DARC e. V. Vorstandsinformationen vom 20.04.1998

Thema: EMVG-Novellierung


Bausätze für Funkamateure

Im neueren Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EMVG findet sich eine begrüßenswerte und adäquate Ersatzregelung für die Streichung der Ausnahmeregelung für im Handel erhältliche Bausätze für Funkamateure. Gemäß § 6 in Verbindung mit der Begründung zum Gesetzentwurf werden Funkamateure nunmehr ausdrücklich als auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundige Personen bezeichnet und anerkannt. Sofern danach Bauteile, die ausschließlich als Zulieferteile oder Ersatzteile zur Weiterverarbeitung durch auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundige Personen hergestellt und bestimmt sind, bedürfen diese nicht der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung. Voraussetzung ist, daß sie nicht für Jedermann erhältlich in den Verkehr gebracht werden und somit nicht von Jedermann verwendet werden können. Werden somit Bausätze als Zulieferteile oder Ersatzteile zur Weiterverarbeitung hergestellt und sind diese für Funkamateure bestimmt, ist der Lieferant gehalten, die Bausätze nur an ebensolche fachkundige Personen abzugeben. Hierfür hat er Sorge zu tragen.

Der Entwurf der Bundesregierung berücksichtigt damit die mehrfachen Stellungnahmen des DARC/RTA an das ehemalige Bundesministerium für Post und Telekommunikation, in denen die Streichung der Regelung über Bausätze für Funkamateure kritisiert worden war. Funkamateure sind nämlich oft Selbsthersteller von Bausätzen und geben diese nur an andere Funkamateure weiter. Dies erfolgt z. T. durch Anbietung in nicht auf dem Markt erhältlichen Fachzeitschriften sowie auf Flohmärkten für Amateurfunkgeräte.

Rechtsverordnung für die Beseitigung von Störfällen

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung über die Beseitigung von Störfällen vor. Der DARC hat bereits, durch Übersendung von Bausteinen für eine solche Verordnung an das ehemalige BMPT, seine Mitarbeit an dieser Verordnung signalisiert. Dabei sind z. B. Maßnahmen zur Verbesserung eines an einem Störfall beteiligten Gerätes über die bestehenden Normen hinaus angesprochen und gefordert worden sowie die Einrichtung und das Verhandeln in paritätisch besetzten Schlichtungsstellen statt des Ganges vor Gericht. Elektromagnetische Unverträglichkeiten im Zusammenhang mit dem Nutzsignal werden ebenfalls von dem novellierten EMVG und der beabsichtigten Verordnung erfaßt. Der DARC wird schon aufgrund der Ermächtigung im neuen Amateurfunkgesetz zur Schaffung einer Störfallregelung darauf hinwirken, daß in der Verordnung die Fälle der Unverträglichkeiten im Zusammenhang mit den Nutzsignalen eine spezielle Berücksichtung finden.

In einem Störfall muß auf jeden Fall eine Nachbesserung der EMV auf das Niveau der Norm erfolgen. Tritt die Störung danach immer noch auf, so sind weitere Nachbesserungen erforderlich, zumal wenn sie sich mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durchführen lassen. Nach Ansicht des DARC muß auch eine Duldungspflicht dieser Nachbesserung bestehen oder aber eine Hinnahme der Störung, falls die Nachbesserung abgelehnt wird. Die zusätzlich im neuen Amateurfunkgesetz vorgesehene Ermächtigung für eine Störfallregelung ist notwendig, um spezifische für den Amateurfunkdienst verbleibende Regelungen, zum Beispiel zur Einbindung des Funkamateurs in die Erarbeitung einer Lösung, zur Arbeitsweise von Schlichtungsausschüssen und z. B. zur Entkopplung der Geräte usw. vorzunehmen. Diese Position entspricht dem Vorschlag des DARC in der Stellungnahme zum Entwurf einer AFuV im letzten Jahr, der sich der RTA angeschlossen hatte.


Diese Vorstandsinformation wurde erstellt von Christina Volmer, Karl Erhard Vögele, DK9HU und Hans-Joachim Brandt, DJ1ZB

VY 73 de Jochen Hindrichs, DL9KCX


Ende der Vorstandsinfo vom 20.04.1998

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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Inhalt 1998 Rundspruch-Archiv