Stationen im Bereich des Amateurfunkdienstes nicht mehr zugelassen werden können.

13. Laut Nr. 423 ist der Frequenzbereich 75,5 bis 76 GHz dem Amateurfunkdienst auf primärer Basis zugewiesen. Dies ist jedoch laut NB D559A bis zum Jahre 2006 beschränkt. Wir bitten um Erläuterung dieser Einschränkung gegenüber dem Frequenzbereichszuweisungsplan von 2001.

14. In den laufenden Nummern 424 bis 427 wird der Frequenzbereich 76 bis 81 GHz unter anderem dezidiert auf den Amateurfunkdienst aufgeteilt bzw. zugewiesen. Dabei begrüßen wir die nunmehr primäre Zuweisung im Frequenzteilbereich 77,5 bis 78 GHz. Andererseits wird jedoch ebenfalls eine neue Zuweisung an den Radioastronomiefunkdienst vorgenommen, der gemäß der Nutzungsbestimmung D149 mit allen nur möglichen Maßnahmen vor Störungen durch andere Funkdienste geschützt werden soll.

15. Wir begrüßen zudem die Neuzuteilung für den Amateurfunkdienst auf primärer bzw. sekundärer Basis in den Frequenzbereichen 122,25 bis 123, 134 bis 136 sowie 136 bis 141 GHz.

16. Mit der Nummer 478 sind Frequenzen oberhalb 275 GHz keinem Funkdienst zugewiesen. Die Nutzungsbestimmung 565 bestimmt jedoch im Absatz (1), dass Frequenzen oberhalb von 275 GHz für Infrarotfunkanlagen und optische Funkanlagen sowie für Versuche zur Entwicklung von Funksystemen genutzt werden können. Es dürfen dabei aber keine Störungen beim Radioastronomiefunkdienst, Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (passiv) und Weltraumforschungsfunkdienst (passiv) hervorgerufen werden. Schutz vor Störungen durch Frequenznutzungen nach Abs. 2 kann nicht beansprucht werden.

Absatz (2): Die Frequenzbereiche 444 bis 453 GHz, 510 bis 546 GHz, 711 bis 730 GHz, 909 bis 926 GHz, 945 bis 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz können auch von Amateurfunkstellen genutzt werden. Amateurfunkstellen können keinen Schutz vor Störungen durch Frequenznutzungen nach Abs. 1 beanspruchen.

Diese Regelung entspricht unserem Wunsch, dargelegt im Schreiben vom 14.03.2002 an das BMWiT, mit dem wir nach weiteren experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Möglichkeiten im oberen GHz-Bereich gefragt haben.

Allerdings geben wir zu bedenken, dass von Seiten der ITU (WP7C und WP7D) im Hinblick auf eine künftige Funkverwaltungskonferenz eine Diskussion über zu bevorzugende Frequenzbereiche für den Amateurfunk angeregt worden ist. Innerhalb des Amateurfunks ist daher ein Abstimmprozess angestoßen worden, weitgehend einheitliche Frequenzbereiche für die technologische Weiterentwicklung der Lasertechnologie in möglichst vielen Ländern festzulegen. Im Zuge der Diskussion über diese Frequenzbereiche sollte die Möglichkeit bleiben, entsprechende Wünsche flexibel und zeitnah in die nationalen Bestimmungen einfügen zu können. Insofern ist die dezidierte Festlegung von Frequenzbereichen zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise etwas verfrüht.

Mit freundlichem Gruß
Hans Jörg Unglaub, RTA Vorsitzender


Ende der Vorstandsinfo vom 29.05.2002

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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Inhalt 2002 Rundspruch-Archiv