DARC e. V. Vorstandsinformationen vom 08.01.1998

Betr.: Inkrafttreten der Amateurfunkverordnung AFuV


Liebe XYLs, YLs, Old Men und SWLs,

in der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (bisher BAPT und Teile des BMPT) stehen die Arbeiten zum Erlaß der Amateurfunkverordnung vor dem Abschluß. Der Bundespostminister Dr. Wolfgang Bötsch hat die Amateurfunkverordnung (AFuV) am 23.12.1997 unterzeichnet. Sie liegt jetzt der Redaktion des Bundesgesetzblattes vor. Die AFuV wird in einem der nächsten Bundesgesetzblätter veröffentlicht.

Die AFuV löst damit die bis zu diesem Zeitpunkt geltende alte DV-AFuG ab, jedoch noch nicht vollständig. Einige Bereiche der bisherigen DV-AFuG werden weiterhin noch befristet gelten. Es ist davon auszugehen, daß auch Teile der Anlage 1 über Frequenzbereiche und Senderleistungen usw. betroffen sind.

Aus gegebenem Anlaß möchte ich darauf hinweisen, daß bis zum Außerkrafttreten der DV-AFuG auch die dazugehörenden Teile der Verwaltungsanweisung zur DV-AFuG (VwAnw DV-AFuG) , so z. B. die Ziffer 3.4 über das Genehmigen von Amateurfunkstellen als Relaisfunkstellen noch gelten. Dort ist auch die Beteiligung des UKW-Referates des DARC über vorzuschlagende verfügbare Frequenzkanäle vorgesehen. Über weitere Einzelheiten, insbesondere über eine Übergangsregelung erhalten wir Aufschluß, wenn der genaue Wortlaut und die Verwaltungsanweisungen vorliegen.

Was die Umschreibung der ehemaligen A-Lizenzen in die neue Genehmigungsklasse 1 betrifft, so sind auch hier noch keine weiteren Einzelheiten bekannt. Wir bitten um Geduld, bis die Regulierungsbehörde alle mit dem Inkrafttreten der AFuV verbundenen Details in weiteren Verwaltungsanweisungen geregelt hat. Betroffen sind hier von auch der neue Prüfungskatalog, das Prüfungsverfahren usw.

73 de Karl Erhard Vögele, DK9HU, Vorsitzender RTA

Hierzu ergänzt der Vorsitzende des VFDB e. V. noch aktuell:

Änderungen von Amateurfunkgenehmigungen

Liebe Freunde,
die neue Amateurfunkverordnung (AFuV) wurde im Dezember 1997 vom Bundesminister für Post und Telekommunikation unterzeichnet und wird voraussichtlich Ende nächster Woche im Bundesgesetzblatt verkündet.

Verschiedene Diskussionsbeiträge in PR lassen darauf schließen, daß bei etlichen Funkamateuren noch Unklarheiten über die Umstellung der bisherigen Amateurfunkgenehmigungen in die neuen Zeugnisklassen bestehen. Daher hier einige Klarstellungen:

Die Umwandlungen in die neuen Zeugnisklassen gemäß AFuG 97 erfolgen zum 01.05.98.

Alle Genehmigungen der jetzigen Klasse B werden in die Zeugnisklasse 1 c.

Alle Genehmigungen der jetzigen Klasse A werden in die Zeugnisklasse 1 v. Das Rufzeichen ändert sich dadurch nicht!

Ab dem 01.05.98 können Prüfungskandidaten für die Zeugnisklasse 1 auch ein DH-Rufzeichen bekommen (wenn sie die Prüfung bestehen).

Bis Ende April 1998 können noch Prüfungen für die Genehmigungsklasse A abgelegt werden. Gleiches gilt natürlich auch für den Aufstieg von Klasse C nach Klasse A. Dabei sind natürlich die Prüfungstermine der Außenstellen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP, vormals BAPT) zu berücksichtigen. Es gilt also nicht das Datum der Anmeldung zur Prüfung; die Kandidaten müssen sich schon erkundigen, welche Außenstelle noch vor dem 01.05.98 Prüfungen abnimmt! Wer also als Inhaber einer Genehmigung der Klasse C die erforderlichen Punkte für Klasse A nachgewiesen hat, hat jetzt die einmalige Chance, durch Ablegen der CW-Zusatzprüfung bis zum 30.03.98 mit Tempo 30 BpM bei einer beliebigen ASt mit Amateurfunkaufgaben die Klasse A zu erreichen und wird dann zum 01.05.98 in die Zeugnisklasse 1 überführt.


Mit freundlichen Grüßen
Günter, DL6IM, 1. Vorsitzender des VFDB e. V.


Ende der Vorstandsinfo vom 08.01.1998

Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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Inhalt 1998 Rundspruch-Archiv