DARC e. V. Vorstandsinformationen vom 02.12.1998

Thema: Klage gegen Verfügung 306/97


Der DARC e. V. wird die Klagen von drei Funkamateuren und DARC-Mitgliedern gegen die Allgemeinverfügung 306/97 des ehemaligen BMPT fachlich und finanziell unterstützen. Zu dieser Entscheidung ist der Vorstand des DARC gemeinsam mit seinen Beratern auf der Vorstandssitzung am 28.11.1998 gelangt. Die Klagen werden fristgerecht zum 31.12.1998 eingereicht. Kläger werden Funkamateure sein, die die Grenzwerte zum Personenschutz einhalten, die aber ihrem Hobby aufgrund des Nachbarumfeldes und öffentlicher Straßen und Flächen bei Einhaltung der Herzschrittmachergrenzwerte nicht mehr oder nicht mehr in der ihnen als Funkamateure gesetzlich gewährleisteten Weise nachgehen können. Der Antrag der Anfechtungsklage wird folglich auf Teilaufhebung der Verfügung 306 in bezug auf die Herzschrittmachergrenzwerte – Ziffer 2.3 in Verbindung mit Ziffer 6.2 – lauten. Hilfsweise wird Feststellungsklage mit dem Ziel der Überprüfung der HSM-Werte erhoben.

Die Unterstützung dieser Klagen ist Konsequenz und Resultat der Arbeit und Haltung des Vorstandes in bezug auf die Verfügung 306 seit deren Veröffentlichung am 17.12.1997. Der DARC hat bereits vor Erlaß der Verfügung in Gesprächen mit der Behörde stets hervorgehoben, daß er die Verantwortung der Funkamateure, ihren Beitrag zum Personenschutz allgemein zu leisten, sieht, aber die HSM-Grenzwerte als unverhältnismäßige Überregulierung wertet. Demgemäß sind die Mitglieder auf der einen Seite informiert worden, wie sie ihre Selbsterklärung zu erstellen haben. Gleichzeitig sind alle Anstrengungen unternommen worden, Verbesserungen für die Funkamateure auf dem Normungswege sowie durch die Inauftraggabe einer amateurfunkspezifischen wissenschaftlichen Untersuchung zu erzielen. Da positive Ergebnisse zwar zu erwarten, aber derzeit noch nicht erreicht sind, ist es erforderlich, die Klagefrist gegen die Verfügung zu wahren. Parallel dazu ist zum Schutz von Herzschrittmacherträgern auf höchster ministerieller Ebene gefordert worden, daß sich die Bundesregierung für die Harmonisierung der HSM-Produktnorm EN 50061 einsetzt sowie die Einhaltung des Medizinproduktegesetzes überwacht. Argumente gegen die Heranziehung der HSM Grenzwerte sind gesammelt und vorbereitet worden. Beispielhaft seien hier neben der Unverhältnismäßigkeit noch die Ungleichbehandlung aus nationaler und europäischer Sicht, die Heranziehung der DIN 0848 sowie die Unbestimmtheit der Verfügung an sich genannt.

Der DARC selbst ist als Verband nicht klagebefugt. Dies sind nur die Funkamateure selbst. Jeder Funkamateur und jedes DARC-Mitglied muß somit für sich die Entscheidung über eine Klage treffen. Sollten allerdings die vom DARC unterstützten Klagen erfolgreich sein und die Herzschrittmachergrenzwerte als rechtswidrig beurteilt werden, ist davon auszugehen, daß dies allen Funkamateuren zugute kommt. Bis dahin ist eine erhebliche Verbesserung der Situation bereits durch die neue HSM-Norm DIN 0848 Teil 3-1 und entsprechender Änderung der Verfügung 306 zu erwarten. Darüber hinaus besteht für jeden Funkamateur die Möglichkeit, für den Fall eines an ihn gerichteten negativen Bescheides der Behörde, diesen gesondert und unabhängig von der Klagefrist gegen die Verfügung 306 anzufechten.


VY 73 de Jochen Hindrichs, DL9KCX


Ende der Vorstandsinfo vom 02.12.1998

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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Inhalt 1998 Rundspruch-Archiv