DARC e. V. Vorstandsinformationen vom 02.04.2002

Der Vorstand informiert zum Thema: Kommentierung des Entwurfs der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)


Mit nachfolgender Stellungnahme hat der Runde Tisch Amateurfunk die neue EMVU-Regelung für ortsfeste Funkanlagen gegenüber dem BMWiT fristgerecht kommentiert.

Allen Beteiligten wird ein ausdrücklicher Dank für die kurzfristige Unterstützung ausgesprochen.

Durch die RTA-Stellungnahme vom 08.10.2001 zu einer EMVU-Regelung im Vorbereitungsstadium konnten bereits erhebliche Verbesserungen erzielt werden. Darüber hinaus ist folgender Hintergrund wichtig: Die in der öffentlichen Diskussion immer noch genannten Vorsorgegrenzwerte haben in der Verorderung keinen Niederschlag gefunden.

Die HSM-Werte sind um das CETECOM-Gutachten des DARC über die speziellen Modulationsarten im Amateurfunk in Bezug auf HSM ergänzt. Vom Erfordernis einer schriftlichen Einverständniserklärung der Nachbarn bzw. Betroffenen ist abgesehen worden.

Das Anzeigeverfahren ist für Funkamateure wesentlich erleichtert gegenüber der Vfg. 306/97.

Nachdem die Anleitung zur Durchführung der Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen erschienen ist, geht es vor allem auch darum, den Funkamateuren das Verfahren zur Anzeige der ortsfesten Amateurfunkanlagen zu erläutern.

Kommentar zum Verordnungsentwurfes nach § 12 FTEG über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Übersendung des Entwurfes der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder samt Begründung, zu dem wir uns, gleichwohl die Kommentierungsfrist unüblicherweise äußerst kurz bemessen ist, gerne äußern möchten. Eine vorläufige, mögliche zukünftige EMVU-Regelung für den Bereich der Amateurfunkanlagen hatten Sie uns bereits zur Einsichtnahme überlassen. Wir freuen uns, dass nunmehr im Entwurf einer Verordnung auf der Grundlage des § 12 FTEG viele Hinweise unserer Stellungnahme vom 08.10.2001 übernommen worden sind.

Kommentar fortlaufend entsprechend der Inhaltsübersicht und der Paragrafen:

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

§ 2 Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 1: Durch die Definition der ortsfesten Amateurfunkanlage als ortsfeste Funkanlage im Sinne der Ziffer 1 des § 2 wird diese bestimmt als eine Funkanlage, die während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfährt. Dies wird dem Experimentalgedanken des Amateurfunkdienstes (hervorgehoben im Amateurfunkgesetz u. a. in § 2) sowie dem Hobby Amateurfunk insofern nicht gerecht als durch die starre Definition auch ortsveränderliche Amateurfunkanlagen wie tragbare (z. B. Handfunkgeräte) oder Stationen, die nur kurzfristig bei Zeltlagern, Fielddays oder Wettbewerben errichtet werden, dem Anzeigeverfahren unterfallen lässt, weil solche Amateurfunkanlagen zwar für nur kurze Zeiträume errichtet werden, aber dann während des Betriebes keine Ortsveränderung erfahren. Vielmehr ist unseres Erachtens hier entsprechend einem uns bekannt gewordenen „Entwurf über Hinweise zur Durchführung der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung“ auf die Verkehrsanschauung abzustellen, wonach Anlagen nur dann ortfest sind, wenn sie nach der Verkehrsanschauung dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend an einem Ort betrieben zu werden.

Ortsveränderliche Anlagen sind dagegen auszunehmen. Ein ortsfester Betrieb sollte danach nicht bei tragbaren Amateurfunkstationen wie Handfunkgeräten vorliegen. Darüber hinaus z. B. auch nicht bei kurzfristig geparkten Mobilstationen in KFZ, bei Stationen in Wohnmobilen, beispielsweise auf einem Campingplatz, oder bei zu bestimmten Zwecken aufgestellten Experimentalstationen und Fielddaystationen.

Wir empfehlen daher, dem § 2 Ziffer 2 den folgenden Satz hinzuzufügen:
„Portable und kurzfristig errichtete Amateurfunkanlagen im Sinne des § 2 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes gelten nicht als ortsfeste Funkanlagen im Sinne von Ziffer 1.“

In der jetzigen Definition der ortsfesten Amateurfunkanlage fehlt der Hinweis, dass es sich beim zitierten § 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 31.01.2001 um das FTEG handelt.

§ 2 Ziffer 3: Die Definition des Standortes wird erst durch die Begründung zum Gesetzentwurf in Bezug auf die Formulierung „in unmittelbarer Nähe“ deutlich. Zum Standort gehören danach auch Funkanlagen, die in unmittelbarer Nähe voneinander montiert sind, wenn die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen sich überlappen. Wir schlagen die Übernahme dieser sinnvollen Erläuterung direkt in die Begriffsbestimmung vor.

§ 2 Ziffer 4: Bei der Definition des standortbezogenen Sicherheitsabstandes ist zwischen den Worten „ortsfester“ und „eingehalten“ das Wort „Funkanlage“ zu ergänzen.

§ 2 Ziffer 7: Wir bitten, die Definition des kontrollierbaren Bereiches, wie in der Begründung zum Gesetzentwurf klargestellt, um die Begriffe „rechtlich und tatsächlich bestimmen kann“ zu ergänzen. Kontrollierbar ist nämlich für den Betreiber nicht nur sein eigenes Haus oder seine eigene Wohnung. Auch in Bezug auf seinen Grund und Boden, d. h. ebenfalls über Hauszugänge oder Vorgärten kann der Betreiber rechtlich und tatsächlich über den Aufenthalt von Personen bestimmen. Darüber hinaus sollte auch der Bereich als kontrollierbar festgelegt werden, für den der Betreiber verbindliche Aussagen über die Verweilzeit von Personen geben kann oder in denen die Verweilzeit von einzelnen Personen gering ist. Hier heben wir beispielsweise auf nicht eingezäunte Grundstücke ab oder einsehbare Privat- und Feldwege. Die Formulierung „kontrollierbarer Bereich, in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist“ trifft beispielsweise auf den Luftraum zu. Laut damaliger Aussage der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zur Verfügung 306/97 soll dies generell ab einer Höhe von 3 m über Grund und darüber der Fall sein, sofern der Betreiber nachweisen kann, dass sich im festgelegten Sicherheitsabstand, z. B. durch Montagehöhe, keine Personen aufhalten können bzw. sofern nur von einem vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden muss.

Insgesamt raten wir, die Begriffsbestimmungen noch einmal dahingehend zu überarbeiten, dass hier auch die in den weiteren Paragrafen folgenden neuen Begrifflichkeiten erläutert werden, wie beispielsweise: standortspezifischer Umweltfaktor, Ergänzungsbereich für Rundfunksendeanlagen, Ergänzungsbereich für aktive Körperhilfen bzw. Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen.

Zu § 3 (Grenzwerte):

In § 3 Ziffer 3 wird für den Frequenzbereich 9 kHz bis 50 MHz auf den Normentwurf der DIN VDE 0848 Teil 3-1 (Entwurfsstand: Februar 2001) Bezug genommen. Wir gehen aufgrund des Erscheinungsdatums Februar 2001 davon aus, dass es sich dabei um die DIN VDE 0848 Teil 3-1/ A1 handelt.

Wir bitten, den Bezug „A1“ hier hinzuzufügen, da die DIN 0848 Teil 3-1 und A1 aufeinander aufbauen und nur im Zusammenhang zu lesen und zu verstehen sind.

Wir gehen des Weiteren davon aus, dass die BEMFV im § 3 Ziffer 3 bei der geplanten neuen Herausgabe der DIN 0848 Teil 3-1 (neuer Gelbdruck) entsprechend geändert wird.

Durch Satz 2 des § 3 soll sichergestellt werden, dass die Grenzwerte nach Satz 1 unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten sind, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder einzuhalten sind. In der Begründung zum Gesetzentwurf werden hierzu besonders die Orte in Gebäuden und auf Grundstücken genannt, die nicht nur für den vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.

Auch Amateurfunkanlagen werden in solchen (privaten) Gebäuden und auf solchen (privaten) Grundstücken betrieben. Dennoch handelt es sich hier um für den Funkamateur kontrollierbare Bereiche im Sinne von § 2 Ziffer 7 der Begriffsbestimmungen.

Zu § 4 (Standortbescheinigung):

Eine Standortbescheinigung ist für eine ortsfeste Amateurfunkanlage nur über den Verweis in § 8 Absatz 1 des Verordnungsentwurfes erforderlich (vgl. hierzu die Ausführungen zum betreffenden Paragrafen).

Für den Fall des Erfordernisses einer Standortbescheinung für eine ortsfeste Amateurfunkanlage nehmen wir bereits an dieser Stelle auf § 4 Absatz 5 Ziffer 3 Bezug, wonach dem Antrag auf Erteilung einer Standortbescheinigung Antennendiagramme bzgl. der zu verwendenden Antennen beizufügen sind. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Amateurfunk um einen Experimentierfunkdienst handelt, sind aber Antennendiagramme für den Fall, dass es sich um eine selbst gebaute Amateurfunkanlage handelt, nicht vorhanden. Bei kommerziell erworbenen werden diese in der Regel von den Herstellern nicht mitgeliefert. Die Beibringung von Antennendiagrammen für Amateurfunkanlagen macht daher in der Regel auch für den Fall der Standortbescheinigung keinen Sinn.

Zu § 5 (Erteilen einer Standortbescheinigung):

Auch diese Vorschrift findet nur dann auf Amateurfunkanlagen Anwendung, wenn ausnahmsweise eine Pflicht zur Beantragung einer Standortbescheinigung besteht.

Gemäß den obigen Ausführungen empfehlen wir, Definitionen wie im § 5 Absatz 1 (standortspezifischer Umweltfaktor) in die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 zu übernehmen.

Des Weiteren halten wir, insbesondere was die DIN VDE 0848 Teil 1 anbetrifft, hier eine dynamische Verweisung auf die Norm für sinnvoller, weil so durch Ergänzungs- oder Änderungsausgaben keine Anpassung der FTEG-Verordnung erfolgen muss.

Im § 5 Absatz 3 Satz 1 fehlt vor dem Wort Einvernehmen der Begriff „im“. Im Übringen ergibt sich unseres Erachtens durch den letzten Satz von § 5 Absatz 3 ein Widerspruch zu den übrigen Aussagen dieses Absatzes.

Zu § 6 (Standortmitbenutzung):

§ 6 Absatz 1 Satz 1 ist eine Wiederholung dessen, was bereits in § 4 Absatz 1 Satz 2 geregelt ist.

Im Übrigen beziehen wir uns auf unsere Stellungnahme vom 08.10.2001. § 6 Absatz 1 legt fest, dass nicht vorhandene Daten über eine ortsfeste Funkanlage zu Lasten des Antragstellers gehen, der eine weitere Funkanlage am gleichen Standort errichten möchte. Den Funkamateuren als Privatpersonen ist es aber in den allermeisten Fällen nahezu unmöglich, Betreiberdaten der weiteren Nutzer zu erhalten, weil diese entweder aus kommerziellen Gründen oder z. B. bei BOS-Anlagen aus naheliegenden anderen Gründen nicht an Privatpersonen weitergegeben werden.

Die Regelungen des Absatz 1 Satz 4 und 5 können auf einen Funkamateur, insbesondere als Antragsteller für eine automatische Amateurfunkstelle an einem bereits kommerziellen oder anderweitig genutzten Standort, keinesfalls angewendet werden. Es kann doch nicht angehen, dass der Funkamateur als später hinzukommender eines bereits anderweitig genehmigten Standortes die Kosten für Messungen der RegTP nur deshalb zu tragen hat, weil andere Nutzer ihrer Anzeigepflicht gegenüber der RegTP nicht nachgekommen sind oder aus sonstigen Gründen Daten fehlen. Es ist auch nicht hinnehmbar, dass dem antragstellenden Funkamateur aus diesen Gründen die Genehmigung versagt wird.

Wir schlagen deshalb vor, einen neuen Satz 5 nach § 6 Absatz 1 Satz 4 anzufügen, der wie folgt lauten könnte: „Für den Fall, dass Antragsteller ein Funkamateur gemäß § 2 Ziffer 1 des Amateurfunkgesetzes ist, kann dieser alternativ auch eigenverantwortliche Feldstärkemessungen durchführen.“

Nicht im § 6 des Entwurfes wird geregelt, zu wessen „betrieblichen Lasten“ eine Standortmitbenutzung geht. Wir gehen deshalb davon aus, dass im Sinne des Grundsatzes der Besitzstandswahrung eine bereits vorhandene ortsfeste Amateurfunkanlage keine Leistungsbeschränkung erfährt.

Zu § 7 (Widerruf und Erlöschen einer Standortbescheinigung):

In der Begründung zu § 7 Absatz 2 ist von einer Nr. 1 und Nr. 2 die Rede, die sich aber im Text des Absatzes 2 nicht wiederfindet.

Zum Absatz 2 sollte klargestellt werden, dass für den Fall, dass Funkamateure eine Standortbescheinigung benötigen sollten, diese nicht bei jeder kleinsten Änderung eines technischen Parameters erlöschen kann. Dies widerspricht gerade dem Experimentalgedanken im Amateurfunkdienst. Vielmehr ist auch in der Standortbescheinigung, ebenso wie im Anzeigeverfahren für Funkamateure, in Anlehnung an das so genannte Worst-Case-Prinzip davon auszugehen, dass der Funkamateur vom „schlechtesten Fall“ ausgeht. Das ist auch so im § 7 Absatz 3 des Amateurfunkgesetzes beschrieben und festgelegt. Danach hat der Funkamateur der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen und die ergänzenden Messprotokolle für die ungünstigste Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen.

§ 7 Absatz 2 kann daher auf Funkamateure nur dann anwendbar sein, wenn die tatsächlichen Betriebsdaten die lt. Standortbescheinigung ungünstigsten Daten überschreiten würden.

Zu § 8 (Ortsfeste Amateurfunkanlagen):

§ 8 Absatz 1 beschreibt die Fälle mit Verweis auf § 4, in denen eine ortsfeste Amateurfunkanlage ausnahmsweise einer Standortbescheinigung bedarf.

Hierunter fallen nicht nur Fälle, in denen der Funkamateur seine Amateurfunkanlage an einem Standort errichten möchte, an dem sich bereits ein anderer kommerzieller Sendebetreiber befindet, sondern auch Fälle, bei denen er auf einen anderen Funkamateur (u. a. einen Funkamateur, der seine Funkstelle nur mit weniger als 10 Watt EIRP lt. Amateurfunkrecht betreiben darf) oder einen CB-Funker trifft.

Wir schlagen vor, im § 8 Absatz 1 eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Grundsätze des § 4 nicht anwendbar sind, wenn es sich um einen bereits genutzten Standort eines anderen Funkamateurs oder eines CB-Funkers handelt. In diesem Fall sollte das Anzeigeverfahren ausreichend sein. Die betreffenden Sendebetreiber könnten zwei neue Selbsterklärungen abgeben oder eine gemeinsame Selbsterklärung (u. a. unter Berücksichtigung des CB-Funks).

§ 8 Absatz 2 Ziffer 3 ist aus zwei Gründen unzutreffend. Die Begrifflichkeit „bzw. Antragsdaten“ kann deshalb entfallen, weil im Rahmen des Anzeigeverfahrens für Funkamateure kein Antrag erforderlich ist. Im Übrigen lautet die korrekte Formulierung: „…die Betriebsdaten, nicht die maximalen Anzeigedaten überschreiten…“ Denn wie bereits oben dargestellt, erstellt der Funkamateur seine Selbsterklärung bzw. Anzeige in Ahnlehnung an das so genannte Worst-Case-Prinzips, geht also ohnehin von der ungünstigsten Situation/Konstellation aus.

§ 8 Absatz 2 Ziffer 4 ist unangemessen und auch als zusätzliche Pflicht über die Pflicht zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß § 3 hinaus überflüssig. Es kann nicht Aufgabe und Pflicht des einzelnen Funkamateurs sein, einen über die Einhaltung der im Entwurf der Verordnung festgeschriebenen Regelungen und Normen hinausgehenden Schutz von Personen zu gewährleisten, der weder gesetzlich noch in DIN oder sonstigen technischen Vorschriften festgelegt wird. Darüber hinaus ist die Ziffer 4 deshalb unbestimmt, weil nicht festgelegt werden kann, wie eine solche darüber hinausgehende Gewähr geboten werden könnte. § 8 Absatz 2 Ziffer 4 darf nicht allgemeine Haftungsgeneralklausel für Funkamateure sein. Eine solche ist außerdem auch nicht für die Betreiber anderer ortsfester Funkanlagen vorgesehen.

Weil kein Betreiber einer ortsfesten Funkanlage eine über den durch die Verordnung festgelegten Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern hinausgehende allgemeine Haftung übernehmen kann, muss § 8 Absatz 2 Ziffer 4 gestrichen werden.

Zu § 9 (Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen):

Die in § 9 Absatz 1 angesprochene Anleitung zur Durchführung der Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen ist noch nicht erstellt. Wir bitten hier ausdrücklich um eine Einbindung des RTA gegenüber der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bei der Erstellung dieser Anleitung zur Anzeige.

Die Anleitung muss nicht nur auf die Verordnung aufbauen, sondern auch für den Anwender verständlich sein.

Im Übrigen empfehlen wir, die Anleitung auch auf den Webseiten der RegTP zu veröffentlichen, da das Amtsblatt der Regulierungsbehörde nicht den für diesen Zweck notwendig hohen Verbreitungsgrad hat.

In Bezug auf § 9 Absatz 2 halten wir eine dynamische Verweisung auf die DIN 0848 Teil 1 für sinnvoller (siehe oben).

Wir gehen davon aus, dass in § 9 Absatz 3 Ziffer 1 beim Zitat § 8 Absatz 2 Ziffer 1 bis 4 gemeint ist.

Wie bereits oben dargelegt, sprechen wir uns dafür aus, § 9 Absatz 3 Ziffer 2 zu streichen, weil Antennendiagramme von den Funkamateuren in der Regel nicht beizubringen sind. Entweder handelt es sich um Selbstbauanlagen, für die es keine Antennendiagramme gibt, oder aber die Hersteller von Amateurfunkanlagen liefern Antennendiagramme zumeist nicht mit. Außerdem ist die Anforderung durch die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des § 8 Absatz 2 gemäß § 9 Absatz 3 Ziffer 1 bereits erfüllt, weil die Funkamateure als Betreiber den Sicherheitsabstand rechnerisch oder messtechnisch zu ermitteln haben und hierbei auch der Antennengewinn berücksichtigt werden muss, d. h. er muss beim Rechnen bekannt sein oder durch Messen ermittelt werden muss. § 9 Absatz 4 ergibt keinen vollständigen Satz und ist aus unserer Sicht redundant zu § 9 Absatz 3 Ziffer 5.

Gleichwohl spricht die Begründung zum Verordnungsentwurf einen Absatz 4 an, in dem es um die Neudurchführung des Anzeigeverfahrens gehen soll im Falle von technischen Veränderungen. Wir bitten um Aufklärung dieses Umstandes, um uns dazu noch eingehender äußern zu können. Grundsätzlich kann der Funkamateur nicht bei jeder technischen Änderung ein neues Anzeigeverfahren durchlaufen. Dies widerspricht dem Grundgedanken des Amateurfunkdienstes, mit der Funkanlage und den Antennen auch jederzeit Experimente durchführen zu können (siehe oben).

Zu § 10 (Weiterer Schutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel):

In dieser Vorschrift wird wiederum eine neue Definition festgelegt (Einwirkungsbereich für aktiver Körperhilfen), der zwar durch die Begründung zum Gesetzentwurf verständlich wird, aber unseres Erachtens im § 2 über die Begriffsbestimmungen aufgenommen werden sollte. Darüber hinaus mutet die Vorschrift seltsam an, weil für sie über den durch § 3 i.V.m. dem Standortverfahren und Anzeigeverfahren festgelegten Schutz kein Grund besteht. Weder existieren technische Normen, auf die sich der Betreiber einer ortsfesten Funkanlage stützen kann, noch kann ihm klar sein, um welche Art von aktiven Körperhilfsmitteln es sich hier handelt. Außerdem kann er nicht feststellen, ob jemand Träger irgendeines aktiven Körperhilfsmittels ist. Nicht zuletzt ist die Formulierung „hat in geeigneter Art und Weise den Schutz zu ermöglichen“ zu unbestimmt.

Zu § 11 (Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage):

Durch die Verknüpfung der Begrifflichkeit Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme hat sich ein logischer Denkfehler im § 11 Absatz 2 eingeschlichen.

Zu § 12 (Änderung der Funkanlage):

Noch einmal weisen wir eindringlich auf die im Rahmen des Anzeigeverfahrens und auch bei der Erstellung der Standortbescheinigung zu berücksichtigende ungünstigste Antennenkonfiguration gemäß § 7 Absatz 3 AFuG hin sowie auf die Tatsache, dass es sich beim Amateurfunk um einen Experimentalfunkdienst handelt. Dies bedeutet, dass nicht jede Änderung eines technischen Parameters und auch nicht jede Änderung der Funkanlage (siehe insbesondere § 12 Absatz 2) zu einem neuen Anzeigeverfahren oder einer neuen Standortbescheinigung führen dürfen. Gerade § 12 Absatz 2 ist daher für den Fall, dass eine ortsfeste Amateurfunkanlage den Regelungen des § 4 unterfällt, so nicht anwendbar. Nicht jede Änderung der Amateurfunklage muss deshalb angezeigt werden, sondern nur wenn die neuen Betriebsdaten die Standortbescheinigungsdaten überschreiten.

Zu § 15 (Ordnungswidrigkeiten):

Wir gehen davon aus, dass bei der Festsetzung von evtl. Geldbußen an Funkamateure der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insbesondere aus dem Vergleich mit kommerziellen Sendebetreibern gewahrt wird.

Zu § 16 (Gebühren und Auslagen):

Auch hier bitten wir um die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Bemessung der Gebühren und Auslagen für Funkamateure und bitten um Überprüfung, inwieweit es durchgehend alternativ möglich ist, eigene Messungen der Funkamateure, statt die von Beamten des öffentlichen Dienstes, zuzulassen.

Im Zusammenhang mit möglichen Anordnungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 14) und möglichen Gebühren für solche Anordnungen hat die Regulierungsbehörde auch bei der Bemessung der Gebühren die Tatbestände „EMV und EMVU“ zu unterscheiden.

Zu § 17 (Übergangsbestimmungen):

In dieser Bestimmung ist eine Übergangsfrist für den Bereich der ortsfesten Funkanlagen vorgesehen, die unter § 4 der Verordnung fallen. Bei Inkrafttreten der Verordnung zur Begrenzung elektromagnetischer Felder etwa Mitte des Jahres würde die Übergangsfrist für Funkamateure gemäß Amateurfunkverordnung um ein halbes Jahr geringer ausfallen.

Angesichts des erheblichen Vorbereitungsbedarfs (Anleitung durch die RegTP, Vermittlung und Verbreitung der Anleitung gegenüber den Funkamateuren) sowie des Abgleichs des standortspezifischen Sicherheitsfaktors und zu Gunsten einer Überprüfungsvereinheitlichung für die RegTP bitten wir um Gleichstellung mit den übrigen ortsfesten Funkanlagen.

Mit freundlichem Gruß
Hans Jörg Unglaub, RTA-Vorsitzender


Ende der Vorstandsinfo vom 02.04.2002

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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Inhalt 2002 Rundspruch-Archiv