DEUTSCHLAND-RUNDSPRUCH DES DARC NR. 15/81 VOM 10.04.1981


BOULDER

Der erwartete Anstieg des solaren Flux zum Ende des Monats verhalf diesem zu einem Monatsmittel von 204,6. Damit wurde der März zum 15. Monat im Sonnenfleckenzyklus 21 mit einem Mittelwert über 200, und es dürfte vielleicht noch weitere solche Monate geben. Am 05.04. hatte der Flux bereits wieder einen Stand von 226 erreicht. Neue aktive Zonen im Ostteil der Sonne werden nicht einflußlos bleiben, erschweren aber Vorhersagen aufgrund der Sonnenrotation.

Der Anstieg des Flux war von heftigen Flares und Strahlungsausbrüchen begleitet, die das geomagnetische Feld in starke Unruhe versetzten und zahlreiche Dämpfungseinbrüche verursachten. Es wird angenommen, daß solche Störungen sich vom 10.–15.04. fortsetzen, daß aber um den 16. die besten Bedingungen des Monats herrschen werden.

Mit der fortschreitenden Frühjahrssaison wird die MUF für höhere Breiten merklich zurückgehen. Auf 28 MHz macht sich das auf Nordatlantik-Ausbreitungswegen bereits jetzt bemerkbar. Für lange Ost-West-Verbindungen, die den Äquator überqueren, ist dagegen jetzt die beste Zeit, besonders auf 28 MHz, was auch an den Baken im Bereich 28,20–28,35 MHz festgestellt werden kann.


LONDON

Das britische Home Office hat an 25 von der RSGB vorgeschlagene Funkamateure Genehmigungen zum Betrieb im Frequenzbereich 50–52 MHz erteilt.


SILVER SPRING

Für eine Bake auf 10,125 MHz erhielt N4DR in Silver Spring, Maryland eine Versuchsfunkgenehmigung unter dem Rufzeichen KK2XGM. Die Genehmigung erfolgte unter Bezug auf die „Non Interference Basis“, NIB-Klausel der VO Funk Genf 1959 Artikel 3, Nr. 115. Danach können Fernmeldeverwaltungen Abweichungen vom bestehenden Zuweisungsplan gestatten, wenn es dabei zu keinerlei Störungen kommt. KK2XGM sendet vorläufig mit 20 W wochentags von 01:00–01:30 UTC und von 02:00–02:30 UTC. Empfangsberichte werden von N4DR erbeten, QSL gegen SASE.


SAN FRANCISCO

Wegen fortgesetzter organisierter Störung der Relaisfunkstelle WB6AAE/R auf dem Grizzly Peak hatten sechs kalifornische Funkamateure und zwei Nicht-Lizenzierte eine Vorladung vom FCC-Büro in San Francisco erhalten. Sie sehen jetzt Geldstrafen und Lizenzsperren bzw. Lizenzentzug entgegen.


DARMSTADT

Die postalischen Bestimmungen über den Amateurfunkdienst sind in der Fassung 1980 aufgrund der im Juni 1980 aktualisierten Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetz im März 1981 neu erschienen. Sie enthalten wie bisher das Amateurfunkgesetz, AFuG, die neue Durchführungsverordnung dazu, DV-AFuG, die neue Verwaltungsanweisung, VwAnw DV-AFuG, einen sachbezogenen Auszug aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst, VO Funk und die Allgemeine Amateurfunk-Empfangsgenehmigung.

Die neuen Bestimmungen sollen allen bundesdeutschen Funkamateuren, die ihre Genehmigung vor dem 02.07.1980 erworben haben, von der Bundesdruckerei direkt zugesandt werden, den übrigen von ihrer zuständigen Oberpostdirektion nur auf Anforderung, da diese ja zwischenzeitlich das entsprechende Amtsblatt erhalten haben. Die Titelseite der Bestimmungen von 1980 wird wieder vom deutschen Hoheitsadler geziert. Bei der englischen und der französischen Ausgabe der DV-AFuG, die gleichfalls in Kürze bei den Oberpostdirektionen erhältlich sein werden, stellt sich die Deutsche Bundespost hingegen mit dem Emblem des Posthorns mit Pfeilen, wie auf der Rufzeichenliste, nicht als Hoheitsträger, sondern schlicht als Dienstleistungsbetrieb dar.


BONN

Das BPM hat den Oberpostdirektionen aus gegebenem Anlaß mitgeteilt, daß keine direkte Rechtsgrundlage für den Widerruf einer Amateursendegenehmigung wegen Nichtzahlung der Genehmigungsgebühren besteht. Das Amateurfunkgesetz bestimmt im § 4, daß ein Widerruf nur bei Wegfall der Voraussetzungen des § 2 AFuG oder nach der Durchführungsverordnung § 17 aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen kann. Ein anderslautender Passus der früheren Verwaltungsanweisung, Nr. M2, Absatz 2.1, konnte daher nicht in die ab 01.06.1980 geltenden neuen Bestimmungen übernommen werden.

Daher sind die Oberpostdirektionen künftig gehalten, alle Möglichkeiten der Vollstreckung bis zur eventuellen Pfändung der Amateurfunkanlage auszuschöpfen. Falls der schuldnerische Funkamateur unbekannt verzogen ist, soll bei Meldeämtern und anderen Behörden, Nachbarn und Amateurfunkvereinigungen sowie bei der QSL-Karten-Vermittlung des DARC nachgeforscht werden.

Bleibt die Suche ergebnislos, so „kann davon ausgegangen werden, daß der gesuchte Funkamateur keinen Wohnsitz im Bundesgebiet bzw. in Berlin-West hat. Damit ist eine der Voraussetzungen für das Erteilen einer Amateurfunkgenehmigung entfallen,“ und die Genehmigung ist deshalb zu widerrufen. Der Entzug der Genehmigung gilt durch eine öffentliche Bekanntmachung als zugestellt. Entsprechend benachrichtigt wird auch die QSL-Karten-Vermittlung des DARC.


BAUNATAL

Aufgrund verschiedener Anfragen muß darauf hingewiesen werden, daß den jetzt veröffentlichten Bestimmungen über den Amateurfunkdienst immer noch die Vollzugsordnung für den Funkdienst, VO Funk, der ITU, Genf, in der Fassung von 1968 zugrundeliegt. Das gilt insbesondere für Frequenzzuweisungen, so auch für die neuen Satellitenfunk-Bänder. Die Deutsche Bundespost plant, zum Inkrafttreten der neuen VO Funk am 01.01.1982 eine entsprechende neue Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung herauszubringen. Es sei aber darauf hingewiesen, daß vor Inkraftsetzung der Primärzuweisungen an den Amateurfunkdienst im Bereich bei 1,8 MHz, 18 MHz und 24,9 MHz eine langwierige Verlagerungs-Prozedur der bisher dort tätigen Funkdienste durchgeführt werden muß.


Ende des DL-RS Nr. 15/81 vom 10.04.1981

Abschrift und Archiv-Bearbeitung: DC7XJ

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Inhalt 1981 Rundspruch-Archiv